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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

• im öffentlichen Interesse steht,<br />

• aufgrund <strong>von</strong> Gemeinwohlbelangen erforderlich ist,<br />

• mit zwingenden Gründen <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen Interesses verbunden ist.<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft stehen als solches unter der Voraussetzung, dass sie erforderlich<br />

sind. Eingriffe, die zur Erreichung <strong>des</strong> Zwecks <strong>des</strong> Vorhabens nicht notwendig<br />

sind, sind <strong>von</strong> vornherein unzulässig. Insbesondere auf das Gewicht der für einen Eingriff<br />

sprechenden Gründe kommt es an, wenn die erheblichen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und<br />

Landschaft nicht ausgeglichen und auch nicht ersetzt werden können, um die Schranke der<br />

naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 19 Abs. 3 BNatSchG zu überwinden.<br />

Eingriffe, die zudem mit einer Zerstörung <strong>von</strong> Biotopen verbunden sind, die nicht ersetzbar<br />

sind, bedürfen darüber hinaus <strong>des</strong> Nachweises, dass zwingende Gründe <strong>des</strong> überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses den Eingriff erfordern.<br />

Ebenso ist bei einer Zulassung auf dem Wege der Ausnahme nach § 34 Abs. 3 u. 4<br />

BNatSchG nachzuweisen, dass zwingende Gründe <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

vorliegen. Entsprechen<strong>des</strong> gilt bei einer Ausnahme nach Art. 16 <strong>FFH</strong>-RL und Art. 9 VRL<br />

im Zuge der Entscheidung über eine Befreiung nach § 62 BNatSchG, wenn die artenschutzrechtlichen<br />

Verbote <strong>des</strong> Art. 12 u. 13 <strong>FFH</strong>-RL oder <strong>des</strong> Art. 5 VRL berührt werden.<br />

Ansonsten kann für eine Befreiung nach § 62 BNatSchG z. B. genügen, dass Gemeinwohlbelange<br />

das Vorhaben erfordern.<br />

Im Hinblick auf derartige <strong>von</strong> der zuständigen Behörde zu treffenden Entscheidungen ist es<br />

nicht nur zu empfehlen, sondern notwendig, die möglicherweise spezifischen Begründungserfordernisse<br />

systematisch aufzuarbeiten und differenziert darzustellen. Aufgrund der dabei<br />

gegebenen inhaltlichen Zusammenhänge ist z. B. auch die Darstellung <strong>von</strong> zwingenden<br />

Gründen <strong>des</strong> öffentlichen Interesses Teil der Begründung <strong>des</strong> Vorhabens und in den Antragsunterlagen<br />

zweckmäßigerweise an dieser Stelle zu machen, um z. B. Widersprüche zu<br />

vermeiden. Im Hinblick auf die Frage <strong>des</strong> Überwiegens ist dabei auf die entsprechenden<br />

Ermittlungen zu den spezifischen erheblichen Beeinträchtigungen abzustellen.<br />

Im Rahmen einer U<strong>VP</strong> sind Angaben zur Begründung <strong>des</strong> Vorhabens nicht zwingend erforderlich.<br />

Bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 U<strong>VP</strong>G erforderlichen "Beschreibung <strong>des</strong> Vorhabens"<br />

sind aber Angaben zur Begründung zum Verständnis wichtig. Dies gilt nicht zuletzt bei<br />

Vorhaben, die (auch) dem Umweltschutz dienen.<br />

4. Detaillierte Vorhabensbeschreibung<br />

Die detaillierte Vorhabensbeschreibung beinhaltet aufbauend auf der allgemeinen Darstellung<br />

<strong>des</strong> Vorhabens eine differenzierte Darstellung der Vorhabensbestandteile sowie der<br />

damit verbundenen Aktivitäten und Maßnahmen während <strong>des</strong> Baus und Betriebs, ggf. auch<br />

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