Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Für Art und Umfang der Untersuchungen, die auf einer vorgelagerten Planungs- und Verfahrensstufe<br />
zu den Umweltauswirkungen eines Vorhabens durchzuführen sind, sollte zunächst<br />
die Gesamtheit der letztlich für die Entscheidung über die Zulassung<br />
relevanten Belange und Kriterien zugrunde gelegt werden. Aus dieser Gesamtheit heraus<br />
sind die Belange und Kriterien zu bestimmen, die angesichts <strong>von</strong> Inhalt und Entscheidungsgegenstand<br />
der Planung bzw. <strong>des</strong> jeweiligen Verfahrens auf einer vorgelagerten Ebene tatsächlich<br />
relevant sind. Das betrifft die voraussichtliche Konfliktlage für die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen<br />
sowie eine grundsätzliche Entscheidung über das Vorhaben. Soweit es sich bei Entscheidungen<br />
auf vorgelagerter Ebene um Planungen und Verfahren der Raumordnung handelt,<br />
kommt es wesentlich auf die Raumbedeutsamkeit der Auswirkungen an. Soweit es sich<br />
bei den Raumordnungsplänen um überörtliche Planungen handelt, erstreckt sich die planerische<br />
Abwägung jeweils nur auf regional bedeutsame, überörtliche Aspekte. Dementsprechend<br />
kann sich die Abschichtungsfunktion dieser überörtlichen Raumordnungspläne auch<br />
nur auf überörtliche bzw. regionale Aspekte beziehen.<br />
Die auf einer vorgelagerten Ebene durchzuführenden Untersuchungen müssen prinzipiell<br />
angemessen sein. Da heißt, sie sind einerseits am Planungs- sowie dem Sach- und Erkenntnisstand<br />
über Folgen <strong>des</strong> Vorhabens und deren Bewältigung auszurichten und andererseits<br />
der Maßstabsebene anzupassen. Dies bedingt regelmäßig eine geringere Untersuchungstiefe<br />
im Verhältnis zu derjenigen, die im Zulassungsverfahren anzulegen ist. Hierbei<br />
ist aber auch der Grundsatz der Frühzeitigkeit, das Effizienzgebot und zudem das Prinzip der<br />
praktischen Vernunft mit zugrunde zu legen.<br />
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind auf einer der Zulassung vorgelagerten Ebene vor allem<br />
folgende Kriterien zu berücksichtigen: Natura 2000-Gebiete (unabhängig da<strong>von</strong>, dass ggf.<br />
eine planbezogene <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> durchzuführen ist), geschützte Teile <strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />
nach den §§ 22ff. BNatSchG, Bereiche und Teile <strong>von</strong> Natur und Landschaft, die zum Biotopverbund<br />
gehören, essentielle Habitate der streng geschützten Arten sowie der gefährdeten<br />
besonders geschützten Arten (inkl. bestimmter anderer Arten). Des Weiteren sind in Abhängigkeit<br />
<strong>des</strong> Vorhabens und seiner möglichen Wirkungen entscheidungsrelevante Inhalte der<br />
Landschaftsplanung 96 (vor allem schutzgut- und funktionsbezogene Zielaussagen sowie<br />
Maßnahmenvorschläge, auch für Kompensationsmaßnahmen) und schließlich relevante<br />
Zielfestlegungen der räumlichen Gesamtplanung zu berücksichtigen.<br />
96<br />
Hierzu und zur generell damit verbundenen Frage der Koordination der Landschaftsplanung mit der SUP<br />
siehe <strong>von</strong> Haaren et al. (2004).<br />
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