Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
zierungsgrad aufweisen, der zum Zulassungsverfahren gefordert ist. Auf einer vorangehenden<br />
Ebene stehen regelmäßig die Alternativenprüfung und die Beurteilung der Verträglichkeit<br />
<strong>des</strong> Vorhabens aus einer übergeordneten Perspektive – z. B. mit den Zielen und Grundsätzen<br />
der Raumordnung – im Vordergrund. Hierzu sind die auf das jeweilige Vorhaben konkret<br />
bezogenen Auswirkungen im Allgemeinen zumeist nur überschlägig abzuschätzen. Diese<br />
Abschätzungen müssen gleichwohl in einem bestimmten Rahmen bleiben bzw. auf der sicheren<br />
Seite sein, um die Beurteilung nicht nachträglich revidieren oder korrigieren zu müssen.<br />
Vor diesem Hintergrund sind auf der Ebene der Zulassung die vorhandenen Beurteilungen<br />
regelmäßig noch zu vertiefen und zu detaillieren. Das heißt, wenn auf einer vorangehenden<br />
Ebene nur eine grobe Aussage möglich ist, dass bestimmte Funktionen der Schutzgüter<br />
in einem bestimmten Umfang voraussichtlich betroffen sein werden, ist auf der Ebene<br />
der Zulassung im Detail aufzuklären, in welcher Art und Weise und welchem Umfang genau<br />
Auswirkungen auf die spezifischen Funktionen der Schutzgüter zu erwarten sind. Hierbei ist<br />
vor allem auch die weitere Konkretisierung und Detaillierung <strong>des</strong> Vorhabens zu berücksichtigen.<br />
Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall zu bestimmten Fragestellungen bereits detailliertere<br />
Ermittlungen vorgenommen werden, die bereits dem Prüfungsniveau für die Ebene<br />
der Zulassung entsprechen.<br />
Im Hinblick auf die Instrumente ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Prüfung nach der<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong> sowie schutzgebiets- und artenschutzrechtliche Prüfung formalrechtlich<br />
erst auf der Ebene der Zulassung relevant ist. Damit eingehende Prüfinhalte sind – vor allem<br />
bei besonderer Schutzwürdigkeit und Gefährdung der mit den spezifischen Instrumenten<br />
geschützten Güter – aber auch bereits auf der vorgelagerten Ebene zu berücksichtigen.<br />
4.3.5 Teil E: Maßnahmen zur Folgenbewältigung<br />
Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Kompensation<br />
dienen der Bewältigung der nachteiligen Auswirkungen, die mit dem Vorhaben einhergehen.<br />
Sie sind wesentlicher Gegenstand eines Planungs- und Zulassungsverfahren und Voraussetzung<br />
bzw. Rechtsfolgen einer Genehmigung <strong>des</strong> Vorhabens bei erheblichen bzw. unvermeidbaren<br />
Beeinträchtigungen. In den Antragsunterlagen und jedenfalls bezogen auf die<br />
Umweltauswirkungen sind diese Maßnahmen immer gesondert <strong>von</strong> den dafür grundlegenden<br />
Angaben zur Folgenbeurteilung darzustellen. Den Maßnahmen zur Folgenbewältigung<br />
können schließlich auch solche zur Kontrolle zugeordnet werden.<br />
1. Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen<br />
Die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen sind<br />
getrennt <strong>von</strong> denjenigen zur Vermeidung anderweitiger, d. h. nicht umweltrelevanter Beeinträchtigungen<br />
darzustellen. Dies bedeutet nicht, dass ein und dieselbe Maßnahme oder Vorkehrung<br />
neben einer Vermeidungsfunktion hinsichtlich der Umweltbeeinträchtigungen nicht<br />
zugleich auch entsprechende Funktionen für Nutzungen hat. Maßnahmen zur Vermeidung<br />
umfassen im Übrigen solche zur Verminderung.<br />
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