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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Die allgemeinen Angaben zum Vorhaben sollten einheitlich und zusammenhängend im Hinblick<br />

auf alle Prüferfordernisse dargestellt werden.<br />

Da im vorgelagerten Verfahren die Standort- oder Trassenwahl sowie der Variantenvergleich<br />

im Vordergrund stehen, können bestimmte Angaben insbesondere zur grundstücksgenauen<br />

Lage dann oft – jedenfalls bei großen Infrastrukturvorhaben – noch nicht gemacht werden.<br />

Jedoch dienen auf vorgelagerter Ebene z. B. die Angaben zur Art <strong>des</strong> Vorhabens, zum Flächenbedarf<br />

und zur Erschließung dazu, die Lage (Standort oder Trasse) näher zu bestimmen,<br />

in der bei tatsächlicher Realisierung <strong>des</strong> Vorhabens wahrscheinlich die geringsten Konflikte<br />

auftreten werden.<br />

Die noch auf einer vorgelagerten Ebene verzichtbaren Informationen und Ergebnisse sind<br />

auf der Zulassungsebene entsprechend zu ergänzen.<br />

2. Übersicht zu den für die Entscheidung maßgebenden Vorschriften<br />

Diese Übersicht soll zum einen alle entscheidungsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder enthalten, die dem Trägerverfahren der Umweltprüfungen<br />

zugrunde liegen und zum anderen die Vorschriften darlegen, aus denen sich die umweltbezogenen<br />

Prüferfordernisse ableiten.<br />

Je nach Planungsebene und Verfahren sind zum Teil unterschiedliche Vorschriften zu beachten:<br />

Raumordnungsgesetz, Raumordnungsverordnung, Lan<strong>des</strong>planungsgesetze, umweltbezogene<br />

Fachgesetze, Verwaltungsvorschriften etc., aber auch untergesetzliche Regelwerke<br />

wie lan<strong>des</strong>spezifische Leitfäden und fachbehördliche Merkblätter.<br />

In Bezug auf die Koordination empfiehlt es sich, die Vorschriften und notwendigen Angaben<br />

ebenenspezifisch darzustellen und aufzubereiten, so dass sie für je<strong>des</strong> Verfahren einzeln<br />

heranzuziehen und überprüfbar sind.<br />

3. Begründung <strong>des</strong> Vorhabens<br />

In diesem Teil sind der Zweck und das beabsichtigte Ziel <strong>des</strong> Vorhabens darzustellen. Die<br />

Darstellung dient der Rechtfertigung und Begründung <strong>des</strong> Vorhabens, mithin seiner Notwendigkeit<br />

bzw. Erforderlichkeit. Ggf. ist hierbei auf gesetzliche Bedarfsbegründungen abzustellen.<br />

Soweit möglich und erforderlich ist bei der Begründung in Haupt- und etwaige Nebenzwecke<br />

zu differenzieren. In jedem Fall ist die für bestimmte Entscheidungen ggf. erforderliche<br />

Qualität an Gründen herauszuarbeiten.<br />

Die Darstellungen dienen zum einen der jeweiligen Begründung <strong>des</strong> Vorhabens nach dem<br />

primären spezifischen Zulassungs- bzw. Planungsrecht. Zum anderen sind sie Grundlage für<br />

entsprechende Beurteilungen im Zusammenhang mit den naturschutzrechtlichen Prüfinstrumenten.<br />

Vor diesem Hintergrund ist bei der Begründung nicht nur allgemein darzustellen, ob<br />

und aus welchen Gründen das Vorhaben erforderlich ist und welches Gewicht diese Gründe<br />

aufweisen, erforderlichenfalls ist auch herauszuarbeiten, ob es z. B.<br />

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