Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
2.6.2 Unterscheidung zwischen verschiedenen Verfahrensstadien<br />
Die erwähnten Vorschriften machen deutlich, dass zum einen bei Beginn <strong>des</strong> Zulassungsverfahrens<br />
Unterlagen zu den Umweltauswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens vorzulegen sind. Zum<br />
anderen ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Genehmigung eines Vorhabens<br />
eine zusammenfassende Darstellung der Umweltfolgen zu erarbeiten. Diese beiden<br />
Ebenen sind generell bei der gemeinsamen Darstellung der Umweltfolgen im Hinblick auf<br />
U<strong>VP</strong>, <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und <strong>Eingriffsregelung</strong> zu unterscheiden.<br />
2.6.2.1 Zusammenhängende Dokumentation der Umweltfolgen bei Verfahrensbeginn<br />
Es wurde bereits erwähnt, dass sich einige Anforderungen an die Dokumentation der Umweltfolgen<br />
aus dem Recht der U<strong>VP</strong> ergeben und für die <strong>Eingriffsregelung</strong> in § 6 Abs. 2 Nr. 3<br />
U<strong>VP</strong>G eine Regelung getroffen wurde, während für die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung keine<br />
besondere Darstellungsform vorgeschrieben wird. Für die Beantwortung der Frage, ob eine<br />
in die zentralen Antragsunterlagen integrierte Dokumentation der Umweltaspekte zulässig<br />
ist, wird <strong>von</strong> der Prämisse ausgegangen, dass die U<strong>VP</strong> als Trägerverfahren für die beiden<br />
anderen Instrumente dient. Dafür spricht der umweltmedienübergreifende Prüfungsansatz<br />
der U<strong>VP</strong>, der sich auf sämtliche Umweltmedien und auch Kultur- und Sachgüter sowie die<br />
zwischen ihnen und den Umweltauswirkungen bestehenden Wechselwirkungen erstreckt,<br />
während die beiden anderen Instrumente sachlich enger gefasst sind. Dabei dürfte grundsätzlich<br />
da<strong>von</strong> ausgegangen werden können, dass einer gemeinsamen Darstellung der<br />
Umweltfolgen im Hinblick auf alle drei Instrumente weder nationale noch EG-rechtliche Bedenken<br />
begegnen dürfte. Dies ergibt sich aus einer Bewertung der Instrumente im Verhältnis<br />
zu den jeweils anderen.<br />
Verhältnis der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung zur U<strong>VP</strong><br />
Die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung dient der Prüfung spezifischer materieller Zulassungs- (bzw.<br />
Planungs-) Voraussetzungen. Wie bereits erwähnt, erklärt sich vor diesem Hintergrund das<br />
Fehlen konkreter Anforderungen an eine bestimmte Form der Dokumentation der Ergebnisse<br />
der Prüfung. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine zusammenhängende Darstellung <strong>von</strong><br />
Ergebnissen der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung zusammen mit solchen der U<strong>VP</strong> und der<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong> zulässig ist, zumal es im Rahmen der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung letztlich<br />
nur auf eine ordnungsgemäße Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit<br />
<strong>des</strong> Vorhaben, nicht jedoch auf die Art und Weise der Darstellung ankommt. 42 Allerdings ist<br />
zu beachten, dass durch die Koordination der Verfahren die praktische Wirksamkeit <strong>des</strong><br />
42 Deshalb werden in der Literatur zum <strong>FFH</strong>-Recht auch die Anforderungen an eine schriftliche Dokumentation<br />
nicht problematisiert, siehe z. B. Gellermann (2001); Wirths (2001).<br />
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