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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Bewertung heranzuziehen sein können. 85 Dies trifft in besonderem Maße für die naturschutzrechtlichen<br />

Vorschriften zu.<br />

Es empfiehlt sich daher, auch bei nicht U<strong>VP</strong>-pflichtigen Vorhaben der durch das U<strong>VP</strong>G vorgegebenen<br />

Struktur bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente zu folgen.<br />

3.6.1 Zusammenfassende Darstellung<br />

Bei Zulassungsverfahren mit U<strong>VP</strong> ist nach §11 U<strong>VP</strong>G durch die zuständige Behörde eine<br />

zusammenfassende Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen als Grundlage für die<br />

anschließende behördliche Bewertung und die Zulassungsentscheidung zu erarbeiten.<br />

Grundlagen sind die vom Träger <strong>des</strong> Vorhabens beigebrachten Unterlagen, die Stellungnahmen<br />

der Behörden, sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit und ggf. eigene Ermittlungen<br />

der Behörde. Die zusammenfassende Darstellung nach § 11 U<strong>VP</strong>G sollte im Rahmen<br />

der Entscheidungsbegründung einen selbstständigen Teil darstellen. Diese zusammenfassende<br />

Darstellung ist <strong>von</strong> der allgemein verständlichen Zusammenfassung nach § 6 U<strong>VP</strong>G<br />

als Teil der Antragsunterlagen zwar getrennt. Auf diese kann aber ggf. als Grundlage zurückgegriffen<br />

werden.<br />

Bei gleichzeitig erforderlicher <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung (inkl. ggf. erforderliche <strong>FFH</strong>-<br />

Ausnahmeregelung) oder zugleich anzuwendender <strong>Eingriffsregelung</strong> sind in die zusammenfassende<br />

Darstellung nach § 11 U<strong>VP</strong>G die insoweit relevanten Ausführungen gezielt und<br />

nach den Prüfinstrumenten differenziert herauszuarbeiten und als Grundlage für die weitere<br />

Prüfung der spezifischen naturschutzrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen<br />

kenntlich zu machen. Im Kern geht es bei der zusammenfassenden Darstellung um<br />

die sachlich zutreffende Darstellung der entscheidungsrelevanten Auswirkungen und der<br />

Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation, um die Folgen <strong>des</strong> Vorhabens zu bewältigen.<br />

Die zuständige Behörde sollte diese Teile jedenfalls in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde<br />

– wenn diese nicht ohnehin weitergehend für die Prüfung der naturschutzrechtlichen<br />

Erfordernisse zuständig ist – oder mit deren Unterstützung erstellen. 86 Im Übrigen kann die<br />

Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung ggf. durch Hinzuziehung <strong>von</strong> Sachverständigen<br />

erfolgen.<br />

85<br />

Zu den Maßstäben der Bewertung nach § 12 U<strong>VP</strong>G siehe z. B. Albert et al. (1998), Balla (2003), Beckmann<br />

(2002, § 12 Rn. 20ff.).<br />

86 Die EU-Kommission (2000, S. 28) empfiehlt zur <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> die Anfertigung eines Prüfberichts durch die zuständige<br />

Behörde. Es bietet sich an, dass die zu den Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in der zusammenfassenden<br />

Darstellung gemäß § 11 U<strong>VP</strong>G zu machenden Aussagen, die Funktion eines solchen Prüfberichts,<br />

jedenfalls soweit es die sachinhaltlichen Aspekte betrifft, übernehmen.<br />

84

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