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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Falls eine U<strong>VP</strong> nicht durchzuführen ist, ist eine entsprechende zusammenfassende Darstellung<br />

i. S. d. § 11 U<strong>VP</strong>G alleine für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Instrumente<br />

bun<strong>des</strong>rechtlich nicht vorgeschrieben. Die Ergebnisse aus der Beteiligung <strong>von</strong> Behörden,<br />

Betroffenen und ggf. der Verbände münden dann im Grunde unmittelbar in die schließlich zu<br />

treffende Entscheidung der zuständigen Behörde ein bzw. sind hierbei zu berücksichtigen.<br />

Oft wird aber die zuständige Behörde den Sachverhalt für die Entscheidung und deren<br />

Begründung ähnlich wie in einer zusammenfassenden Darstellung aufzuarbeiten haben,<br />

wenn nicht eine nachvollziehende Bestätigung der Angaben <strong>des</strong> Vorhabensträgers genügt.<br />

Die zuständige Behörde kann die zusammenfassende Darstellung auch im Hinblick auf die<br />

zu den verschiedenen naturschutzrechtlichen Prüfinstrumenten notwendige Differenzierung<br />

umso effektiver vornehmen, je zielgerichteter und qualifizierter der Vorhabensträger dazu in<br />

seinen Antragsunterlagen Aussagen trifft und die Bedingungen für die Entscheidung der<br />

Zulassungsbehörde antizipiert.<br />

3.6.2 Bewertung<br />

Die behördliche Bewertung der Umweltauswirkungen bereitet die Entscheidung über die<br />

Zulässigkeit eines Vorhabens und damit den letztlich maßgebenden Verfahrenschritt für die<br />

Anwendung der verschiedenen Prüfinstrumente unmittelbar vor. Die Bewertung nimmt auf<br />

die zusammenfassende Darstellung bzw. die sachbezogenen Feststellungen zu Art, Umfang<br />

und Intensität der Auswirkungen sowie den vorgesehenen Maßnahmen Bezug bzw. knüpft<br />

an diese an.<br />

Hierbei kann es zweckmäßig sein, die zusammenfassende Darstellung und Bewertung im<br />

unmittelbaren Zusammenhang aber dennoch eindeutig nach den instrumentenspezifischen<br />

Maßstäben unterscheidbar zu dokumentieren. So ist es möglich, die inhaltliche Verbindung<br />

bei den im Einzelnen zu beurteilenden Aspekten, den verschiedenen Aussagen bzw. Feststellungen<br />

zu den Beeinträchtigungen und damit letztlich deren konkrete Auswirkung auf die<br />

Entscheidung nachvollziehbarer zu machen.<br />

Die Unterscheidung in einen der eigentlichen Entscheidung vorangehenden Schritt der<br />

Bewertung und denjenigen der Berücksichtigung der Bewertung bei der Entscheidung ist nur<br />

U<strong>VP</strong>-rechtlich bestimmt. Inhaltlich kann gleichwohl auch bei den anderen Instrumenten in<br />

dieser Weise unterschieden werden. Bei einem Vorhaben, für das eine U<strong>VP</strong> nicht durchzuführen<br />

ist, ist zwar eine formale Unterscheidung zwischen Bewertung und Berücksichtigung<br />

bei der Entscheidung nicht erforderlich. Indem die behördliche Entscheidung aber auch zu<br />

begründen ist, wird praktisch gleichwohl in die Bewertung und die Entscheidung selbst differenziert.<br />

Auch dieses spricht dafür, zusammenfassende Darstellung und Bewertung in der<br />

Begründung zusammenhängend, aber differenziert zu dokumentieren.<br />

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