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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

2.6.3 Einbeziehung <strong>von</strong> umweltexternen Belangen<br />

Fraglich ist bezüglich einer gemeinsamen Darstellung wie diese sich zur Darstellung sonstiger<br />

umweltexterner Sachverhalte und Belange verhalten. Auch dahingehend ist zwischen<br />

den Ebenen der Zusammenstellung der Antragsunterlagen und der im Zusammenhang mit<br />

der Entscheidung über das Vorhaben zu erstellenden zusammenfassenden Darstellung bzw.<br />

Erläuterung zu unterscheiden. Umweltexterne Belange können hierbei z. B. als Teil der mit<br />

§ 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG zu erbringenden Nachweise <strong>von</strong> Bedeutung sein. Entsprechen<strong>des</strong><br />

gilt für die naturschutzexternen Belange, die letztlich im Rahmen der verschiedenen<br />

speziellen naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidungen einzustellen sind.<br />

2.6.3.1 Zusammenstellung der Antragsunterlagen<br />

Die Einbeziehung <strong>von</strong> umweltexternen Belangen in eine integrierte Darstellung der Umweltfolgen<br />

in den Antragsunterlagen dürfte – wie bereits oben angesprochen – grundsätzlich<br />

unzulässig sein. Dabei wird auch hier <strong>von</strong> der U<strong>VP</strong> bzw. der SUP als Trägerverfahren unter<br />

Einbindung der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und der <strong>Eingriffsregelung</strong> ausgegangen. Die<br />

Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung umweltexterner Belange ergeben sich aus den Vorschriften<br />

über die U<strong>VP</strong> und entsprechend auch die SUP. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

handelt es sich um ein umweltinternes Instrument. Es sollen ausschließlich ökologische<br />

Auswirkungen dargestellt und bewertet werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut<br />

der Richtlinien. Sowohl Art. 3 U<strong>VP</strong>-RL als auch Art. 5 SUP-RL sprechen ausdrücklich <strong>von</strong><br />

der Ermittlung bzw. Identifizierung und Bewertung der Umweltauswirkungen. Infolge<strong>des</strong>sen<br />

ist <strong>von</strong> einem umweltinternen Charakter der Bewertung auszugehen. 51 Die besondere<br />

Hervorhebung der Umweltaspekte, welche eine Stärkung dieser Belange im Rahmen der<br />

Entscheidung über das Vorhaben bzw. den Plan bewirken soll, würde durch eine vorzeitige<br />

Vermischung mit wirtschaftlichen oder sozialen Belangen geschwächt. In einer Einbeziehung<br />

auch umweltexterner Aspekte läge somit nicht nur eine Verletzung der Vorschriften <strong>des</strong><br />

U<strong>VP</strong>G sondern auch <strong>des</strong> übergeordneten Gemeinschaftsrechts.<br />

Allerdings ist eine Trennung zwischen umweltinternen und umweltexternen Belangen teilweise<br />

angesichts <strong>des</strong> in § 2 Abs. 1 S. 2 U<strong>VP</strong>G weit gesteckten Rahmens der bei der U<strong>VP</strong> zu<br />

berücksichtigenden Aspekte – siehe allein das Schutzgut „Sachgüter“ – schwierig. Das gilt<br />

auch hinsichtlich der vom Projektträger vorzulegenden Unterlagen über die <strong>von</strong> ihm geprüften<br />

Alternativen. Da lediglich solche Alternativen darzustellen sind, die auch eine ernsthafte<br />

Lösungsmöglichkeit darstellen, kann an dieser Stelle kaum eine abschließende Trennung<br />

zwischen Umwelt- und sonstigen Belangen erreicht werden. Im Übrigen sind gemäß § 6 Abs.<br />

3 Satz 1 Nr. 5 U<strong>VP</strong>G und in entsprechender Weise auch nach § 14g Abs. 2 Nr. 8 U<strong>VP</strong>G bei<br />

51 So für die U<strong>VP</strong> z. B. Erbguth, Schink (1996, § 2 Rn. 6); Beckmann (2002, § 12 Rn. 41); Schoeneberg (1991,<br />

Rn. 143) und für die SUP Näckel (2003, S. 231); Ziekow (1999, S. 291); Otto (1999, S. 115f).<br />

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