Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
In der U<strong>VP</strong> läuft die Bewertung der Umweltauswirkungen im Ergebnis – jedenfalls soweit es<br />
die Anwendung strikten Rechts bzw. die Erfüllung <strong>von</strong> Tatbestandsvoraussetzungen betrifft –<br />
unmittelbar auf die Feststellung hinaus, ob die einschlägigen naturschutzrechtlichen Maßstäbe<br />
für die Beurteilung der Zulässigkeit und die Festlegung etwaiger Rechtsfolgen erfüllt<br />
werden (können). Die auf solchen Bewertungen fußende Entscheidung wird damit zugleich<br />
offensichtlich erkennbar bzw. dadurch determiniert.<br />
Ist über die Zulassung eines Vorhabens jedoch bzw. zudem nach einer Abwägung zu entscheiden,<br />
wird mit der Bewertung der Umweltauswirkungen hingegen nur ein bestimmter Teil<br />
der dafür notwendigen Grundlagen geschaffen. Hierbei ist es wesentlich, um welche Art der<br />
Abwägung es sich handelt. Somit kommt es gerade auch in der U<strong>VP</strong> darauf an, dass in der<br />
Bewertung der Auswirkungen der spezifische Zusammenhang der je nach Rechtsvorschrift<br />
relevanten Abwägungsentscheidung beachtet wird, damit die Ergebnisse der U<strong>VP</strong> bei der<br />
Entscheidung zielgerichtet und wirksam berücksichtigt werden können.<br />
Hierbei sind aus Sicht der naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente und Belange vor allem<br />
folgende Entscheidungssituationen möglich:<br />
• Die betroffenen Belange <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege sind als öffentliche<br />
Belange im Rahmen einer planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Hierfür<br />
kommt es auf Art, Umfang und Intensität der erheblichen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur<br />
und Landschaft in ihrer Gesamtheit an. Wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass<br />
Alternativen zu einem Vorhaben mit geringeren Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und<br />
Landschaft verbunden sein können, sind solche Alternativen als Grundlage für die<br />
planerische Abwägungsentscheidung näher zu untersuchen. Dies muss als Teil <strong>des</strong><br />
Abwägungsmaterials zwangsläufig vorher im Rahmen <strong>des</strong> Verfahrens bzw. als Teil der<br />
Antragsunterlagen erfolgt sein. Für die Alternativen sind dazu in entsprechender Weise<br />
Art, Umfang und Intensität der erheblichen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />
zu ermitteln. Im Wesentlichen wird die Feststellung dieser Beeinträchtigungen<br />
entsprechend den Feststellungen zu den speziellen naturschutzrechtlichen Prüfinstrumenten<br />
erfolgen. Für den Vergleich <strong>von</strong> Alternativen kann dabei ggf. eine bestimmte<br />
Untersuchungstiefe genügen, die aber für den Vollzug z. B. der <strong>Eingriffsregelung</strong> nicht<br />
ausreicht.<br />
• Das Vorhaben ist ein Eingriff, <strong>des</strong>sen Beeinträchtigungen auch durch Ersatzmaßnahmen<br />
nicht kompensiert werden können. Über die Zulassung ist folglich im Ergebnis der<br />
bipolaren naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 19 Abs. 3 BNatSchG i. V. m.<br />
Lan<strong>des</strong>recht zu entscheiden. Für diese Abwägung sind gezielt Art, Umfang und Intensität<br />
der nicht ersetzbaren erheblichen Beeinträchtigungen herauszuarbeiten. Dies gilt in<br />
entsprechender Weise für den Fall, wenn Biotope <strong>von</strong> streng geschützten Arten, die<br />
durch den Eingriff zerstört werden, nicht ersetzbar sind. Hier sind dann im Besonderen<br />
die Schwere der Beeinträchtigung und deren nicht mögliche Ersetzbarkeit zielgerichtet<br />
zu beantworten. Zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Erheblich-<br />
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