Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
aufgrund der stärkeren Bedeutung und der damit einhergehenden besonderen Stellung<br />
innerhalb <strong>des</strong> Erarbeitungsprozesses der Antragsunterlagen mit den darin eingeschlossenen<br />
umwelt- und naturschutzrelevanten Angaben würde das Scoping als eigenständige bzw.<br />
besondere Leistung anzusehen und gesondert zu honorieren sein.<br />
Was spricht im Grundsatz gegen eine Zusammenführung und Bündelung?<br />
Obwohl die Probleme und somit der Anlass, der eine Bündelung geradezu aufdrängt, nachvollziehbar<br />
sind, heiligt der Zweck nicht alle Mittel.<br />
Die Hauptargumente gegen eine Bündelung und Zusammenführung beziehen sich im Wesentlichen<br />
darauf, dass die Prüfinstrumente mit ihren jeweiligen rechtlichen Anforderungen<br />
und Folgen, Prüfungsgegenständen und Maßstäben spezifische Erfordernisse an die Darlegung<br />
der Sachverhalte beinhalten. Diesen spezifischen Anforderungen könne nur angemessen<br />
in jeweils gesonderten Fachbeiträgen entsprochen werden.<br />
Die Schnittmenge zwischen einerseits medienübergreifendem Umweltschutz sowie andererseits<br />
Biotop- bzw. Habitat- und insbesondere Artenschutz wird als eher klein wahrgenommen.<br />
Um z. B. den artenschutzrechtlichen Erfordernissen gerecht zu werden, seien Untersuchungen<br />
und Erhebungen erforderlich, die für die Bearbeitung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />
und <strong>des</strong> landschaftspflegerischen Begleitplans nicht <strong>von</strong> Relevanz seien.<br />
Bei einer Bündelung der Sachverhaltsdarstellungen in einem Umweltfachbeitrag (i. S. d. Angaben<br />
nach § 6 U<strong>VP</strong>G) sei z. B. zu befürchten, dass – um an dem vorgenannten Beispiel<br />
anzuknüpfen – die artenschutzrechtlichen Erfordernisse nicht im erforderlichen Maße Eingang<br />
in die Untersuchungen fänden und Standards damit abgesenkt würden. Bei einer Antragsunterlage<br />
mit einem dort eingebetteten Umweltfachbeitrag sei zu befürchten, dass die<br />
rechtlich und fachlich gebotenen instrumentenspezifischen Anforderungen verwischen. Dies<br />
unterlaufe die Rechtssicherheit insbesondere im Hinblick auf die speziell geschützten Arten,<br />
deren besonderer Schutz vor allem mit dem EU-Recht einhergeht. Es sei zu erwarten, dass<br />
die artenschutzrechtlichen Anforderungen an den bisherigen U<strong>VP</strong>-Standards angeglichen,<br />
die Sachverhaltsermittlung mit geringerer Untersuchungstiefe erfolge und somit ein nicht<br />
ausreichen<strong>des</strong> Niveau erreicht werde, um die geforderten Prüfungen sachgerecht vornehmen<br />
zu können.<br />
Ebenso sei ins Feld zu führen, dass die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und<br />
Rechtsfolgen der Instrumente einer Bündelung entgegenstünden. So seien die Bewertungen<br />
der Umweltauswirkungen als Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den fachrechtlichen<br />
Vorschriften bei der Entscheidung nur zu berücksichtigen. Dagegen ist das<br />
Ergebnis einer <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und einer ggf. anschließenden <strong>FFH</strong>-Ausnahmeprüfung<br />
zu beachten, was unter Umständen das „Aus“ eines Vorhabens bedeuten könne.<br />
Im Hinblick auf die Rechts- und Verfahrenssicherheit stelle sich die Frage, ob eine Bündelung<br />
tatsächlich die positiven Effekte erzielen könne, müsse doch bei Mängeln ggf. damit<br />
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