Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
sonderten Dokumentation bedarf. Auf die spezifisch für die EU-Kommission relevanten Teile<br />
der Antragsunterlagen kann im Zuge der Einholung der Stellungnahmen noch gezielt hingewiesen<br />
werden. Falls die Antragsunterlagen bei größeren bzw. konfliktreicheren Vorhaben<br />
umfangreicher sind und z. B. mehrere Ordner umfassen, sollten der EU-Kommission nur die<br />
spezifisch relevanten Teile, inklusive einer Vorhabensbeschreibung, einer Übersicht über die<br />
gesamten Antragsunterlagen und deren Inhalte sowie einer bei U<strong>VP</strong>-pflichtigen Vorhaben zu<br />
erstellenden allgemein verständliche Zusammenfassung übermittelt werden.<br />
Bei Vorhaben mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen sind – jedenfalls soweit es<br />
sich um U<strong>VP</strong>-pflichtige Vorhaben handelt – die Behörden und die Öffentlichkeit <strong>des</strong> jeweiligen<br />
Nachbarstaates nach den einschlägigen Anforderungen zu beteiligen. 84<br />
3.6 Entscheidung<br />
Nach Durchführung <strong>des</strong> Beteiligungsverfahrens ist <strong>von</strong> der zuständigen Behörde über den<br />
Antrag <strong>des</strong> Vorhabensträgers zu entscheiden. Grundlage dafür sind die Antragsunterlagen<br />
<strong>des</strong> Vorhabensträgers, die Stellungnahmen der Behörden, die Äußerungen der Öffentlichkeit,<br />
ggf. eigene Ermittlungen der zuständigen Behörde sowie die am Maßstab der Rechtsvorschriften<br />
vorzunehmenden Feststellungen der für die Zulassung zuständigen Behörde.<br />
Bei U<strong>VP</strong>-pflichtigen Vorhaben wird diese Entscheidung durch die Vorgaben der §§ 11 u. 12<br />
U<strong>VP</strong>G in spezifischer Weise strukturiert, indem vor der Entscheidung zunächst eine zusammenfassende<br />
Darstellung der Umweltauswirkungen zu erstellen ist und diese Auswirkungen<br />
sodann zu bewerten sind. Die Bewertung ist bei der Entscheidung nach Maßgabe der einschlägigen<br />
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.<br />
Soweit nur die naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente anzuwenden sind, ist eine solche<br />
Strukturierung nicht vorgegeben. Die Prüfung konzentriert sich aber ebenfalls auf der Grundlage<br />
<strong>des</strong> relevanten Materials auf die Feststellung der Zulässigkeit <strong>des</strong> Vorhabens am Maßstab<br />
der einschlägigen Vorschriften und die Frage, welche Rechtsfolgen zu bestimmen sind.<br />
Bei der durch die U<strong>VP</strong> vorgegebenen Struktur handelt es sich im Wesentlichen um die ohnehin<br />
im Rahmen der Anwendung der Prüfinstrumente – auch der naturschutzrechtlichen –<br />
relevante Unterscheidung <strong>von</strong> Sach- und Wertebene. Die Bewertung ist dabei – auch im<br />
Hinblick auf die schließlich zu treffende Entscheidung – vorrangig gesetzesgebunden und<br />
am Maßstab der einschlägigen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Bei den dabei jeweils<br />
zugrunde liegenden Vorgaben handelt es sich z. T. um unbestimmte Rechtsbegriffe, die auslegungs-<br />
und konkretisierungsbedürftig sind, so dass auch nicht-gesetzliche Maßstäbe zur<br />
84 Zu Verfahrensvorschlägen bei der grenzüberschreitenden U<strong>VP</strong> beispielhaft für die U<strong>VP</strong> zwischen Deutschland<br />
und Polen siehe Umweltbun<strong>des</strong>amt (2002). Zur Umsetzung der Anforderungen der in diesem Zusammenhang<br />
relevanten Espoo-Konvention vgl. a. Umweltministerium Finnland, Umweltministerium Schweden<br />
und Ministerium für Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt Niederlande (2003).<br />
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