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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

In der U<strong>VP</strong> läuft die Bewertung der Umweltauswirkungen im Ergebnis – jedenfalls soweit es<br />

die Anwendung strikten Rechts bzw. die Erfüllung <strong>von</strong> Tatbestandsvoraussetzungen betrifft –<br />

unmittelbar auf die Feststellung hinaus, ob die einschlägigen naturschutzrechtlichen Maßstäbe<br />

für die Beurteilung der Zulässigkeit und die Festlegung etwaiger Rechtsfolgen erfüllt<br />

werden (können). Die auf solchen Bewertungen fußende Entscheidung wird damit zugleich<br />

offensichtlich erkennbar bzw. dadurch determiniert.<br />

Ist über die Zulassung eines Vorhabens jedoch bzw. zudem nach einer Abwägung zu entscheiden,<br />

wird mit der Bewertung der Umweltauswirkungen hingegen nur ein bestimmter Teil<br />

der dafür notwendigen Grundlagen geschaffen. Hierbei ist es wesentlich, um welche Art der<br />

Abwägung es sich handelt. Somit kommt es gerade auch in der U<strong>VP</strong> darauf an, dass in der<br />

Bewertung der Auswirkungen der spezifische Zusammenhang der je nach Rechtsvorschrift<br />

relevanten Abwägungsentscheidung beachtet wird, damit die Ergebnisse der U<strong>VP</strong> bei der<br />

Entscheidung zielgerichtet und wirksam berücksichtigt werden können.<br />

Hierbei sind aus Sicht der naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente und Belange vor allem<br />

folgende Entscheidungssituationen möglich:<br />

• Die betroffenen Belange <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege sind als öffentliche<br />

Belange im Rahmen einer planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Hierfür<br />

kommt es auf Art, Umfang und Intensität der erheblichen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur<br />

und Landschaft in ihrer Gesamtheit an. Wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass<br />

Alternativen zu einem Vorhaben mit geringeren Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und<br />

Landschaft verbunden sein können, sind solche Alternativen als Grundlage für die<br />

planerische Abwägungsentscheidung näher zu untersuchen. Dies muss als Teil <strong>des</strong><br />

Abwägungsmaterials zwangsläufig vorher im Rahmen <strong>des</strong> Verfahrens bzw. als Teil der<br />

Antragsunterlagen erfolgt sein. Für die Alternativen sind dazu in entsprechender Weise<br />

Art, Umfang und Intensität der erheblichen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und Landschaft<br />

zu ermitteln. Im Wesentlichen wird die Feststellung dieser Beeinträchtigungen<br />

entsprechend den Feststellungen zu den speziellen naturschutzrechtlichen Prüfinstrumenten<br />

erfolgen. Für den Vergleich <strong>von</strong> Alternativen kann dabei ggf. eine bestimmte<br />

Untersuchungstiefe genügen, die aber für den Vollzug z. B. der <strong>Eingriffsregelung</strong> nicht<br />

ausreicht.<br />

• Das Vorhaben ist ein Eingriff, <strong>des</strong>sen Beeinträchtigungen auch durch Ersatzmaßnahmen<br />

nicht kompensiert werden können. Über die Zulassung ist folglich im Ergebnis der<br />

bipolaren naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 19 Abs. 3 BNatSchG i. V. m.<br />

Lan<strong>des</strong>recht zu entscheiden. Für diese Abwägung sind gezielt Art, Umfang und Intensität<br />

der nicht ersetzbaren erheblichen Beeinträchtigungen herauszuarbeiten. Dies gilt in<br />

entsprechender Weise für den Fall, wenn Biotope <strong>von</strong> streng geschützten Arten, die<br />

durch den Eingriff zerstört werden, nicht ersetzbar sind. Hier sind dann im Besonderen<br />

die Schwere der Beeinträchtigung und deren nicht mögliche Ersetzbarkeit zielgerichtet<br />

zu beantworten. Zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Erheblich-<br />

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