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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

e) Wirkungstest in Feld- oder Laborversuchen zur Verifizierung <strong>von</strong> im Einzelfall getroffenen<br />

Annahmen<br />

f) Überlagerungstechniken<br />

g) Verbal-argumentative Einschätzungen bzw. Plausibilitätsbetrachtungen / Wortmodelle.<br />

Erarbeitung fachlicher Vorschläge zur Bewertung der prognostizierten Umweltauswirkungen<br />

Als Grundlage der behördlichen Bewertungen im Rahmen der <strong>Eingriffsregelung</strong> und der<br />

<strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung sowie der Bewertung nach § 12 U<strong>VP</strong>G sind durch den Vorhabensträger<br />

bzw. seiner Sachverständigen im Rahmen der Untersuchungen Bewertungsvorschläge<br />

gefordert. Diese sind anhand der gleichen Maßstäbe vorzunehmen, die zu den<br />

jeweiligen Instrumenten für die abschließende behördliche Bewertung herangezogen werden.<br />

Dazu sind die jeweiligen fachgesetzlichen Maßstäbe zu benennen und ihnen die<br />

Ergebnisse der Bewertung genau zuzuordnen.<br />

Maßnahmen zur Kompensation und Kohärenzsicherung<br />

Erhebliche unvermeidbare Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natura 2000-Gebieten sind zugleich erhebliche<br />

Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushalts. Gleiches gilt für verbotsrelevante<br />

Beeinträchtigungen nach Gebiets- oder Artenschutzrecht. Die spezifischen<br />

Kompensationserfordernisse nach den verschiedenen Instrumenten wie der <strong>Eingriffsregelung</strong>,<br />

aufgrund der Ausnahmeregelung nach negativer <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung oder bei<br />

artenschutzrechtlich begründeter Ausnahme müssen gleichwohl separat abgeleitet und in<br />

Bezug auf die Begründung der jeweiligen Maßnahmenerfordernisse differenziert dargestellt<br />

werden. Aufgrund der speziellen Funktion der Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5<br />

BNatSchG sollten die dazu erforderlichen Maßnahmen zunächst bzw. vorrangig bestimmt<br />

werden, um dann zu klären, ob die betreffenden Maßnahmen auch den Anforderungen insbesondere<br />

an Ausgleich oder aber nur an Ersatz entsprechen. Die überdies notwendigen<br />

Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz sind nach Möglichkeit in einen geeigneten funktionalen<br />

Zusammenhang auch mit den Maßnahmen zur Kohärenzsicherung zu stellen. Soweit<br />

verschiedene Beeinträchtigungen multifunktional durch ein und dieselbe Maßnahme kompensiert<br />

werden können, ist da<strong>von</strong> Gebrauch zu machen.<br />

4.2 Vorschlag für eine Mustergliederung für Antragsunterlagen im<br />

Zulassungsverfahren mit integrierten Angaben zu den verschiedenen<br />

Instrumenten der Umweltfolgenbeurteilung u.<br />

-bewältigung<br />

Ausgehend einerseits <strong>von</strong> den in den Planfeststellungsrichtlinien zu Straßen und Schienenwegen<br />

(vgl. bspw. BMVBW 2002, EBA 2006) formulierten Anforderungen an die Antragsunterlagen<br />

und andererseits den aus Leitfäden zum Vollzug der verschiedenen Instrumente zur<br />

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