Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
gründeten Kompensationsfunktionen sollten Zusatzbezeichnungen gewählt werden. Nur in<br />
Sonderfällen sollten eigenständige Bezeichnungen gewählt werden.<br />
Neben den naturschutzrechtlich begründeten Maßnahmen können im Rahmen der U<strong>VP</strong><br />
noch weitere Kompensationserfordernisse bestehen, die sich nach anderen fachgesetzlichen<br />
Anforderungen begründen, z. B. nach Forst-, Wasser-, Berg- oder Abgrabungsrecht. Diese<br />
sollten ebenfalls nach den Rechtsgrundlagen getrennt beschrieben und begründet werden.<br />
Das oben zu den Maßnahmen zur Vermeidung Ausgeführte gilt entsprechend.<br />
Für Planungs- und Verfahrensstufen, die der Zulassung vorangehen, gilt für Kompensationsmaßnahmen<br />
im Grundsatz das Gleiche wie bereits im Zusammenhang mit den Maßnahmen<br />
zur Vermeidung dargestellt.<br />
4. Maßnahmen<br />
Nachteile<br />
zur Kompensation anderweitiger Beeinträchtigungen oder<br />
Es gilt das oben zu den Maßnahmen zur Vermeidung anderweitiger Beeinträchtigungen oder<br />
Nachteile Ausgeführte entsprechend.<br />
5. Maßnahmen zur Kontrolle / Monitoring<br />
Schließlich sind Angaben zu Maßnahmen zur Kontrolle darzustellen, soweit solche im Einzelfall<br />
erforderlich sind. Diese können notwendig sein, um bestimmte Auswirkungen eines<br />
Vorhabens unter laufender Beobachtung zu halten oder um Prognoseunsicherheiten auszuräumen,<br />
wenn zur Bewältigung nicht vorhersehbarer Folgen noch ggf. nachträglich geeignete<br />
Maßnahmen ergriffen werden können. Zum Teil leiten sich Maßnahmen zur Kontrolle unmittelbar<br />
aus fachgesetzlichen Anforderungen ab.<br />
Falls ein Vorhaben bereits Gegenstand einer SUP für ein Programm oder einen Plan war,<br />
sind die in diesem Rahmen darzustellenden Maßnahmen zur Überwachung, soweit diese<br />
sich auf das Vorhaben beziehen, weiter zu konkretisieren.<br />
4.3.6 Teil F: Vorhabensalternativen<br />
Wie bereits in vorangehenden Kapiteln unter rechtlichen Gesichtspunkten und im Hinblick<br />
auf den Untersuchungsprozess dargelegt, kann der Prüfung <strong>von</strong> Alternativen und dem<br />
Nachweis, dass das beantragte Vorhaben auch im Ergebnis dieser Prüfung zulässig ist, eine<br />
hervorragende Bedeutung für das Zulassungsverfahren zukommen.<br />
Ob, welche und wie Alternativen zu prüfen sind, hängt im Wesentlichen da<strong>von</strong> ab,<br />
• ob die für Zulassung maßgeblichen Rechtsvorschriften die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen<br />
erfordern (vgl. Kapitel 2.5.4) und wenn dies zu bejahen ist,<br />
• welche Alternativen tatsächlich prüfungsrelevant sind und<br />
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