Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
• § 42 BNatSchG maßgeblich sein, weil es sich bei dem Biotop zugleich um ein Habitat<br />
einer besonders geschützten Art i. S. d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG handelt,<br />
• § 23 Abs. 2 BNatSchG einschlägig sein, weil dieser Biotop Bestandteil eines Naturschutzgebietes<br />
ist,<br />
• § 34 BNatSchG anzuwenden sein, weil der Biotop ein Lebensraum nach Anhang I<br />
<strong>FFH</strong>-RL ist, der sich in einem <strong>FFH</strong>-Gebiet befindet und nach den gebietsspezifischen<br />
Erhaltungszielen zu schützen ist.<br />
Für einen solchen Fall besteht die Frage, ob bestimmte dieser Vorschriften spezieller als<br />
andere sind und eine Anwendung der einzelnen Normen nach dem Grundsatz „lex specialis<br />
derogat legi generali“ 20 zu erfolgen hat. Praktisch könnte dies bedeuten, dass im Zuge einer<br />
Vorhabensgenehmigung erhebliche Beeinträchtigungen eines geschützten Biotops nicht<br />
zusätzlich auch nach den Erfordernissen der <strong>Eingriffsregelung</strong> zu kompensieren sind, wenn<br />
bereits nach einer spezielleren Vorschrift eine Kompensation zu leisten ist. In gleicher Weise<br />
könnte ein (zusätzlicher) Ausgleich i. S. d. § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht mehr zu leisten sein,<br />
wenn für einen erheblich beeinträchtigten gesetzlich geschützten Biotop, der Lebensraum<br />
nach Anhang I <strong>FFH</strong>-RL und zugleich als Bestandteil eines <strong>FFH</strong>-Gebietes geschützt ist, bereits<br />
gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG eine Maßnahme zur Kohärenzsicherung vorzusehen ist.<br />
Im konkreten Fall wird dies lediglich auf bestimmte Schutzgegenstände bzw. Bestandteile<br />
<strong>von</strong> Natur und Landschaft zutreffen (können). Wie bereits § 37 Abs. 3 BNatSchG zum Ausdruck<br />
bringt, wird wegen der Notwendigkeit zur Durchführung einer <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> für ein bestimmtes<br />
Vorhaben bei diesem nicht auf die Anwendung der <strong>Eingriffsregelung</strong> zu verzichten sein.<br />
Gleiches gilt z. B. im Verhältnis der <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> zum gesetzlichen Biotopschutz. Wenn sich<br />
innerhalb <strong>von</strong> Natura 2000-Gebieten geschützte Teile <strong>von</strong> Natur und Landschaft und<br />
geschützte Biotope im Sinne <strong>des</strong> § 30 befinden und sich aus deren speziellen Schutzvorschriften<br />
strengere Regelungen für die Zulassung <strong>von</strong> Projekten ergeben, sind nach § 37<br />
Abs. 2 BNatSchG statt der Maßstäbe der <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> diese ggf. strengeren Normen zu berücksichtigen.<br />
Eine Konsistenz zwischen der <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> und dem gebietsbezogenen Schutz der<br />
§§ 22f. BNatSchG wird durch § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG hergestellt. Danach ergeben<br />
sich bei Schutzgebieten i. S. d. § 22 Abs. 1 BNatSchG die Maßstäbe für die Verträglichkeit<br />
aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.<br />
Jedenfalls ist aber da<strong>von</strong> auszugehen, dass für einen erheblich beeinträchtigten Ausschnitt<br />
bzw. Bestandteil <strong>von</strong> Natur und Landschaft nicht unterschiedliche und damit mehrere<br />
Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind, wenn die nach den spezifischen Rechtsvorschriften<br />
jeweils bestehenden Anforderungen auch durch eine einzige Maßnahme gleichzeitig<br />
erfüllt werden können. Auch in der U<strong>VP</strong> ist insofern auf die naturschutzrechtlichen<br />
Kompensationsanforderungen abzustellen, was bereits durch § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 U<strong>VP</strong>G<br />
unmittelbar zum Ausdruck kommt.<br />
20 Das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor.<br />
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