Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
3. Bestehende und geplante Ausweisungen und Festlegungen<br />
Bestehende und geplante Ausweisungen und Festlegungen können solche gesamtplanerischer<br />
bzw. überörtlicher Art oder solche nach Fachgesetzen bzw. Schutzgebiete betreffen.<br />
Als gesamtplanerische bzw. überörtliche Ausweisungen und Festlegungen insbesondere der<br />
Raumordnung sind z. B. Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete, Eignungsgebiete sowie Ausschlussgebiete<br />
<strong>von</strong> Interesse. Ob der Planungsraum mit einer dieser Gebietskategorien unterlegt<br />
ist, ist <strong>von</strong> Relevanz, um festzustellen, ob das Vorhaben mit den durch die Gebietskategorien<br />
geschützten Nutzungen und Funktionen in Übereinstimmung zu bringen ist oder<br />
Zielkonflikte bestehen. Insbesondere festgelegte Vorranggebiete (in Verbindung mit Ausschlussgebieten)<br />
können für ein Vorhaben bedeuten, dass dieses in dem betreffenden Raum<br />
nicht realisierbar ist, weil es mit den geschützten Nutzungen und Funktionen nicht zu vereinbaren<br />
ist und somit eine Unverträglichkeit besteht.<br />
Daneben sind auch fachgesetzliche Ausweisungen und Schutzgebiete <strong>von</strong> hervorragender<br />
Bedeutung für die Realisierbarkeit eines Vorhabens, weil eine Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung<br />
solcher Bereiche regelmäßig durch Verbote unterbunden wird und unter Befreiungs-<br />
bzw. Erlaubnisvorbehalt steht. Entsprechend sind Angaben z. B. zu Bodendenkmalen<br />
oder Überschwemmungsgebieten wesentlich. Das gleiche gilt für Bodenplanungsgebiete, die<br />
nach den Bodenschutzgesetzen der Länder ausgewiesen sind sowie für Wasserschutzgebiete<br />
Luftreinhaltegebiete. oder die verschiedenen naturschutzrechtlichen Schutzgebiete, die<br />
<strong>von</strong> den Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens betroffen sein könnten. Naturschutzgebiete unterliegen<br />
dabei in der Regel Schutzanforderungen, die Änderungen der Flächeninanspruchnahme<br />
vor dem Hintergrund der besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung <strong>des</strong> Gebietes abwehren<br />
(repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Dahingegen kann die Reichweite <strong>des</strong> mit<br />
Landschaftsschutzgebieten vermittelten Schutzes stark variieren (z. B. präventive Verbote<br />
mit Erlaubnisvorbehalt oder repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt). Wesentlich ist hierbei<br />
immer auch der konkrete Inhalt <strong>des</strong> jeweiligen Schutzzwecks.<br />
Die in diesem Rahmen zu machenden Angaben sollten sich auf eine Übersicht der betroffenen<br />
Schutzgebiete beschränken. Nähere Angaben zu den jeweiligen Gebieten wie auch zum<br />
Schutzzweck und weiteren relevanten Inhalten <strong>von</strong> Schutzgebietsverordnungen sollten bei<br />
der gebietsbezogenen Beschreibung im Punkt 3 „Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile“<br />
erfolgen.<br />
Aus den Informationen zu gesamtplanerischen oder fachgesetzlichen Festlegungen können<br />
sich auch Hinweise für geeignete Räume für Kompensationsmaßnahmen ableiten lassen,<br />
insbesondere wenn dort eine bestimmte Entwicklung erzielt werden soll, die praktisch z. B.<br />
die Umsetzung <strong>von</strong> bestimmten landschaftspflegerischen Maßnahmen voraussetzt.<br />
Gesamtplanerische und fachgesetzliche Ausweisungen und Festlegungen sind bei U<strong>VP</strong>pflichtigen<br />
Vorhaben vor allem für die Bewertung der Beeinträchtigungen nach § 12 U<strong>VP</strong>G<br />
wesentlich, weil die Bewertung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen solcher Gebiete am Maßstab der<br />
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