Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Um den verschiedenen Anforderungen gerecht zu werden, sollte zunächst vor dem Hintergrund<br />
der voraussichtlich in Bezug auf die verschiedenen Instrumente zu erwartenden Beeinträchtigungen,<br />
die zur Vermeidung und Verminderung dieser Beeinträchtigungen insgesamt<br />
in Betracht kommenden Alternativen bestimmt werden. Aufgrund der besonders weitreichenden<br />
Anforderungen <strong>des</strong> <strong>FFH</strong>-Rechts, sollten die relevanten Alternativen in einem<br />
ersten Schritt da<strong>von</strong> ausgehend definiert werden. Das sich daraus ergebende Spektrum an<br />
Alternativen ist dann aus Sicht der Erfordernisse der anderen Instrumente ggf. weiter zu ergänzen.<br />
Darüber hinaus sind aber auch umweltexterne Belange zu berücksichtigen, insbesondere<br />
wenn es sich um besonders gewichtige handelt, die in gleicher Weise das Spektrum<br />
der prüfungsrelevanten Alternativen mitbestimmen können. Dies auch <strong>des</strong>wegen, weil die<br />
vergleichende Bewertung der Alternativen zwar in besonderem Maße auch <strong>von</strong> den Unterschieden<br />
in Bezug auf die Umweltauswirkungen abhängt, immer aber auch umweltexterne<br />
Belange entscheidungsrelevant sind. Auch aus solchen Gründen können bestimmte Alternativen<br />
möglicherweise <strong>von</strong> vornherein nicht in Betracht kommen.<br />
Das U<strong>VP</strong>-Recht bildet bei der Alternativenprüfung vor allem den Rahmen für die Darstellung<br />
der Ergebnisse der Alternativenprüfung und im Hinblick auf Aussagen zu den möglichen<br />
umweltrelevanten Auswirkungen der Alternativen sowie der Auswahlgründe. Inwieweit hierbei<br />
alle in Betracht kommenden Alternativen auch auf ihre jeweiligen Auswirkungen auf alle<br />
Umweltschutzgüter hin zu prüfen sind, ist im Einzelfall festzulegen. Hierbei kommt es darauf<br />
an, ob insoweit überhaupt Auswirkungen zu erwarten und ob etwaige Unterschiede für die<br />
Auswahl der Alternativen entscheidungsrelevant sind.<br />
Die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen, insbesondere wenn es sich um raumrelevante bzw. grundsätzliche<br />
Alternativen handelt, ist regelmäßig Aufgabe eines dem Zulassungsverfahren vorangehenden<br />
Verfahrens, soweit ein solches durchgeführt wird. In diesem Fall wird die Darstellung<br />
der geprüften Alternativen und der damit einhergehenden Auswirkungen bereits dort regelmäßig<br />
einen breiten Raum und einen großen Teil der Antragsunterlagen einnehmen. Bei<br />
einem nachfolgenden Zulassungsverfahren kann dann auf solche Untersuchungen und das<br />
Ergebnis <strong>des</strong> vorangehenden Verfahrens verwiesen werden (vgl. Teil A, Pkt. 5).<br />
Fehlt ein solches vorangehen<strong>des</strong> Verfahren oder haben sich wesentliche Änderungen ergeben,<br />
sind zum Zulassungsverfahren ggf. entsprechend umfangreiche Angaben zur Alternativenprüfung<br />
zu machen. Ansonsten kann sich die Darstellung in diesem Teil auf etwaige Ergänzungen<br />
und Aktualisierungen bzw. Ausführungen zur Gültigkeit der bereits im vorangehenden<br />
Verfahren durchgeführten Alternativenprüfung beschränken.<br />
1. In Betracht kommende Alternativen und Varianten<br />
Wie bereits vorstehend dargestellt, ist das Spektrum der tatsächlich in Betracht kommenden<br />
Alternativen im Einzelfall zu bestimmen.<br />
Aus Sicht der Vermeidung und Verminderung <strong>von</strong> erheblichen Umweltauswirkungen können<br />
in Betracht kommen:<br />
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