Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
sprechung <strong>des</strong> EuGH freilich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 27.<br />
Juni 1990 - C-118/89 - Slg. 1990, I-2653 Rn. 12 und vom 21. Januar 1992 - C-319/90 - Slg.<br />
1992, I-214 Rn. 12). Die dem Vorhabensträger durch die Alternativenregelung angesonnenen<br />
Vermeidungsanstrengungen übersteigen das zumutbare Maß nur dann, wenn sie außerhalb<br />
je<strong>des</strong> vernünftigen <strong>Verhältnisses</strong> zu dem mit ihnen erreichbaren Gewinn für Natur<br />
und Umwelt stehen. [...] Ob Kosten oder sonstige Belastungen und Nachteile außer Verhältnis<br />
zu dem nach Art. 6 <strong>FFH</strong>-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten<br />
gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen“. 37 Insofern sind in die Entscheidung<br />
über das (Nicht-)Vorhandensein zumutbarer Alternativen auch Natura 2000-externe Belange<br />
einzubeziehen. 38<br />
Die artenschutzrechtlichen <strong>Bestimmung</strong>en <strong>des</strong> Art. 9 VRL und Art. 16 <strong>FFH</strong>-RL sind ebenfalls<br />
striktes Recht. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts entsprechen die<br />
Anforderungen letztlich denen i. S. d. Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL. „Ein Vorhabensträger braucht<br />
sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen<br />
Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen<br />
wie an dem <strong>von</strong> ihm gewählten Standort. Er darf <strong>von</strong> einer Alternativlösung Abstand nehmen,<br />
die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die<br />
außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen.<br />
Eine Alternativlösung darf schließlich ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges<br />
Mittel verworfen werden.“ 39 (Rz. 567)<br />
Die Frage, welche Alternativen zu prüfen sind, hängt vom Einzelfall und den dabei für die<br />
Entscheidung zugrunde zu legenden Vorschriften ab. Hierbei ist maßgebend, was im Vergleich<br />
mit dem konkret beantragten Vorhaben noch als Alternative anzusehen ist. Für die<br />
Auswahlentscheidung bzw. die Frage, ob Alternativen bzw. andere Lösungsmöglichkeiten<br />
auszuscheiden sind, können je nach Einzelfall sehr unterschiedliche Kriterien und Belange<br />
<strong>von</strong> Bedeutung sein. Zugleich können aber auch in einem konkreten Fall die sich ggf. aufgrund<br />
<strong>von</strong> unterschiedlichen rechtlichen Erfordernissen stellenden Anforderungen an die<br />
Alternativenprüfung anhand derselben Kriterien und Belange zu beantworten sein.<br />
2.5.5 Zwischenergebnis<br />
Vor dem Hintergrund der vorstehenden und am Beispiel erläuterten Ausführungen erscheint<br />
es fraglich, ob durch die Erstellung verschiedener bzw. getrennter Fachbeiträge oder Teile<br />
der Antragsunterlagen eine ausreichend differenzierte und zugleich koordinierte Prüfung<br />
effektiv erreicht werden kann und zugleich Mehrfachuntersuchungen bzw. -darstellungen<br />
vermieden werden. Es bietet sich daher an, anstelle der bislang weitgehend etablierten<br />
37<br />
BVerwG, Urt. v. 17.5.2002 – 4 A 28.01.<br />
38<br />
Lambrecht (2003/2004, S. 158f).<br />
39<br />
BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 – Rz. 567.<br />
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