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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

aufgrund der stärkeren Bedeutung und der damit einhergehenden besonderen Stellung<br />

innerhalb <strong>des</strong> Erarbeitungsprozesses der Antragsunterlagen mit den darin eingeschlossenen<br />

umwelt- und naturschutzrelevanten Angaben würde das Scoping als eigenständige bzw.<br />

besondere Leistung anzusehen und gesondert zu honorieren sein.<br />

Was spricht im Grundsatz gegen eine Zusammenführung und Bündelung?<br />

Obwohl die Probleme und somit der Anlass, der eine Bündelung geradezu aufdrängt, nachvollziehbar<br />

sind, heiligt der Zweck nicht alle Mittel.<br />

Die Hauptargumente gegen eine Bündelung und Zusammenführung beziehen sich im Wesentlichen<br />

darauf, dass die Prüfinstrumente mit ihren jeweiligen rechtlichen Anforderungen<br />

und Folgen, Prüfungsgegenständen und Maßstäben spezifische Erfordernisse an die Darlegung<br />

der Sachverhalte beinhalten. Diesen spezifischen Anforderungen könne nur angemessen<br />

in jeweils gesonderten Fachbeiträgen entsprochen werden.<br />

Die Schnittmenge zwischen einerseits medienübergreifendem Umweltschutz sowie andererseits<br />

Biotop- bzw. Habitat- und insbesondere Artenschutz wird als eher klein wahrgenommen.<br />

Um z. B. den artenschutzrechtlichen Erfordernissen gerecht zu werden, seien Untersuchungen<br />

und Erhebungen erforderlich, die für die Bearbeitung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />

und <strong>des</strong> landschaftspflegerischen Begleitplans nicht <strong>von</strong> Relevanz seien.<br />

Bei einer Bündelung der Sachverhaltsdarstellungen in einem Umweltfachbeitrag (i. S. d. Angaben<br />

nach § 6 U<strong>VP</strong>G) sei z. B. zu befürchten, dass – um an dem vorgenannten Beispiel<br />

anzuknüpfen – die artenschutzrechtlichen Erfordernisse nicht im erforderlichen Maße Eingang<br />

in die Untersuchungen fänden und Standards damit abgesenkt würden. Bei einer Antragsunterlage<br />

mit einem dort eingebetteten Umweltfachbeitrag sei zu befürchten, dass die<br />

rechtlich und fachlich gebotenen instrumentenspezifischen Anforderungen verwischen. Dies<br />

unterlaufe die Rechtssicherheit insbesondere im Hinblick auf die speziell geschützten Arten,<br />

deren besonderer Schutz vor allem mit dem EU-Recht einhergeht. Es sei zu erwarten, dass<br />

die artenschutzrechtlichen Anforderungen an den bisherigen U<strong>VP</strong>-Standards angeglichen,<br />

die Sachverhaltsermittlung mit geringerer Untersuchungstiefe erfolge und somit ein nicht<br />

ausreichen<strong>des</strong> Niveau erreicht werde, um die geforderten Prüfungen sachgerecht vornehmen<br />

zu können.<br />

Ebenso sei ins Feld zu führen, dass die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und<br />

Rechtsfolgen der Instrumente einer Bündelung entgegenstünden. So seien die Bewertungen<br />

der Umweltauswirkungen als Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den fachrechtlichen<br />

Vorschriften bei der Entscheidung nur zu berücksichtigen. Dagegen ist das<br />

Ergebnis einer <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und einer ggf. anschließenden <strong>FFH</strong>-Ausnahmeprüfung<br />

zu beachten, was unter Umständen das „Aus“ eines Vorhabens bedeuten könne.<br />

Im Hinblick auf die Rechts- und Verfahrenssicherheit stelle sich die Frage, ob eine Bündelung<br />

tatsächlich die positiven Effekte erzielen könne, müsse doch bei Mängeln ggf. damit<br />

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