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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

3. Bestehende und geplante Ausweisungen und Festlegungen<br />

Bestehende und geplante Ausweisungen und Festlegungen können solche gesamtplanerischer<br />

bzw. überörtlicher Art oder solche nach Fachgesetzen bzw. Schutzgebiete betreffen.<br />

Als gesamtplanerische bzw. überörtliche Ausweisungen und Festlegungen insbesondere der<br />

Raumordnung sind z. B. Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete, Eignungsgebiete sowie Ausschlussgebiete<br />

<strong>von</strong> Interesse. Ob der Planungsraum mit einer dieser Gebietskategorien unterlegt<br />

ist, ist <strong>von</strong> Relevanz, um festzustellen, ob das Vorhaben mit den durch die Gebietskategorien<br />

geschützten Nutzungen und Funktionen in Übereinstimmung zu bringen ist oder<br />

Zielkonflikte bestehen. Insbesondere festgelegte Vorranggebiete (in Verbindung mit Ausschlussgebieten)<br />

können für ein Vorhaben bedeuten, dass dieses in dem betreffenden Raum<br />

nicht realisierbar ist, weil es mit den geschützten Nutzungen und Funktionen nicht zu vereinbaren<br />

ist und somit eine Unverträglichkeit besteht.<br />

Daneben sind auch fachgesetzliche Ausweisungen und Schutzgebiete <strong>von</strong> hervorragender<br />

Bedeutung für die Realisierbarkeit eines Vorhabens, weil eine Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung<br />

solcher Bereiche regelmäßig durch Verbote unterbunden wird und unter Befreiungs-<br />

bzw. Erlaubnisvorbehalt steht. Entsprechend sind Angaben z. B. zu Bodendenkmalen<br />

oder Überschwemmungsgebieten wesentlich. Das gleiche gilt für Bodenplanungsgebiete, die<br />

nach den Bodenschutzgesetzen der Länder ausgewiesen sind sowie für Wasserschutzgebiete<br />

Luftreinhaltegebiete. oder die verschiedenen naturschutzrechtlichen Schutzgebiete, die<br />

<strong>von</strong> den Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens betroffen sein könnten. Naturschutzgebiete unterliegen<br />

dabei in der Regel Schutzanforderungen, die Änderungen der Flächeninanspruchnahme<br />

vor dem Hintergrund der besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung <strong>des</strong> Gebietes abwehren<br />

(repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Dahingegen kann die Reichweite <strong>des</strong> mit<br />

Landschaftsschutzgebieten vermittelten Schutzes stark variieren (z. B. präventive Verbote<br />

mit Erlaubnisvorbehalt oder repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt). Wesentlich ist hierbei<br />

immer auch der konkrete Inhalt <strong>des</strong> jeweiligen Schutzzwecks.<br />

Die in diesem Rahmen zu machenden Angaben sollten sich auf eine Übersicht der betroffenen<br />

Schutzgebiete beschränken. Nähere Angaben zu den jeweiligen Gebieten wie auch zum<br />

Schutzzweck und weiteren relevanten Inhalten <strong>von</strong> Schutzgebietsverordnungen sollten bei<br />

der gebietsbezogenen Beschreibung im Punkt 3 „Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile“<br />

erfolgen.<br />

Aus den Informationen zu gesamtplanerischen oder fachgesetzlichen Festlegungen können<br />

sich auch Hinweise für geeignete Räume für Kompensationsmaßnahmen ableiten lassen,<br />

insbesondere wenn dort eine bestimmte Entwicklung erzielt werden soll, die praktisch z. B.<br />

die Umsetzung <strong>von</strong> bestimmten landschaftspflegerischen Maßnahmen voraussetzt.<br />

Gesamtplanerische und fachgesetzliche Ausweisungen und Festlegungen sind bei U<strong>VP</strong>pflichtigen<br />

Vorhaben vor allem für die Bewertung der Beeinträchtigungen nach § 12 U<strong>VP</strong>G<br />

wesentlich, weil die Bewertung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen solcher Gebiete am Maßstab der<br />

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