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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

3.4.3 Vollständigkeitsprüfung durch die Behörde<br />

Für die effiziente und zügige Durchführung <strong>des</strong> eigentlichen Planungs- bzw. Zulassungsverfahrens<br />

ist es <strong>von</strong> entscheidender Bedeutung, dass die Antragsunterlagen vollständig und für<br />

die Beteiligung <strong>von</strong> Behörden und Öffentlichkeit sowie als Grundlage für die schließlich zu<br />

treffende Entscheidung geeignet sind. Eine entsprechende Vollständigkeitsprüfung der<br />

Antragsunterlagen (inkl. der zugehörigen Fachgutachten) ist zwar in den bun<strong>des</strong>rechtlichen<br />

Vorschriften zu U<strong>VP</strong>, <strong>Eingriffsregelung</strong> und <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung nicht geregelt und<br />

insofern als eigenständiger Verfahrensschritt nicht vorgesehen. Eine Notwendigkeit dazu<br />

ergibt sich aber nicht zuletzt aus dem allgemeinen Grundsatz der behördlichen Amtsermittlungspflicht<br />

gemäß § 24 VwVfG. Auch soll die Behörde nach § 25 VwVfG u. a. die Berichtigung<br />

<strong>von</strong> Anträgen anregen, wenn diese z. B. unrichtig abgegeben oder gestellt worden<br />

sind. Auch auf § 71b Abs. 3 VwVfG, der jedoch in Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden<br />

ist (§ 72 Abs. 1VwVfG), ist hinzuweisen, wonach einem Antragsteller im Genehmigungsverfahren<br />

nach Eingang seines Antrags unverzüglich u. a. mitzuteilen ist, ob die Angaben<br />

und Antragsunterlagen vollständig sind.<br />

Bei der Vollständigkeitsprüfung sollte die zuständige Behörde die vom Antragsteller beigebrachten<br />

Unterlagen zunächst am Maßstab der im Scoping formulierten Anforderungen sowie<br />

in Bezug auf allgemeine Richtigkeit und fachliche Plausibilität aber auch im Hinblick auf<br />

die Geeignetheit für das Beteiligungs- bzw. Anhörungsverfahrens, insbesondere Nachvollziehbarkeit<br />

hinsichtlich der berührter Belange, prüfen. Falls erforderlich sind Nachforderungen<br />

an den Vorhabensträger zur Berichtigung oder Ergänzung der Unterlagen zu stellen,<br />

bevor die förmliche Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit erfolgt.<br />

Bei einer zusammenhängenden Beurteilung der Eignung der Antragsunterlagen hinsichtlich<br />

der unterschiedlichen Prüferfordernisse ist es unerlässlich, die berührten Fachbehörden –<br />

insbesondere die Naturschutzbehörde(n) – erforderlichenfalls im Wege der Amtshilfe (§§ 4ff<br />

VwVfG) – zur Unterstützung heranzuziehen.<br />

3.5 Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit<br />

Soweit die Regelungen <strong>des</strong> Trägerverfahrens nicht bereits eine Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

vorsehen – so jedenfalls in Planfeststellungsverfahren nach § 73 VwVfG – ist eine umfassende<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung nur bei U<strong>VP</strong>-pflichtigen Vorhaben angezeigt. Da die <strong>Eingriffsregelung</strong><br />

bei U<strong>VP</strong>-pflichtigen Eingriffen selbst auf die Verfahrensanforderungen <strong>des</strong><br />

U<strong>VP</strong>G abstellt, besteht insoweit kein weiterer Koordinierungsbedarf bei Anwendung der verschiedenen<br />

Instrumente. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich bei Eingriffen<br />

zugleich um <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>-pflichtige Projekte handelt.<br />

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