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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

zierungsgrad aufweisen, der zum Zulassungsverfahren gefordert ist. Auf einer vorangehenden<br />

Ebene stehen regelmäßig die Alternativenprüfung und die Beurteilung der Verträglichkeit<br />

<strong>des</strong> Vorhabens aus einer übergeordneten Perspektive – z. B. mit den Zielen und Grundsätzen<br />

der Raumordnung – im Vordergrund. Hierzu sind die auf das jeweilige Vorhaben konkret<br />

bezogenen Auswirkungen im Allgemeinen zumeist nur überschlägig abzuschätzen. Diese<br />

Abschätzungen müssen gleichwohl in einem bestimmten Rahmen bleiben bzw. auf der sicheren<br />

Seite sein, um die Beurteilung nicht nachträglich revidieren oder korrigieren zu müssen.<br />

Vor diesem Hintergrund sind auf der Ebene der Zulassung die vorhandenen Beurteilungen<br />

regelmäßig noch zu vertiefen und zu detaillieren. Das heißt, wenn auf einer vorangehenden<br />

Ebene nur eine grobe Aussage möglich ist, dass bestimmte Funktionen der Schutzgüter<br />

in einem bestimmten Umfang voraussichtlich betroffen sein werden, ist auf der Ebene<br />

der Zulassung im Detail aufzuklären, in welcher Art und Weise und welchem Umfang genau<br />

Auswirkungen auf die spezifischen Funktionen der Schutzgüter zu erwarten sind. Hierbei ist<br />

vor allem auch die weitere Konkretisierung und Detaillierung <strong>des</strong> Vorhabens zu berücksichtigen.<br />

Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall zu bestimmten Fragestellungen bereits detailliertere<br />

Ermittlungen vorgenommen werden, die bereits dem Prüfungsniveau für die Ebene<br />

der Zulassung entsprechen.<br />

Im Hinblick auf die Instrumente ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Prüfung nach der<br />

<strong>Eingriffsregelung</strong> sowie schutzgebiets- und artenschutzrechtliche Prüfung formalrechtlich<br />

erst auf der Ebene der Zulassung relevant ist. Damit eingehende Prüfinhalte sind – vor allem<br />

bei besonderer Schutzwürdigkeit und Gefährdung der mit den spezifischen Instrumenten<br />

geschützten Güter – aber auch bereits auf der vorgelagerten Ebene zu berücksichtigen.<br />

4.3.5 Teil E: Maßnahmen zur Folgenbewältigung<br />

Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Kompensation<br />

dienen der Bewältigung der nachteiligen Auswirkungen, die mit dem Vorhaben einhergehen.<br />

Sie sind wesentlicher Gegenstand eines Planungs- und Zulassungsverfahren und Voraussetzung<br />

bzw. Rechtsfolgen einer Genehmigung <strong>des</strong> Vorhabens bei erheblichen bzw. unvermeidbaren<br />

Beeinträchtigungen. In den Antragsunterlagen und jedenfalls bezogen auf die<br />

Umweltauswirkungen sind diese Maßnahmen immer gesondert <strong>von</strong> den dafür grundlegenden<br />

Angaben zur Folgenbeurteilung darzustellen. Den Maßnahmen zur Folgenbewältigung<br />

können schließlich auch solche zur Kontrolle zugeordnet werden.<br />

1. Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen<br />

Die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen sind<br />

getrennt <strong>von</strong> denjenigen zur Vermeidung anderweitiger, d. h. nicht umweltrelevanter Beeinträchtigungen<br />

darzustellen. Dies bedeutet nicht, dass ein und dieselbe Maßnahme oder Vorkehrung<br />

neben einer Vermeidungsfunktion hinsichtlich der Umweltbeeinträchtigungen nicht<br />

zugleich auch entsprechende Funktionen für Nutzungen hat. Maßnahmen zur Vermeidung<br />

umfassen im Übrigen solche zur Verminderung.<br />

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