Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
der Erkenntnisse zu Umweltverträglichkeit, <strong>FFH</strong>-Verträglichkeit und zur <strong>Eingriffsregelung</strong><br />
ergeben. Insoweit kann auf die Ausführungen im Hinblick auf die Zusammenstellung der Antragsunterlagen<br />
bzw. die Erstellung eines Umweltberichts verwiesen werden. Dabei werden<br />
in § 11 U<strong>VP</strong>G die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden,<br />
vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei<br />
nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft ausdrücklich mit<br />
eingeschlossen. Innerhalb der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 U<strong>VP</strong>G lässt sich<br />
ohne weiteres auch das Ergebnis der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung darstellen. 49<br />
Somit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass eine integrierte Darstellung der<br />
Umweltfolgen im Hinblick auf die Instrumente U<strong>VP</strong>, <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und naturschutzrechtliche<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong> zulässig ist. 50 Allerdings gilt dies lediglich für die rein<br />
umweltbezogenen Untersuchungen. Eine Einbeziehung <strong>von</strong> umweltexternen Belangen in<br />
vom Vorhabensträger zu erstellenden Unterlagen nach § 6 U<strong>VP</strong>G ist aufgrund <strong>des</strong> umweltinternen<br />
Charakters der Bewertung im Rahmen der U<strong>VP</strong> grundsätzlich nicht möglich. Für den<br />
an die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung bei erheblichen Beeinträchtigungen anschließende Nachweis<br />
zu den Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung bedeutet dies, dass<br />
Angaben zu den zwingenden Gründen – soweit es sich um umweltexterne Angaben handelt<br />
– und zu Natura 2000-externen Belangen in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der<br />
zu prüfenden Alternativen in den Antragsunterlagen grundsätzlich an anderer Stelle zu<br />
machen sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, inwieweit stets eine ausreichende Trennung<br />
möglich ist (siehe dazu Kap. 2.6.3). Demgegenüber kann jedenfalls auf der Ebene der<br />
zusammenfassenden Darstellung nach § 11 U<strong>VP</strong>G eine Verbindung mit der Entscheidungsbegründung<br />
und damit mit umweltexternen Belangen erfolgen. Allerdings ist wie bereits<br />
angedeutet im Rahmen der U<strong>VP</strong> die umweltinterne Bewertung, welche auf der Grundlage<br />
der zusammenfassenden Darstellung erfolgt, sicherzustellen. Dafür sollte die zusammenfassende<br />
Darstellung nach § 11 U<strong>VP</strong>G im Rahmen der Entscheidungsbegründung einen<br />
selbstständigen Teil darstellen.<br />
Neben den Möglichkeiten einer integrierten Darstellung ist es auch wesentlich, dass bei einer<br />
auf Bündelung ausgerichteten Koordination der Prüferfordernisse der einzelnen Instrumente<br />
keine Verfahrensmängel entstehen. Durch eine gemeinsame Erarbeitung und eine zusammenhängende<br />
Darstellung der umweltbezogenen Sachverhalte können vielmehr die<br />
Möglichkeiten und Risiken, Verfahrensfehler zu begehen, eingegrenzt und gesenkt werden.<br />
Die Rechtssicherheit steigt damit insgesamt.<br />
49 Beckmann (2002, § 11 Rn. 9).<br />
50 Zutreffend wird <strong>des</strong>halb in vorliegenden Untersuchungen die Koordination durch eine integrierte Antragserarbeitung<br />
nicht problematisiert; siehe Lorenz (2000) sowie Schink (2004).<br />
49