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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

niveau anzulegen ist, das erst auf der Ebene der Zulassungsentscheidung erforderlich ist.<br />

Auch dieses wäre nicht angemessen im Sinne <strong>des</strong> 10. Erwägungsgrun<strong>des</strong> der <strong>FFH</strong>-RL.“ 72<br />

Die vorstehenden Ausführungen treffen generell auch für die U<strong>VP</strong> <strong>von</strong> Vorhaben und hierbei<br />

eine auf einer vorgelagerten Ebene ggf. durchzuführende U<strong>VP</strong> oder SUP zu.<br />

Für den Untersuchungsumfang auf einer vorgelagerten Planungs- und Entscheidungsebene<br />

kann es im Verhältnis zur nachfolgenden Entscheidungsstufe und die dort anzustellenden<br />

Untersuchungen <strong>von</strong> grundsätzlicher Bedeutung sein, ob mit der Entscheidung auf der vorgelagerten<br />

Ebene Festlegungen getroffen werden, die auf der nachfolgenden Ebene nicht<br />

mehr zur Disposition gestellt werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn z. B. die Art der<br />

Vorhaben sowie Standortfestlegungen getroffen werden, die im Rahmen eines nachfolgenden<br />

Verfahrens nicht ohne Weiteres durch andere Vorhabenstypen und Alternativstandorte<br />

ersetzt werden können, weil der übergeordnete Plan hier eine grundsätzliche Vorgabe trifft.<br />

In einem solchen Fall, können bestimmte Alternativen nur wirksam auf der übergeordneten<br />

Ebene untersucht werden. Auf der Ebene der Zulassung ist eine Alternativenprüfung nur<br />

noch eingeschränkt möglich.<br />

Praktisch werden mit Festlegungen und Entscheidungen auf vorgelagerter Ebene grundsätzliche<br />

Vorentscheidungen getroffen. In rechtlicher Hinsicht sind solche übergeordneten<br />

Entscheidungsvorgaben zwar nur unter bestimmten Rahmenbedingungen strikt und umfassend<br />

bindend. Soweit lediglich eine behördeninterne Verbindlichkeit ohne Außenwirkung<br />

besteht, ist auch die Frage der Alternativenauswahl aus rechtlicher Sicht bis zu letzt offen.<br />

Dies gilt in jedem Fall auch, wenn ein Vorhaben nur auf dem Wege der Ausnahme entsprechend<br />

den Anforderungen <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL, <strong>des</strong> Art. 16 <strong>FFH</strong>-RL oder <strong>des</strong> Art. 9<br />

VRL zugelassen werden kann und in diesem Zusammenhang der Nachweis über nicht vorhandene<br />

zumutbare Alternativen ohne bzw. mit geringeren Beeinträchtigungen der jeweiligen<br />

Schutzgüter zu erbringen ist.<br />

Auch ist zu berücksichtigen, dass auf einer vorgelagerten Planungs- und Verfahrensstufe<br />

zwangsläufig noch nicht sämtliche letztlich entscheidungsrelevanten Sachverhalte berücksichtigt<br />

werden können, so dass auch insoweit dass letztlich zu erzielende Ergebnis der<br />

Planung regelmäßig offen bleiben muss. Gleichwohl kommt Entscheidungen auf übergeordneter<br />

Ebene vor allem aber in tatsächlicher Hinsicht eine vorbestimmende Rolle zu.<br />

Dies ist grundsätzlich auch sachgerecht, da eine Entscheidung über die grundsätzliche<br />

Realisierbarkeit eines Vorhabens sowie über Alternativen oft bereits anhand ausgewählter<br />

Kriterien getroffen werden kann. Es sind i. d. R. nicht sämtliche Belange und Kriterien dafür<br />

maßgebend. Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit planungsrechtlichen<br />

Entscheidungen festgestellt, dass keine Verpflichtung besteht, alle insgesamt erwogenen<br />

oder bekannten Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Der<br />

72 Lambrecht et al. (2004, S. 71).<br />

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