Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
3. Erhebliche Beeinträchtigungen i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG <strong>von</strong> Lebensräumen<br />
nach Anhang I <strong>FFH</strong>-RL, die in <strong>FFH</strong>-Gebieten zu schützen und die zugleich gesetzlich<br />
geschützte Biotope Natura 2000-Gebieten sind, sind regelmäßig zugleich als erhebliche<br />
Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope i. S. d. § 30 Abs. BNatSchG<br />
anzusehen. Umgekehrt gilt – wie oben bereits angesprochen – unter der Bedingung,<br />
dass der Biotop uneingeschränkt nach den Erhaltungszielen zu schützen ist, das Gleiche.<br />
4. Erhebliche Beeinträchtigungen i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG <strong>von</strong> Arten und ihrer Habitate,<br />
die den Tathandlungen i. S. d. § 42 BNatSchG bzw. Art. 12 <strong>FFH</strong>-RL oder Art.<br />
16 VRL entsprechen, sind als danach verbotene Auswirkungen anzusehen. Umgekehrt<br />
gilt unter der Bedingung, dass die Arten und deren Habitate uneingeschränkt<br />
nach den Erhaltungszielen zu schützen sind, das Gleiche.<br />
2.5.3 Maßnahmen zur Folgenbewältigung (Vermeidung / Kompensation)<br />
Zur Bewältigung der mit einem Vorhaben verbundenen nachteiligen Folgen bzw. entscheidungsrelevanten<br />
erheblichen Beeinträchtigungen sind in Abhängigkeit der spezifischen Prüfinstrumente<br />
bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation zu ergreifen.<br />
Im Zusammenhang mit der U<strong>VP</strong> stellt § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 U<strong>VP</strong>G unmittelbar auf naturschutzrechtlich<br />
relevante Maßnahmen, insbesondere Ersatzmaßnahmen, ab.<br />
Die Vermeidung <strong>von</strong> erheblichen Beeinträchtigungen naturschutzrechtlich geschützter Güter<br />
ist aus Sicht der Belange <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangiges Ziel.<br />
Eine dahingehende Verpflichtung ist den speziellen naturschutzrechtlichen Instrumenten<br />
auch über das Vermeidungsgebot der <strong>Eingriffsregelung</strong> hinaus bereits immanent, ohne dass<br />
dies dort jeweils gesondert normiert ist.<br />
So verlangt das in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 <strong>FFH</strong>-RL normierte Integritätsinteresse insoweit die<br />
Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigung. Ist ein Vorhabensträger in der Lage, durch<br />
Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die <strong>FFH</strong>-RL<br />
durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse<br />
Genüge getan. Erforderlichenfalls sind geeignete Maßnahmen dem Projektträger<br />
mit der Zulassungsentscheidung aufzuerlegen. 25<br />
Im Übrigen sind bestimmte Handlungen nach den einschlägigen Normen (z. B. Schutzgebietsverordnungen,<br />
Verbot der Zerstörung bzw. erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung<br />
gesetzlich geschützter Biotope, artenschutzrechtliche Zugriffs- und Störungsverbote)<br />
unmittelbar verboten oder die Erheblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen geht wie mit<br />
25 Lambrecht et al. (2004b, S. 52f. m. V. a. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003 – 4 A 59.01 – NuR 2003, 686f.).<br />
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