Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB vor, so sind deren Bestandsaufnahmen und<br />
Bewertungen nach § 2 Abs. 4 Satz 6 BauGB in der Umweltprüfung heranzuziehen.<br />
Nach den vorgenannten <strong>Bestimmung</strong>en <strong>des</strong> U<strong>VP</strong>G werden damit wesentliche Prinzipien im<br />
Hinblick auf die Vermeidung <strong>von</strong> Mehrfachprüfungen und die ebenenspezifische Zuordnung<br />
<strong>von</strong> Untersuchungsinhalten angesprochen. Das U<strong>VP</strong>G legt die konkrete Anwendung dieser<br />
Prinzipien aber in das Ermessen der im Einzelfall zuständigen Behörden. Dieses Ermessen<br />
ist allerdings durch die „Sollensregelungen“ der §§ 14 f. Abs. 3 und 17 Abs. 3 U<strong>VP</strong>G im<br />
Regelfall beschränkt und lediglich für den Ausnahmefall sind Abweichungen erlaubt.<br />
Maßgebend für Art und Inhalt der Prüfung <strong>von</strong> Umweltauswirkungen auf einer der Ebene der<br />
Zulassung vorangehenden Verfahrensstufe sind, wie es § 14f Abs. 3 Satz 2 U<strong>VP</strong>G für Pläne<br />
und Programme zutreffend zum Ausdruck bringt, Inhalt und Entscheidungsgegenstand der<br />
Planung bzw. <strong>des</strong> betreffenden Verfahrens sowie Art und Umfang der Umweltauswirkungen.<br />
Hieraus leiten sich die jeweiligen fachlichen Erfordernisse für Art und Umfang der entscheidungsrelevanten<br />
Prüfinhalte ab.<br />
Auch bei einer gemäß § 35 BNatSchG bereits auf einer der Zulassungsentscheidung vorgelagerten<br />
Ebene durchzuführenden <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> stellt sich bereits aus dem Blickwinkel der<br />
Entscheidungsebene die Frage, welches Untersuchungsniveau erforderlich ist. „Hierbei kann<br />
es bereits <strong>von</strong> der Sache her nicht anders sein, dass der Prüfungs- und Bearbeitungsmaßstab<br />
nach dem jeweiligen Planungsstand ausgerichtet wird. Insoweit müssen sich<br />
Verträglichkeitsprüfungen, die für dasselbe Vorhaben zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt<br />
in verschiedenen und zwar gestuften Verfahren durchgeführt werden, bereits unterscheiden.<br />
Allein dies ist auch angemessen im Sinne <strong>des</strong> 10. Erwägungsgrun<strong>des</strong> der <strong>FFH</strong>-RL, der<br />
fordert, Pläne und Projekte einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Dies schließt in<strong>des</strong><br />
nicht aus, nach dem Prinzip der praktischen Vernunft vorzugehen, welches für die Frage der<br />
rechtlichen Bewältigung technischer Risiken seit der Kalkar-Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />
anerkannt ist. Auch die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung kann damit in Abhängigkeit<br />
der Entscheidungsstufe ebenso wie die U<strong>VP</strong> […] je nach Sachverhalt, Planungsstand<br />
und Problemlage unterschiedlich intensiv durchzuführen sein. 71 Auf der anderen Seite hat<br />
das Prinzip der praktischen Vernunft zur Folge, dass dort, wo bereits solche Detailkenntnisse<br />
vorliegen oder ohne übermäßig großen zusätzlichen Aufwand beschafft werden können, die<br />
bereits der Ebene <strong>des</strong> Zulassungsaktes (z. B. <strong>des</strong> Planfeststellungsbeschlusses) gerecht<br />
werden, diese auch bereits auf einer vorgelagerten Planungs- bzw. Verfahrensebene […]<br />
eingesetzt werden können. Sie ermöglichen eine Beurteilung der Erheblichkeit nach dem<br />
Grundsatz der Frühzeitigkeit und können dabei gegebenenfalls dazu führen, andere Weichenstellungen<br />
vorzunehmen oder gar das Projekt bereits in einem früheren Stadium als<br />
sonst üblich ganz auszuschließen. Das Effizienzgebot führt jedoch nicht dazu, dass in einer<br />
nach § 35 BNatSchG auf einer vorgezogenen Planungs- bzw. Verfahrensebene durchzuführenden<br />
<strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung bereits <strong>von</strong> vornherein ein solches Untersuchungs-<br />
71 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.9.1997 - 4 VR 21.96 - NuR 1998, 95.<br />
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