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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Um den verschiedenen Anforderungen gerecht zu werden, sollte zunächst vor dem Hintergrund<br />

der voraussichtlich in Bezug auf die verschiedenen Instrumente zu erwartenden Beeinträchtigungen,<br />

die zur Vermeidung und Verminderung dieser Beeinträchtigungen insgesamt<br />

in Betracht kommenden Alternativen bestimmt werden. Aufgrund der besonders weitreichenden<br />

Anforderungen <strong>des</strong> <strong>FFH</strong>-Rechts, sollten die relevanten Alternativen in einem<br />

ersten Schritt da<strong>von</strong> ausgehend definiert werden. Das sich daraus ergebende Spektrum an<br />

Alternativen ist dann aus Sicht der Erfordernisse der anderen Instrumente ggf. weiter zu ergänzen.<br />

Darüber hinaus sind aber auch umweltexterne Belange zu berücksichtigen, insbesondere<br />

wenn es sich um besonders gewichtige handelt, die in gleicher Weise das Spektrum<br />

der prüfungsrelevanten Alternativen mitbestimmen können. Dies auch <strong>des</strong>wegen, weil die<br />

vergleichende Bewertung der Alternativen zwar in besonderem Maße auch <strong>von</strong> den Unterschieden<br />

in Bezug auf die Umweltauswirkungen abhängt, immer aber auch umweltexterne<br />

Belange entscheidungsrelevant sind. Auch aus solchen Gründen können bestimmte Alternativen<br />

möglicherweise <strong>von</strong> vornherein nicht in Betracht kommen.<br />

Das U<strong>VP</strong>-Recht bildet bei der Alternativenprüfung vor allem den Rahmen für die Darstellung<br />

der Ergebnisse der Alternativenprüfung und im Hinblick auf Aussagen zu den möglichen<br />

umweltrelevanten Auswirkungen der Alternativen sowie der Auswahlgründe. Inwieweit hierbei<br />

alle in Betracht kommenden Alternativen auch auf ihre jeweiligen Auswirkungen auf alle<br />

Umweltschutzgüter hin zu prüfen sind, ist im Einzelfall festzulegen. Hierbei kommt es darauf<br />

an, ob insoweit überhaupt Auswirkungen zu erwarten und ob etwaige Unterschiede für die<br />

Auswahl der Alternativen entscheidungsrelevant sind.<br />

Die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen, insbesondere wenn es sich um raumrelevante bzw. grundsätzliche<br />

Alternativen handelt, ist regelmäßig Aufgabe eines dem Zulassungsverfahren vorangehenden<br />

Verfahrens, soweit ein solches durchgeführt wird. In diesem Fall wird die Darstellung<br />

der geprüften Alternativen und der damit einhergehenden Auswirkungen bereits dort regelmäßig<br />

einen breiten Raum und einen großen Teil der Antragsunterlagen einnehmen. Bei<br />

einem nachfolgenden Zulassungsverfahren kann dann auf solche Untersuchungen und das<br />

Ergebnis <strong>des</strong> vorangehenden Verfahrens verwiesen werden (vgl. Teil A, Pkt. 5).<br />

Fehlt ein solches vorangehen<strong>des</strong> Verfahren oder haben sich wesentliche Änderungen ergeben,<br />

sind zum Zulassungsverfahren ggf. entsprechend umfangreiche Angaben zur Alternativenprüfung<br />

zu machen. Ansonsten kann sich die Darstellung in diesem Teil auf etwaige Ergänzungen<br />

und Aktualisierungen bzw. Ausführungen zur Gültigkeit der bereits im vorangehenden<br />

Verfahren durchgeführten Alternativenprüfung beschränken.<br />

1. In Betracht kommende Alternativen und Varianten<br />

Wie bereits vorstehend dargestellt, ist das Spektrum der tatsächlich in Betracht kommenden<br />

Alternativen im Einzelfall zu bestimmen.<br />

Aus Sicht der Vermeidung und Verminderung <strong>von</strong> erheblichen Umweltauswirkungen können<br />

in Betracht kommen:<br />

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