Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
e) Wirkungstest in Feld- oder Laborversuchen zur Verifizierung <strong>von</strong> im Einzelfall getroffenen<br />
Annahmen<br />
f) Überlagerungstechniken<br />
g) Verbal-argumentative Einschätzungen bzw. Plausibilitätsbetrachtungen / Wortmodelle.<br />
Erarbeitung fachlicher Vorschläge zur Bewertung der prognostizierten Umweltauswirkungen<br />
Als Grundlage der behördlichen Bewertungen im Rahmen der <strong>Eingriffsregelung</strong> und der<br />
<strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung sowie der Bewertung nach § 12 U<strong>VP</strong>G sind durch den Vorhabensträger<br />
bzw. seiner Sachverständigen im Rahmen der Untersuchungen Bewertungsvorschläge<br />
gefordert. Diese sind anhand der gleichen Maßstäbe vorzunehmen, die zu den<br />
jeweiligen Instrumenten für die abschließende behördliche Bewertung herangezogen werden.<br />
Dazu sind die jeweiligen fachgesetzlichen Maßstäbe zu benennen und ihnen die<br />
Ergebnisse der Bewertung genau zuzuordnen.<br />
Maßnahmen zur Kompensation und Kohärenzsicherung<br />
Erhebliche unvermeidbare Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natura 2000-Gebieten sind zugleich erhebliche<br />
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushalts. Gleiches gilt für verbotsrelevante<br />
Beeinträchtigungen nach Gebiets- oder Artenschutzrecht. Die spezifischen<br />
Kompensationserfordernisse nach den verschiedenen Instrumenten wie der <strong>Eingriffsregelung</strong>,<br />
aufgrund der Ausnahmeregelung nach negativer <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung oder bei<br />
artenschutzrechtlich begründeter Ausnahme müssen gleichwohl separat abgeleitet und in<br />
Bezug auf die Begründung der jeweiligen Maßnahmenerfordernisse differenziert dargestellt<br />
werden. Aufgrund der speziellen Funktion der Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5<br />
BNatSchG sollten die dazu erforderlichen Maßnahmen zunächst bzw. vorrangig bestimmt<br />
werden, um dann zu klären, ob die betreffenden Maßnahmen auch den Anforderungen insbesondere<br />
an Ausgleich oder aber nur an Ersatz entsprechen. Die überdies notwendigen<br />
Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz sind nach Möglichkeit in einen geeigneten funktionalen<br />
Zusammenhang auch mit den Maßnahmen zur Kohärenzsicherung zu stellen. Soweit<br />
verschiedene Beeinträchtigungen multifunktional durch ein und dieselbe Maßnahme kompensiert<br />
werden können, ist da<strong>von</strong> Gebrauch zu machen.<br />
4.2 Vorschlag für eine Mustergliederung für Antragsunterlagen im<br />
Zulassungsverfahren mit integrierten Angaben zu den verschiedenen<br />
Instrumenten der Umweltfolgenbeurteilung u.<br />
-bewältigung<br />
Ausgehend einerseits <strong>von</strong> den in den Planfeststellungsrichtlinien zu Straßen und Schienenwegen<br />
(vgl. bspw. BMVBW 2002, EBA 2006) formulierten Anforderungen an die Antragsunterlagen<br />
und andererseits den aus Leitfäden zum Vollzug der verschiedenen Instrumente zur<br />
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