Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
etwaige Mängel der U<strong>VP</strong> betrifft. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht kommt für eine weitergehende<br />
Qualifizierung der U<strong>VP</strong> in Bezug auf die naturschutzrechtlichen Anforderungen<br />
neben der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung auch den artenschutzrechtlichen Anforderungen der<br />
<strong>FFH</strong>-Richtlinie und der Vogelschutz-RL eine wichtige Funktion zu. Mit der Bezugnahme auf<br />
die Anforderungen der naturschutzrechtlichen <strong>Eingriffsregelung</strong> im § 6 U<strong>VP</strong>G hat sich die<br />
U<strong>VP</strong> bereits selbst auf die Relevanz <strong>des</strong> Naturschutzrechts für die Qualität der U<strong>VP</strong> verpflichtet.<br />
Durch eine gezielte Koordination und weitestgehende Integration der naturschutzrechtlichen<br />
Erfordernisse mit der U<strong>VP</strong> bzw. in die entsprechenden Darstellungen wird letztlich<br />
aber auch der Stellenwert der naturschutzrechtlichen Belange innerhalb der U<strong>VP</strong> ihrer<br />
Bedeutung entsprechend gestärkt. Im Übrigen wird es nur auf diesem Wege, wenn die verschiedenen<br />
Umweltschutzbelange konsequent in die U<strong>VP</strong> integriert werden, gelingen, dem<br />
Spezifischen bzw. Besonderen der U<strong>VP</strong> als integrativem und Wechselwirkungen berücksichtigendem<br />
Prüfansatz gerecht zu werden.<br />
Soweit die in Vorhabensplanungen betroffenen Naturschutzbelange ihrerseits verstärkt auch<br />
unter einem ganzheitlich ökologischen Naturhaushaltsbegriff wahrgenommen werden wollen,<br />
was insofern mit Begriffen wie „Leistungs- und Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushalts“ oder<br />
„biologische Vielfalt“ vorgeprägt ist, ist auch im Verhältnis der naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente<br />
eine auf Koordination und Integration ausgerichtete Vorgehensweise bei der<br />
zugleich gebotenen Differenzierung notwendig.<br />
Um die mit einer systematischen und koordinierten Bearbeitung der verschiedenen Instrumente<br />
verbundenen Erfordernisse – auch und besonders im Hinblick auf die frühzeitige<br />
Vermeidung <strong>von</strong> Verfahrensfehlern – ausreichend bewältigen zu können, ist schließlich<br />
da<strong>von</strong> auszugehen, dass hierzu künftig die Möglichkeiten <strong>des</strong> Scoping in verstärktem Maße<br />
genutzt werden müssen.<br />
2.8 Verfahrensstufen – Vertikale Abschichtung <strong>von</strong> Prüfinhalten<br />
Die Prüfung <strong>von</strong> Umwelt- und Naturschutzbelangen auf verschiedenen Planungs- und Verfahrensebenen<br />
wirft die Frage auf, welche Prüfinhalte auf welcher Stufe zu untersuchen sind<br />
und in welchem Maße Prüfinhalte, die für die letztgültige Zulassung eines Vorhabens erforderlich<br />
sind, schrittweise und den verschiedenen Ebenen eines mehrstufigen Planungs- und<br />
Zulassungsprozesses zugeordnet abgeschichtet werden können. 70<br />
Wie bereits in Kap. 2.3 (siehe auch Abbildung 4) dargestellt, kommen die verschiedenen<br />
Prüfinstrumente auf unterschiedlichen Verfahrens- und Planungsstufen nicht in gleicher<br />
Weise zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für die naturschutzrechtlichen Prüferfordernis-<br />
70 Dieses Thema stand nicht im Mittelpunkt <strong>des</strong> FuE-Vorhabens und wird daher nur in Grundzügen behandelt.<br />
Aufgrund <strong>des</strong> während der Bearbeitung <strong>des</strong> FuE-Vorhabens laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung<br />
der SUP-Richtlinie wurde in Abstimmung mit dem Bun<strong>des</strong>amt für Naturschutz der Schwerpunkt <strong>des</strong><br />
FuE-Vorhabens auf die Analyse und die Erarbeitung <strong>von</strong> Hinweisen für die horizontale Koordination auf der<br />
Ebene der Zulassung gelegt.<br />
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