Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
• welche Sachverhalte und Belange für die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen maßgebend sind,<br />
um zu einer Entscheidung über die Auswahl <strong>von</strong> Alternativen zu gelangen.<br />
Die im Einzelfall in Betracht zu ziehenden bzw. zu prüfenden Alternativen, deren Auswirkungen<br />
sowie die vergleichende Bewertung unter den maßgeblichen Gesichtspunkten sind im<br />
Einzelnen in den Antragsunterlagen darzulegen. Das gleiche betrifft die Auswahlgründe für<br />
das beantragte Vorhaben.<br />
Die weitestgehenden Anforderungen an die Alternativenprüfung stellt das <strong>FFH</strong>-Recht, indem<br />
im Einzelfall bei erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes nachzuweisen<br />
ist, dass zumutbare Alternativen ohne oder mit geringeren Auswirkungen nicht bestehen. Die<br />
Beurteilung ist im vollen Umfang gerichtlich überprüfbar, so dass besondere Anforderungen<br />
an die Qualität der Untersuchung bestehen. In die Beurteilung sind auch Natura 2000externe<br />
Belange einzubeziehen, um die Zumutbarkeit möglicher Alternativlösungen bestimmen<br />
zu können. Insoweit können für die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2<br />
BNatSchG im Einzelfall dieselben Belange entscheidungsrelevant sein, wie bei einer sich<br />
aus dem planerischen Abwägungsgebot ergebenden Alternativenprüfung. Entsprechen<strong>des</strong><br />
gilt für die Alternativenprüfung aufgrund <strong>von</strong> § 62 BNatSchG i. V. m. Art. 16 <strong>FFH</strong>-RL bzw.<br />
Art. 9 VRL.<br />
Zugleich bestehen zwischen der Begründung <strong>des</strong> Vorhabens und den in Betracht kommenden<br />
Alternativen Zusammenhänge, da als Alternativen im Einzelfall auch solche anzusehen<br />
sein können, bei denen der Zweck <strong>des</strong> Vorhabens nicht vollumfänglich, sondern nur suboptimal<br />
erreicht wird. Auf der anderen Seite bestehen fließende Übergänge zu den ggf. erforderlichen<br />
Maßnahmen zur Vermeidung, insbesondere wenn diese mit besonderen Aufwendungen<br />
verbunden sind und sich das Vorhaben damit in Teilen verändert. Zugleich können<br />
für nur punktuell zu erwartende erhebliche Beeinträchtigungen wie bei der Zerstörung <strong>von</strong><br />
Fortpflanzungsstätten streng geschützter Arten, anlässlich derer anderweitige Lösungsmöglichkeiten<br />
zu prüfen wären, auch Maßnahmen, die ansonsten auch nach dem Vermeidungsgebot<br />
der <strong>Eingriffsregelung</strong> zu prüfen sind, in Betracht kommen.<br />
Im Einzelfall kann ein Vorhaben bzw. Teile <strong>des</strong>selben in unterschiedlichem Maße <strong>von</strong> den<br />
verschiedenen Erfordernissen zur Alternativenprüfung berührt werden. Zugleich können sich<br />
aus erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes, die nur durch bestimmte<br />
Bestandteile eines Vorhabens hervorgerufen werden, gravierende Konsequenzen für die<br />
insgesamt zu prüfenden Alternativen ergeben.<br />
Insoweit bedarf es einerseits einer differenzierten Bearbeitung der Alternativenprüfung im<br />
Hinblick auf die verschiedenen Prüfinstrumente, andererseits muss die Bearbeitung ausreichend<br />
konsistent sein, da im Ergebnis letztlich nur eine der geprüften Alternativen das zu<br />
beantragende Vorhaben bildet und nur dieses zugelassen werden soll. Insofern bedarf es<br />
einer widerspruchsfreien bzw. einheitlichen Definition <strong>von</strong> Alternativen.<br />
124