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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

gründeten Kompensationsfunktionen sollten Zusatzbezeichnungen gewählt werden. Nur in<br />

Sonderfällen sollten eigenständige Bezeichnungen gewählt werden.<br />

Neben den naturschutzrechtlich begründeten Maßnahmen können im Rahmen der U<strong>VP</strong><br />

noch weitere Kompensationserfordernisse bestehen, die sich nach anderen fachgesetzlichen<br />

Anforderungen begründen, z. B. nach Forst-, Wasser-, Berg- oder Abgrabungsrecht. Diese<br />

sollten ebenfalls nach den Rechtsgrundlagen getrennt beschrieben und begründet werden.<br />

Das oben zu den Maßnahmen zur Vermeidung Ausgeführte gilt entsprechend.<br />

Für Planungs- und Verfahrensstufen, die der Zulassung vorangehen, gilt für Kompensationsmaßnahmen<br />

im Grundsatz das Gleiche wie bereits im Zusammenhang mit den Maßnahmen<br />

zur Vermeidung dargestellt.<br />

4. Maßnahmen<br />

Nachteile<br />

zur Kompensation anderweitiger Beeinträchtigungen oder<br />

Es gilt das oben zu den Maßnahmen zur Vermeidung anderweitiger Beeinträchtigungen oder<br />

Nachteile Ausgeführte entsprechend.<br />

5. Maßnahmen zur Kontrolle / Monitoring<br />

Schließlich sind Angaben zu Maßnahmen zur Kontrolle darzustellen, soweit solche im Einzelfall<br />

erforderlich sind. Diese können notwendig sein, um bestimmte Auswirkungen eines<br />

Vorhabens unter laufender Beobachtung zu halten oder um Prognoseunsicherheiten auszuräumen,<br />

wenn zur Bewältigung nicht vorhersehbarer Folgen noch ggf. nachträglich geeignete<br />

Maßnahmen ergriffen werden können. Zum Teil leiten sich Maßnahmen zur Kontrolle unmittelbar<br />

aus fachgesetzlichen Anforderungen ab.<br />

Falls ein Vorhaben bereits Gegenstand einer SUP für ein Programm oder einen Plan war,<br />

sind die in diesem Rahmen darzustellenden Maßnahmen zur Überwachung, soweit diese<br />

sich auf das Vorhaben beziehen, weiter zu konkretisieren.<br />

4.3.6 Teil F: Vorhabensalternativen<br />

Wie bereits in vorangehenden Kapiteln unter rechtlichen Gesichtspunkten und im Hinblick<br />

auf den Untersuchungsprozess dargelegt, kann der Prüfung <strong>von</strong> Alternativen und dem<br />

Nachweis, dass das beantragte Vorhaben auch im Ergebnis dieser Prüfung zulässig ist, eine<br />

hervorragende Bedeutung für das Zulassungsverfahren zukommen.<br />

Ob, welche und wie Alternativen zu prüfen sind, hängt im Wesentlichen da<strong>von</strong> ab,<br />

• ob die für Zulassung maßgeblichen Rechtsvorschriften die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen<br />

erfordern (vgl. Kapitel 2.5.4) und wenn dies zu bejahen ist,<br />

• welche Alternativen tatsächlich prüfungsrelevant sind und<br />

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