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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Anspruch nimmt, sondern beispielsweise emissions-/immissionsbedingte Wirkungen relevant<br />

sind.<br />

Im Rahmen der U<strong>VP</strong> und der <strong>Eingriffsregelung</strong> umfasst das Untersuchungsgebiet im Detail<br />

jedenfalls auch den Ort <strong>des</strong> Vorhabens (direkt durch das Vorhaben beanspruchte Fläche).<br />

Darüber hinaus ist generell der Eingriffsraum relevant, d. h. der Raum, der über die anlagebedingt<br />

beanspruchte Fläche hinausgeht und in dem insbesondere bau- und betriebsbedingte<br />

Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Des Weiteren ist das Untersuchungsgebiet nach<br />

dem Wirkraum, dem Raum, der vom Vorhaben voraussichtlich direkt oder indirekt, z. B.<br />

durch Ausstrahlungseffekte betroffen sein kann, abzugrenzen.<br />

Der Untersuchungsraum muss schließlich auch die Gebiete umfassen, die für Maßnahmen<br />

zur Kompensation in welcher Hinsicht auch immer relevant sind. Ggf. muss der Untersuchungsraum<br />

mit gesonderten Teilräumen entsprechend ausgeweitet werden, dass auch vom<br />

Eingriff räumlich entfernte Ersatzmaßnahmen oder auch Maßnahmen zur Kohärenzsicherung<br />

eingeschlossen werden. In diesem Zusammenhang sind im Laufe der Untersuchungen<br />

ggf. Anpassungen bzw. Erweiterungen <strong>des</strong> Untersuchungsraums vorzunehmen.<br />

Die Abgrenzung <strong>des</strong> Untersuchungsraums bzw. <strong>von</strong> Teil-Untersuchungsräumen ist darzustellen<br />

und zu begründen, insbesondere wenn diese aus je nach Instrument spezifischen<br />

Anforderungen resultieren. Dies gilt ebenfalls bei Abweichungen gegenüber dem Untersuchungsraum,<br />

der für die auf einer vorangehenden Verfahrens- oder Planungsstufe umweltrelevanten<br />

Untersuchungen zugrunde gelegt wurde.<br />

2. Nutzungen, nicht umweltbezogene Belange und Grundstücksverhältnisse<br />

Für die Entscheidung über ein Vorhaben sind nicht nur Umweltbelange ausschlaggebend,<br />

sondern letztlich auch die Auswirkungen auf Nutzungen und nicht umweltbezogene Belange.<br />

Die Beschreibung der (Ist-)Situation im Einwirkungsbereich <strong>des</strong> Vorhabens beinhaltet daher<br />

auch die Darstellung der derzeitigen Nutzungen und der nicht umweltbezogenen Belange<br />

sowie jedenfalls für die Ebene der Zulassung auch Angaben zu den Grundstücksverhältnissen.<br />

Regelmäßig sind diese auch bereits auf den der Zulassungsebene vorgelagerten Planungs-<br />

und Entscheidungsstufen relevant. Nutzungen stehen dabei z. T. in einem unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit spezifischen Umweltleistungen, indem diese ungünstigstenfalls<br />

Vorbelastungen darstellen oder günstigstenfalls bestimmte Nutzungsformen Voraussetzungen<br />

für schutzwürdige Umweltqualitäten bilden.<br />

Informationen zu den Grundeigentumsverhältnissen sind besonders für die Ebene der Zulassung<br />

relevant, um etwaige Konflikte und als solches die Flächenverfügbarkeit nicht nur für<br />

das Vorhaben selbst, sondern auch für die zur Folgenbewältigung (Vermeidung, Kompensation)<br />

notwendigen Maßnahmen beurteilen zu können.<br />

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