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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Sachverhalt ist jeweils nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung<br />

und eine zweckmäßige Gestaltung <strong>des</strong> Verfahrens notwendig ist. Eine gestufte Vorgehensweise<br />

beginnend mit einer Grobanalyse ist daher ohne weiteres möglich. 73 An den Nachweis,<br />

der ggf. nach Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL, Art. 16 <strong>FFH</strong>-RL oder Art. 9 VRL in Bezug auf nicht<br />

vorhandene zumutbare Alternativen zu erbringen ist, sind – weil es sich um eine gerichtlich<br />

überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung handelt – grundsätzlich höhere<br />

Anforderungen zu stellen als an die Alternativenprüfung nach dem Planungsrecht (siehe<br />

Kap. 2.5.5). 74 Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall ebenfalls bereits anhand<br />

bestimmter Kriterien beurteilt werden kann, ob eine Alternative gegenüber derjenigen, die<br />

der Planungs- bzw. Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt werden soll, mit geringeren<br />

Beeinträchtigungen vorliegt und inwieweit diese zumutbar ist.<br />

Für umweltbezogene Prüfungen eines Vorhabens auf einer vorgelagerten Planungs- oder<br />

Verfahrensstufe ist damit also im Einzelfall und hierbei im Kern zu klären, welche der für die<br />

letztendliche Entscheidung über die Zulässigkeit insgesamt relevanten Belange und Kriterien<br />

<strong>von</strong> so großer Wichtigkeit und Entscheidungsrelevanz sind, dass diese Gegenstand einer<br />

Prüfung auf der vorgelagerten Entscheidungsstufe sein können und auch müssen, ohne<br />

dass die Gefahr besteht, die dort zu treffende Entscheidung im nachfolgenden Zulassungsverfahren<br />

aufgrund einer dann breiteren Beurteilungsbasis revidieren oder modifizieren zu<br />

müssen. Dies stellt quasi die Leitfrage für die <strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> Untersuchungsrahmens auf<br />

einer vorgelagerten Planungs- oder Verfahrensstufe dar. Wie oben zugleich angesprochen,<br />

sind dabei auch der Grundsatz der Frühzeitigkeit, das Effizienzgebot und das Prinzip der<br />

praktischen Vernunft mit zugrunde zu legen. Bei einer U<strong>VP</strong> im Raumordnungsverfahren, was<br />

den klassischen Fall für eine vorhabensbezogene U<strong>VP</strong> auf einer vorgelagerten Entscheidungsstufe<br />

darstellt, bezieht sich die Prüfung auf die raumbedeutsamen Auswirkungen, so<br />

dass auch für die Prüfung <strong>von</strong> umwelt- und naturschutzrelevanten Auswirkungen eine<br />

Fokussierung besteht.<br />

73 Siehe insbes. BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 – 4 C 5.95 – NuR 1996, 466ff.<br />

74 Siehe z. B. dazu Beckmann/Lambrecht (2000), Lambrecht (2003/2004 m. w. N. aus der Rechtsprechung).<br />

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