Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Bewertung heranzuziehen sein können. 85 Dies trifft in besonderem Maße für die naturschutzrechtlichen<br />
Vorschriften zu.<br />
Es empfiehlt sich daher, auch bei nicht U<strong>VP</strong>-pflichtigen Vorhaben der durch das U<strong>VP</strong>G vorgegebenen<br />
Struktur bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente zu folgen.<br />
3.6.1 Zusammenfassende Darstellung<br />
Bei Zulassungsverfahren mit U<strong>VP</strong> ist nach §11 U<strong>VP</strong>G durch die zuständige Behörde eine<br />
zusammenfassende Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen als Grundlage für die<br />
anschließende behördliche Bewertung und die Zulassungsentscheidung zu erarbeiten.<br />
Grundlagen sind die vom Träger <strong>des</strong> Vorhabens beigebrachten Unterlagen, die Stellungnahmen<br />
der Behörden, sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit und ggf. eigene Ermittlungen<br />
der Behörde. Die zusammenfassende Darstellung nach § 11 U<strong>VP</strong>G sollte im Rahmen<br />
der Entscheidungsbegründung einen selbstständigen Teil darstellen. Diese zusammenfassende<br />
Darstellung ist <strong>von</strong> der allgemein verständlichen Zusammenfassung nach § 6 U<strong>VP</strong>G<br />
als Teil der Antragsunterlagen zwar getrennt. Auf diese kann aber ggf. als Grundlage zurückgegriffen<br />
werden.<br />
Bei gleichzeitig erforderlicher <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung (inkl. ggf. erforderliche <strong>FFH</strong>-<br />
Ausnahmeregelung) oder zugleich anzuwendender <strong>Eingriffsregelung</strong> sind in die zusammenfassende<br />
Darstellung nach § 11 U<strong>VP</strong>G die insoweit relevanten Ausführungen gezielt und<br />
nach den Prüfinstrumenten differenziert herauszuarbeiten und als Grundlage für die weitere<br />
Prüfung der spezifischen naturschutzrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen<br />
kenntlich zu machen. Im Kern geht es bei der zusammenfassenden Darstellung um<br />
die sachlich zutreffende Darstellung der entscheidungsrelevanten Auswirkungen und der<br />
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation, um die Folgen <strong>des</strong> Vorhabens zu bewältigen.<br />
Die zuständige Behörde sollte diese Teile jedenfalls in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde<br />
– wenn diese nicht ohnehin weitergehend für die Prüfung der naturschutzrechtlichen<br />
Erfordernisse zuständig ist – oder mit deren Unterstützung erstellen. 86 Im Übrigen kann die<br />
Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung ggf. durch Hinzuziehung <strong>von</strong> Sachverständigen<br />
erfolgen.<br />
85<br />
Zu den Maßstäben der Bewertung nach § 12 U<strong>VP</strong>G siehe z. B. Albert et al. (1998), Balla (2003), Beckmann<br />
(2002, § 12 Rn. 20ff.).<br />
86 Die EU-Kommission (2000, S. 28) empfiehlt zur <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> die Anfertigung eines Prüfberichts durch die zuständige<br />
Behörde. Es bietet sich an, dass die zu den Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in der zusammenfassenden<br />
Darstellung gemäß § 11 U<strong>VP</strong>G zu machenden Aussagen, die Funktion eines solchen Prüfberichts,<br />
jedenfalls soweit es die sachinhaltlichen Aspekte betrifft, übernehmen.<br />
84