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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Anhang 1:<br />

Artenschutzrechtliche Anforderungen<br />

Die naturschutzrechtlichen Instrumente <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> und <strong>Eingriffsregelung</strong> zielen z. T. auch auf<br />

den Schutz <strong>von</strong> bestimmten Arten und deren Habitate. Es betrifft Arten nach Anhang II <strong>FFH</strong>-<br />

RL, so weit diese in <strong>FFH</strong>-Gebieten zu schützen sind, ebenso wie Vogelarten nach Anhang I<br />

bzw. Art. 4 Abs. 2 VRL in Europäischen Vogelschutzgebieten. Darüber hinaus können in<br />

<strong>FFH</strong>-Gebieten noch charakteristische Arten der Lebensräume nach Anhang I <strong>FFH</strong>-RL relevant<br />

sein. Die <strong>Eingriffsregelung</strong> bezieht sich zudem in spezieller Weise auf den Habitatschutz<br />

<strong>von</strong> streng geschützten Arten.<br />

Darüber hinaus sind für die Zulässigkeit <strong>von</strong> Projekten im Einzelfall noch die speziellen artenschutzrechtlichen<br />

<strong>Bestimmung</strong>en <strong>des</strong> § 42 BNatSchG bzw. der Art. 12, 13 u. 16 FH-RL<br />

und der Art. 5 u. 9 VRL <strong>von</strong> Bedeutung. Beeinträchtigungen der danach geschützten Arten<br />

und ihrer Habitate können zu besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit führen.<br />

Wie in Bezug auf das Verhältnis der im Rahmen <strong>des</strong> FuE-Vorhabens speziell zu behandelnden<br />

Instrumente, stellt sich auch in Bezug auf die vorgenannten artenschutzrechtlichen Anforderungen<br />

die Frage, wie die damit einhergehenden Erfordernisse der Ermittlung und Bewertung,<br />

insbesondere <strong>von</strong> Beeinträchtigungen, im Einzelnen ausgestaltet sind und wie diese<br />

im engen Zusammenhang mit den anderen Instrumenten abgearbeitet werden können.<br />

In den nachfolgenden Übersichten soll nur ein Überblick über die relevanten artenschutzrechtlichen<br />

Regelungen und damit einhergehende Fragen hinsichtlich der Prüferfordernisse<br />

gegeben werden. Eine vertiefende Bearbeitung dieses Themenkomplexes war im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Vorhabens nicht vorgesehen. 1<br />

Nationale rechtliche Vorgaben <strong>des</strong> Artenschutzes und abzuleitende Prüferfordernisse<br />

Rechtliche Vorgabe Abzuleitende Prüferfordernisse<br />

§ 19 (3) BNatSchG<br />

[...] Werden als Folge <strong>des</strong> Eingriffs Biotope zerstört,<br />

die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende<br />

Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar<br />

sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden<br />

Gründen <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses gerechtfertigt ist.<br />

1 Siehe dazu zwischenzeitlich Trautner et al. (2006).<br />

Anhang 1: Artenschutzrechtliche Anforderungen<br />

Beeinträchtigungsprüfung:<br />

- Kommen streng geschützte Tierarten vor?<br />

- Kommen streng geschützte Pflanzenarten vor?<br />

- Werden Biotope der streng geschützten Arten zerstört?<br />

- Sind die zerstörten Biotope für die wild lebende<br />

Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten<br />

Arten ersetzbar?<br />

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