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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB vor, so sind deren Bestandsaufnahmen und<br />

Bewertungen nach § 2 Abs. 4 Satz 6 BauGB in der Umweltprüfung heranzuziehen.<br />

Nach den vorgenannten <strong>Bestimmung</strong>en <strong>des</strong> U<strong>VP</strong>G werden damit wesentliche Prinzipien im<br />

Hinblick auf die Vermeidung <strong>von</strong> Mehrfachprüfungen und die ebenenspezifische Zuordnung<br />

<strong>von</strong> Untersuchungsinhalten angesprochen. Das U<strong>VP</strong>G legt die konkrete Anwendung dieser<br />

Prinzipien aber in das Ermessen der im Einzelfall zuständigen Behörden. Dieses Ermessen<br />

ist allerdings durch die „Sollensregelungen“ der §§ 14 f. Abs. 3 und 17 Abs. 3 U<strong>VP</strong>G im<br />

Regelfall beschränkt und lediglich für den Ausnahmefall sind Abweichungen erlaubt.<br />

Maßgebend für Art und Inhalt der Prüfung <strong>von</strong> Umweltauswirkungen auf einer der Ebene der<br />

Zulassung vorangehenden Verfahrensstufe sind, wie es § 14f Abs. 3 Satz 2 U<strong>VP</strong>G für Pläne<br />

und Programme zutreffend zum Ausdruck bringt, Inhalt und Entscheidungsgegenstand der<br />

Planung bzw. <strong>des</strong> betreffenden Verfahrens sowie Art und Umfang der Umweltauswirkungen.<br />

Hieraus leiten sich die jeweiligen fachlichen Erfordernisse für Art und Umfang der entscheidungsrelevanten<br />

Prüfinhalte ab.<br />

Auch bei einer gemäß § 35 BNatSchG bereits auf einer der Zulassungsentscheidung vorgelagerten<br />

Ebene durchzuführenden <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> stellt sich bereits aus dem Blickwinkel der<br />

Entscheidungsebene die Frage, welches Untersuchungsniveau erforderlich ist. „Hierbei kann<br />

es bereits <strong>von</strong> der Sache her nicht anders sein, dass der Prüfungs- und Bearbeitungsmaßstab<br />

nach dem jeweiligen Planungsstand ausgerichtet wird. Insoweit müssen sich<br />

Verträglichkeitsprüfungen, die für dasselbe Vorhaben zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt<br />

in verschiedenen und zwar gestuften Verfahren durchgeführt werden, bereits unterscheiden.<br />

Allein dies ist auch angemessen im Sinne <strong>des</strong> 10. Erwägungsgrun<strong>des</strong> der <strong>FFH</strong>-RL, der<br />

fordert, Pläne und Projekte einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Dies schließt in<strong>des</strong><br />

nicht aus, nach dem Prinzip der praktischen Vernunft vorzugehen, welches für die Frage der<br />

rechtlichen Bewältigung technischer Risiken seit der Kalkar-Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

anerkannt ist. Auch die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung kann damit in Abhängigkeit<br />

der Entscheidungsstufe ebenso wie die U<strong>VP</strong> […] je nach Sachverhalt, Planungsstand<br />

und Problemlage unterschiedlich intensiv durchzuführen sein. 71 Auf der anderen Seite hat<br />

das Prinzip der praktischen Vernunft zur Folge, dass dort, wo bereits solche Detailkenntnisse<br />

vorliegen oder ohne übermäßig großen zusätzlichen Aufwand beschafft werden können, die<br />

bereits der Ebene <strong>des</strong> Zulassungsaktes (z. B. <strong>des</strong> Planfeststellungsbeschlusses) gerecht<br />

werden, diese auch bereits auf einer vorgelagerten Planungs- bzw. Verfahrensebene […]<br />

eingesetzt werden können. Sie ermöglichen eine Beurteilung der Erheblichkeit nach dem<br />

Grundsatz der Frühzeitigkeit und können dabei gegebenenfalls dazu führen, andere Weichenstellungen<br />

vorzunehmen oder gar das Projekt bereits in einem früheren Stadium als<br />

sonst üblich ganz auszuschließen. Das Effizienzgebot führt jedoch nicht dazu, dass in einer<br />

nach § 35 BNatSchG auf einer vorgezogenen Planungs- bzw. Verfahrensebene durchzuführenden<br />

<strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung bereits <strong>von</strong> vornherein ein solches Untersuchungs-<br />

71 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.9.1997 - 4 VR 21.96 - NuR 1998, 95.<br />

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