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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

graphisch darzustellen. 46 Dabei stellt § 20 Abs. 5 BNatSchG ausdrücklich klar, dass im Falle<br />

<strong>des</strong> zusätzlichen Erfordernisses einer U<strong>VP</strong> auch deren Voraussetzungen durch das Verfahren<br />

zu erfüllen sind. Die beiden Instrumente lassen einander unberührt, die fachgesetzliche<br />

Entscheidungsstruktur bleibt unangetastet. 47 Da sich § 20 Abs. 4 BNatSchG auf die vom<br />

Vorhabensträger im Fachplan bzw. in einem landschaftspflegerischen Begleitplan zu<br />

machenden Darstellungen bezieht, die jeweils Gegenstand <strong>des</strong> Beteiligungsverfahren sind,<br />

bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen eine gemeinsame Darstellung, da die ordnungsgemäße<br />

Durchführung beider Instrumente gesichert ist. Allerdings sei angemerkt, dass<br />

die endgültige Entscheidung darüber, ob ein vorrangiger Eingriff in Natur und Landschaft<br />

vorliegt, erst durch die zuständige Behörde getroffen werden kann. Bei U<strong>VP</strong>-pflichtigen<br />

Eingriffen setzt diese Entscheidung denknotwendig den Abschluss der U<strong>VP</strong> voraus. 48 Vor<br />

diesem Hintergrund können zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Antragsunterlagen für die<br />

U<strong>VP</strong> darin zwar wie ausgeführt auch Maßnahmen im Sinne <strong>von</strong> § 20 Abs. 4 BNatSchG dargestellt<br />

werden. Aus der behördlichen Entscheidung über den Eingriff können sich unter<br />

Berücksichtigung der Ergebnisse <strong>des</strong> Beteiligungsverfahrens jedoch noch weitergehende<br />

Anforderungen an notwendige Maßnahmen i. S. d. § 20 Abs. 4 BNatSchG ergeben. Für die<br />

U<strong>VP</strong> gilt insoweit prinzipiell nichts anderes. Auf die hier<strong>von</strong> berührte Frage zum Verhältnis<br />

<strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> und zusammenfassender Darstellung nach § 11 U<strong>VP</strong>G wird unter Kap.<br />

2.6.2.2 eingegangen.<br />

Verhältnis <strong>von</strong> <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und <strong>Eingriffsregelung</strong><br />

Somit ist eine gemeinsame Erarbeitung und in die zentrale Antragsunterlage integrierte Darstellung<br />

der Sachverhaltsermittlungen für die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und die <strong>Eingriffsregelung</strong><br />

im Verhältnis zur U<strong>VP</strong> zulässig. Damit bleibt das Verhältnis der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung<br />

zur <strong>Eingriffsregelung</strong> anzusprechen. Dazu regelt § 37 Abs. 3 BNatSchG, dass<br />

sich die beiden Instrumente gegenseitig unberührt lassen. Eine gemeinsame Erarbeitung<br />

einer integrierten Darstellung <strong>von</strong> Antragsunterlagen ist auch hier zulässig. So stellen nämlich<br />

beide Instrumente materielle Anforderungen an Vorhaben. Wie dies verfahrenstechnisch<br />

aufbereitet und dargestellt wird, ist in den Grenzen der ordnungsgemäßen Durchführung der<br />

Prüfungen nicht entscheidend.<br />

2.6.2.2 Zusammenhängende Darstellung der Umweltfolgen bei der Genehmigung<br />

Für die Projektebene – aber auch ausdrücklich für die Plan- und Programmebene – ist die<br />

Erstellung eines Dokuments vorgesehen, in welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

– resp. der Umweltprüfung – dargestellt werden. Dabei kann festgestellt<br />

werden, dass sich auch insoweit keine Bedenken hinsichtlich einer integrierten Darstellung<br />

46<br />

Siehe zu den inhaltlichen Anforderungen im Einzelnen z. B. Lorz et al. (2003, § 20 Rn. 31); Gellermann (2004,<br />

§ 20 Rn. 12ff); Louis (2000, § 8 Rn. 150ff).<br />

47 Louis (2000, § 8 Rn. 220).<br />

48 Bunge (2004, § 6 Rn. 51).<br />

48

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