Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Anspruch nimmt, sondern beispielsweise emissions-/immissionsbedingte Wirkungen relevant<br />
sind.<br />
Im Rahmen der U<strong>VP</strong> und der <strong>Eingriffsregelung</strong> umfasst das Untersuchungsgebiet im Detail<br />
jedenfalls auch den Ort <strong>des</strong> Vorhabens (direkt durch das Vorhaben beanspruchte Fläche).<br />
Darüber hinaus ist generell der Eingriffsraum relevant, d. h. der Raum, der über die anlagebedingt<br />
beanspruchte Fläche hinausgeht und in dem insbesondere bau- und betriebsbedingte<br />
Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Des Weiteren ist das Untersuchungsgebiet nach<br />
dem Wirkraum, dem Raum, der vom Vorhaben voraussichtlich direkt oder indirekt, z. B.<br />
durch Ausstrahlungseffekte betroffen sein kann, abzugrenzen.<br />
Der Untersuchungsraum muss schließlich auch die Gebiete umfassen, die für Maßnahmen<br />
zur Kompensation in welcher Hinsicht auch immer relevant sind. Ggf. muss der Untersuchungsraum<br />
mit gesonderten Teilräumen entsprechend ausgeweitet werden, dass auch vom<br />
Eingriff räumlich entfernte Ersatzmaßnahmen oder auch Maßnahmen zur Kohärenzsicherung<br />
eingeschlossen werden. In diesem Zusammenhang sind im Laufe der Untersuchungen<br />
ggf. Anpassungen bzw. Erweiterungen <strong>des</strong> Untersuchungsraums vorzunehmen.<br />
Die Abgrenzung <strong>des</strong> Untersuchungsraums bzw. <strong>von</strong> Teil-Untersuchungsräumen ist darzustellen<br />
und zu begründen, insbesondere wenn diese aus je nach Instrument spezifischen<br />
Anforderungen resultieren. Dies gilt ebenfalls bei Abweichungen gegenüber dem Untersuchungsraum,<br />
der für die auf einer vorangehenden Verfahrens- oder Planungsstufe umweltrelevanten<br />
Untersuchungen zugrunde gelegt wurde.<br />
2. Nutzungen, nicht umweltbezogene Belange und Grundstücksverhältnisse<br />
Für die Entscheidung über ein Vorhaben sind nicht nur Umweltbelange ausschlaggebend,<br />
sondern letztlich auch die Auswirkungen auf Nutzungen und nicht umweltbezogene Belange.<br />
Die Beschreibung der (Ist-)Situation im Einwirkungsbereich <strong>des</strong> Vorhabens beinhaltet daher<br />
auch die Darstellung der derzeitigen Nutzungen und der nicht umweltbezogenen Belange<br />
sowie jedenfalls für die Ebene der Zulassung auch Angaben zu den Grundstücksverhältnissen.<br />
Regelmäßig sind diese auch bereits auf den der Zulassungsebene vorgelagerten Planungs-<br />
und Entscheidungsstufen relevant. Nutzungen stehen dabei z. T. in einem unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit spezifischen Umweltleistungen, indem diese ungünstigstenfalls<br />
Vorbelastungen darstellen oder günstigstenfalls bestimmte Nutzungsformen Voraussetzungen<br />
für schutzwürdige Umweltqualitäten bilden.<br />
Informationen zu den Grundeigentumsverhältnissen sind besonders für die Ebene der Zulassung<br />
relevant, um etwaige Konflikte und als solches die Flächenverfügbarkeit nicht nur für<br />
das Vorhaben selbst, sondern auch für die zur Folgenbewältigung (Vermeidung, Kompensation)<br />
notwendigen Maßnahmen beurteilen zu können.<br />
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