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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens ist schließlich<br />

darauf hinzuweisen, dass – soweit nicht ausschließlich striktes Recht anzuwenden ist –<br />

(erhebliche) Beeinträchtigungen auch unterhalb fachgesetzlicher Zumutbarkeits- bzw. Zulässigkeitsschwellen<br />

zu berücksichtigen sein können. Dies kommt aber nur dann in Betracht,<br />

wenn die Entscheidung über das Vorhaben im Rahmen einer (planerischen) Abwägung zu<br />

treffen ist.<br />

Beeinträchtigungen sind prinzipiell Veränderungen, die <strong>von</strong> einem zu erhaltenden oder zu<br />

erreichenden Zustand abweichen. Dieser wird regelmäßig durch entsprechende Ziele<br />

definiert. Die Feststellung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen beinhaltet insofern einerseits eine Sach-,<br />

andererseits eine Wertdimension, so dass zu fragen ist:<br />

• Veränderungen <strong>von</strong> Was (bezogen auf welchen Umweltbereich, welches Schutzgut)?<br />

• An welchem Soll- oder Zielzustand <strong>des</strong> Umweltbereichs wird die Abweichung gemessen?<br />

• In welcher Weise und welchem Maße tritt eine Abweichung vom Soll- oder Zielzustand<br />

ein?<br />

Auf Ziele wird im Rahmen der Feststellung der Prüfpflicht noch nicht im Einzelnen abzustellen<br />

sein. Jedenfalls sind diese bei der konkreten Prüfung und letztlich bei der Beurteilung der<br />

Rechtsfolgen im Hinblick auf die Feststellung der Zulässigkeit zu berücksichtigen. Eine im<br />

Rahmen der Feststellung der Prüfpflicht (Pkt. a) anzulegende Schwelle wird aus den bereits<br />

in Kap. 2.5.1 angesprochenen Gesichtspunkten stets niedriger anzulegen sein, als bei einer<br />

Anwendung im Zusammenhang der Punkte b) bis d). Diese haben letztlich denselben Hintergrund.<br />

Sie unterscheiden sich vor allem dadurch, dass sie mit unterschiedlichen Zuständigkeiten<br />

und Verfahrensschritten verbunden sind. Schließlich bleiben aber die bei der<br />

Zulässigkeitsfeststellung zu treffenden Beurteilungen entscheidend.<br />

In der Sache wird mit der Frage der Erheblichkeit in allen Anwendungsbereichen bzw. bei<br />

allen Prüfschritten immer auch beantwortet, ob die Auswirkung gemessen an der zugrunde<br />

zu legenden Norm zu vernachlässigen ist, also eine Bagatelle darstellt oder eine damit einhergehende<br />

Schwelle überschreitet. Für die in den Punkten b) bis d) angesprochenen<br />

Zusammenhänge liegt eine inhaltlich identische Ausrichtung vor. Indem ein Vorhabensträger<br />

für sein beantragtes Vorhaben letztlich eine Zulassung erwirken möchte, wird er mit den <strong>von</strong><br />

ihm zu machenden Angaben den Nachweis der Zielkonformität bzw. der Erfüllung der einschlägigen<br />

Tatbestandsvoraussetzungen erbringen müssen. Insoweit müssen die Beurteilungen,<br />

die mit den vorzulegenden Angaben getroffen werden, letztlich in der Sache und<br />

gemessen an den schließlich zugrunde zu legenden Maßstäben zutreffend sein. Die mit den<br />

vorgelegten Angaben getroffenen Aussagen müssen die Verfahrensbeteiligten und letztlich<br />

die für die Prüfung und Entscheidung zuständigen Behörden überzeugen (können). Günstigstenfalls<br />

bestätigen diese die vorgelegten Aussagen uneingeschränkt oder machen sich<br />

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