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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Sofern es ausschließlich ökonomische Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens betrifft, sind diese nicht<br />

Gegenstand der U<strong>VP</strong>. Auswirkungen auf umweltexterne Belange sind aber auch im Rahmen<br />

der Beurteilung der Zumutbarkeit <strong>von</strong> Alternativen (vgl. Kap. 2.5.4, 3.4.1.1) zu berücksichtigen.<br />

Von solchen Auswirkungen hängt es im Einzelfall auch ab, wo welche Kompensationsmaßnahmen<br />

verortet werden können.<br />

Die Auswirkungen auf Nutzungen, nicht umweltbezogene Belange sowie Grund und Boden<br />

sind in geeigneter Weise, ggf. durch sachverständige Aussagen gestützt, zu ermitteln und zu<br />

beschreiben. Eine detaillierte Darlegung der Auswirkungen auf Grund und Boden ist auf einer<br />

der Zulassung vorgelagerten Planungsebene maßstabsbedingt zumeist noch nicht möglich.<br />

2. Auswirkungen auf die Umwelt<br />

Die Prognose der Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens auf die Umwelt muss jeweils differenziert<br />

auf die <strong>von</strong> den Instrumenten erfassten Schutzgüter ausgerichtet sein. Hierfür sind geeignete<br />

Methoden und Verfahren zu verwenden und dazu entsprechende Angaben zu machen.<br />

Aufbauend auf der Konfliktanalyse sind die im Einzelnen ermittelten Auswirkungen zu bewerten<br />

und hierbei die Erheblichkeit nach den relevanten Prüfmaßstäben festzustellen. Bei der<br />

Ermittlung bzw. Prognose der Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens sollten zunächst soweit möglich<br />

die verschiedenen Schnittmengen der betroffenen Schutzgüter und deren relevante Funktionen<br />

als „gemeinsamer Nenner“ der Sachdimensionen der Ermittlung zugrunde gelegt werden.<br />

Zugleich sind die Wirkungsbeziehungen und Abhängigkeiten untereinander bei der<br />

Prognose zu berücksichtigen. Schließlich ist aus Sicht der einzelnen Instrumente auch die<br />

Gesamtheit der jeweils zuzuordnenden Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Schließlich<br />

sind die ermittelten Auswirkungen nach den für die einzelnen Instrumente spezifisch relevanten<br />

Maßstäben zu bewerten. Es muss differenziert dargestellt werden, welche Beeinträchtigungen<br />

anhand welcher Maßstäbe bewertet werden und danach erheblich oder unerheblich<br />

sind.<br />

In die Beurteilung sind die im Weiteren im Teil E der Antragsunterlagen darzustellenden<br />

Maßnahmen zur Vermeidung einzubeziehen. Eine gesonderte Darstellung der erheblichen<br />

nachteiligen Auswirkungen ohne solche Maßnahmen ist verzichtbar. Die Notwendigkeit der<br />

Maßnahmen zur Folgenbewältigung ist ohnehin jeweils zu begründen.<br />

Bei der Beurteilung sind im Übrigen auch etwaige positive Auswirkungen herauszuarbeiten,<br />

soweit diese zu erwarten sind. Wie auch bei den nachteiligen Auswirkungen ist jeweils ein<br />

Bezug zu den Instrumenten herzustellen.<br />

Auf einer dem Zulassungsverfahren vorangehenden Planungs- oder Verfahrensstufe können<br />

die Auswirkungen eines Vorhabens nur dem Planungsstand und Konkretisierungsgrad dieser<br />

Ebene entsprechend ermittelt werden. Maßstabsbedingt und bedingt durch die Art der auf<br />

der vorgelagerten Ebene zu treffenden Entscheidung und der dafür maßgeblichen Kriterien<br />

kann und braucht die Beurteilung regelmäßig nicht bereits den Detaillierungs- und Differen-<br />

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