Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Falls eine U<strong>VP</strong> nicht durchzuführen ist, ist eine entsprechende zusammenfassende Darstellung<br />
i. S. d. § 11 U<strong>VP</strong>G alleine für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Instrumente<br />
bun<strong>des</strong>rechtlich nicht vorgeschrieben. Die Ergebnisse aus der Beteiligung <strong>von</strong> Behörden,<br />
Betroffenen und ggf. der Verbände münden dann im Grunde unmittelbar in die schließlich zu<br />
treffende Entscheidung der zuständigen Behörde ein bzw. sind hierbei zu berücksichtigen.<br />
Oft wird aber die zuständige Behörde den Sachverhalt für die Entscheidung und deren<br />
Begründung ähnlich wie in einer zusammenfassenden Darstellung aufzuarbeiten haben,<br />
wenn nicht eine nachvollziehende Bestätigung der Angaben <strong>des</strong> Vorhabensträgers genügt.<br />
Die zuständige Behörde kann die zusammenfassende Darstellung auch im Hinblick auf die<br />
zu den verschiedenen naturschutzrechtlichen Prüfinstrumenten notwendige Differenzierung<br />
umso effektiver vornehmen, je zielgerichteter und qualifizierter der Vorhabensträger dazu in<br />
seinen Antragsunterlagen Aussagen trifft und die Bedingungen für die Entscheidung der<br />
Zulassungsbehörde antizipiert.<br />
3.6.2 Bewertung<br />
Die behördliche Bewertung der Umweltauswirkungen bereitet die Entscheidung über die<br />
Zulässigkeit eines Vorhabens und damit den letztlich maßgebenden Verfahrenschritt für die<br />
Anwendung der verschiedenen Prüfinstrumente unmittelbar vor. Die Bewertung nimmt auf<br />
die zusammenfassende Darstellung bzw. die sachbezogenen Feststellungen zu Art, Umfang<br />
und Intensität der Auswirkungen sowie den vorgesehenen Maßnahmen Bezug bzw. knüpft<br />
an diese an.<br />
Hierbei kann es zweckmäßig sein, die zusammenfassende Darstellung und Bewertung im<br />
unmittelbaren Zusammenhang aber dennoch eindeutig nach den instrumentenspezifischen<br />
Maßstäben unterscheidbar zu dokumentieren. So ist es möglich, die inhaltliche Verbindung<br />
bei den im Einzelnen zu beurteilenden Aspekten, den verschiedenen Aussagen bzw. Feststellungen<br />
zu den Beeinträchtigungen und damit letztlich deren konkrete Auswirkung auf die<br />
Entscheidung nachvollziehbarer zu machen.<br />
Die Unterscheidung in einen der eigentlichen Entscheidung vorangehenden Schritt der<br />
Bewertung und denjenigen der Berücksichtigung der Bewertung bei der Entscheidung ist nur<br />
U<strong>VP</strong>-rechtlich bestimmt. Inhaltlich kann gleichwohl auch bei den anderen Instrumenten in<br />
dieser Weise unterschieden werden. Bei einem Vorhaben, für das eine U<strong>VP</strong> nicht durchzuführen<br />
ist, ist zwar eine formale Unterscheidung zwischen Bewertung und Berücksichtigung<br />
bei der Entscheidung nicht erforderlich. Indem die behördliche Entscheidung aber auch zu<br />
begründen ist, wird praktisch gleichwohl in die Bewertung und die Entscheidung selbst differenziert.<br />
Auch dieses spricht dafür, zusammenfassende Darstellung und Bewertung in der<br />
Begründung zusammenhängend, aber differenziert zu dokumentieren.<br />
85