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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Für Art und Umfang der Untersuchungen, die auf einer vorgelagerten Planungs- und Verfahrensstufe<br />

zu den Umweltauswirkungen eines Vorhabens durchzuführen sind, sollte zunächst<br />

die Gesamtheit der letztlich für die Entscheidung über die Zulassung<br />

relevanten Belange und Kriterien zugrunde gelegt werden. Aus dieser Gesamtheit heraus<br />

sind die Belange und Kriterien zu bestimmen, die angesichts <strong>von</strong> Inhalt und Entscheidungsgegenstand<br />

der Planung bzw. <strong>des</strong> jeweiligen Verfahrens auf einer vorgelagerten Ebene tatsächlich<br />

relevant sind. Das betrifft die voraussichtliche Konfliktlage für die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen<br />

sowie eine grundsätzliche Entscheidung über das Vorhaben. Soweit es sich bei Entscheidungen<br />

auf vorgelagerter Ebene um Planungen und Verfahren der Raumordnung handelt,<br />

kommt es wesentlich auf die Raumbedeutsamkeit der Auswirkungen an. Soweit es sich<br />

bei den Raumordnungsplänen um überörtliche Planungen handelt, erstreckt sich die planerische<br />

Abwägung jeweils nur auf regional bedeutsame, überörtliche Aspekte. Dementsprechend<br />

kann sich die Abschichtungsfunktion dieser überörtlichen Raumordnungspläne auch<br />

nur auf überörtliche bzw. regionale Aspekte beziehen.<br />

Die auf einer vorgelagerten Ebene durchzuführenden Untersuchungen müssen prinzipiell<br />

angemessen sein. Da heißt, sie sind einerseits am Planungs- sowie dem Sach- und Erkenntnisstand<br />

über Folgen <strong>des</strong> Vorhabens und deren Bewältigung auszurichten und andererseits<br />

der Maßstabsebene anzupassen. Dies bedingt regelmäßig eine geringere Untersuchungstiefe<br />

im Verhältnis zu derjenigen, die im Zulassungsverfahren anzulegen ist. Hierbei<br />

ist aber auch der Grundsatz der Frühzeitigkeit, das Effizienzgebot und zudem das Prinzip der<br />

praktischen Vernunft mit zugrunde zu legen.<br />

Aus naturschutzfachlicher Sicht sind auf einer der Zulassung vorgelagerten Ebene vor allem<br />

folgende Kriterien zu berücksichtigen: Natura 2000-Gebiete (unabhängig da<strong>von</strong>, dass ggf.<br />

eine planbezogene <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> durchzuführen ist), geschützte Teile <strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />

nach den §§ 22ff. BNatSchG, Bereiche und Teile <strong>von</strong> Natur und Landschaft, die zum Biotopverbund<br />

gehören, essentielle Habitate der streng geschützten Arten sowie der gefährdeten<br />

besonders geschützten Arten (inkl. bestimmter anderer Arten). Des Weiteren sind in Abhängigkeit<br />

<strong>des</strong> Vorhabens und seiner möglichen Wirkungen entscheidungsrelevante Inhalte der<br />

Landschaftsplanung 96 (vor allem schutzgut- und funktionsbezogene Zielaussagen sowie<br />

Maßnahmenvorschläge, auch für Kompensationsmaßnahmen) und schließlich relevante<br />

Zielfestlegungen der räumlichen Gesamtplanung zu berücksichtigen.<br />

96<br />

Hierzu und zur generell damit verbundenen Frage der Koordination der Landschaftsplanung mit der SUP<br />

siehe <strong>von</strong> Haaren et al. (2004).<br />

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