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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

5. Hinweise zur vertikalen Abschichtung <strong>von</strong> umweltrelevanten<br />

Untersuchungen<br />

Die <strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> der verschiedenen Prüfinstrumente bei Vorhaben ist wie<br />

die vorangehenden Kapitel deutlich gemacht haben, in erster Linie auf der Ebene der Zulassung<br />

<strong>von</strong> Vorhaben bedeutsam. Fragen der horizontalen Koordination und Abstimmung stehen<br />

damit im Vordergrund. Dies hat auch den Schwerpunkt <strong>des</strong> FuE-Vorhabens gebildet.<br />

Die Prüfung <strong>von</strong> umwelt- und naturschutzrechtlichen Belangen ist aber zugleich bereits auf<br />

vorangehenden Planungs- und Verfahrensstufen wesentlich, zumal eine U<strong>VP</strong> bzw. SUP oder<br />

eine <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> bei bestimmten Vorhaben und Planungen durchzuführen sein kann. Im Folgenden<br />

sollen zur Frage der vertikalen Abschichtung <strong>von</strong> umwelt- und vor allem naturschutzrelevanten<br />

Untersuchungen einige Hinweise gegeben werden. Im Rahmen <strong>des</strong> FuE-<br />

Vorhabens waren die insgesamt damit verbundenen Fragestellungen aber nicht zu vertie-<br />

fen. 95<br />

Wesentliche rechtliche Aspekte wurden bereits im Kapitel 2.8 aufgezeigt. Des Weiteren enthält<br />

Kapitel 3.4.1 (Untersuchungsprozess) Ausführungen, die für die Abschichtung <strong>von</strong> Untersuchungsinhalten<br />

<strong>von</strong> Bedeutung sind. Schließlich sind in der Mustergliederung, die für<br />

eine koordinierte Erarbeitung <strong>von</strong> Antragsunterlagen entwickelt wurde, Hinweise zu den<br />

Sachverhalten enthalten, die auch bereits auf einer vorgelagerten Planungs- oder Entscheidungsstufe<br />

relevant sind (siehe Tabelle 899). Kapitel 4.3 enthält dazu weitere Erläuterungen.<br />

Auf diese Ausführungen ist auch an dieser Stelle hinzuweisen. Sie sollen nicht im Einzelnen<br />

wiederholt werden. Vielmehr sollen im Folgenden wesentliche Gesichtspunkte zusammengefasst<br />

dargestellt werden:<br />

Die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen sollte – soweit es andere Vorhabenstypen bzw. grundsätzlich<br />

andere Lösungsmöglichkeiten (auch im konzeptionellen Sinne) sowie grundsätzliche standörtliche<br />

Alternativen betrifft – vorrangig und nach Möglichkeit bereits abschließend auf einer<br />

vorgelagerten Planungs- bzw. Verfahrensstufe durchgeführt werden. Soweit die Zulassung<br />

<strong>des</strong> Vorhabens durch eine Planungsentscheidung erfolgt, bei der die Grundsätze einer planerischen<br />

Abwägung zu berücksichtigen sind, bedarf es einer Alternativenprüfung insoweit,<br />

als in den vorgelagerten Planungs- bzw. Verfahrensstufen keine umfassende Abwägung der<br />

Belange vorgenommen werden kann.<br />

Soweit mit Entscheidungen auf vorgelagerter Planungs- und Verfahrensstufe Zielfestlegungen<br />

bzw. Zweckbestimmungen verbunden sind, die für die Begründung der Notwendigkeit<br />

<strong>von</strong> Vorhaben wesentlich sind, ist dieses systematisch herauszuarbeiten. Dabei sind die auf<br />

dieser Ebene vorzunehmenden Untersuchungen zu Alternativen zu berücksichtigen.<br />

95 Dieses Thema stand nicht im Mittelpunkt <strong>des</strong> FuE-Vorhabens (siehe Fn. 70). Bezüglich der vertikalen Abschichtung<br />

wurden neben den behandelten grundsätzlichen Aspekten nur allgemeine Praxiserfahrungen recherchiert<br />

(vgl. Fn. 7), um daraus Hinweise abzuleiten, die bei entsprechender Realisierung der rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen auch für die SUP hilfreich werden können.<br />

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