Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Verfahrensschritte<br />
6 Monitoring<br />
U<strong>VP</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> Hinweise zur<br />
Koordination<br />
Ggf. anlässlich der Ergebnisse der U<strong>VP</strong><br />
vorzusehen.<br />
Bei Vorhaben mit grenzüberschreitenden<br />
Auswirkungen ggf. gemäß Art. 7 Espoo-<br />
Konvention<br />
Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen,<br />
ggf. Überprüfung der Wirksamkeit,<br />
soweit Unsicherheiten bestehen<br />
Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen,<br />
ggf. Überprüfung der Wirksamkeit, soweit<br />
Unsicherheiten bestehen<br />
3.2 Feststellung der Prüfpflicht (Vorprüfung - Screening)<br />
Zuständige Behörde:<br />
Zulassungsbehörde ggf. in Abstimmung<br />
mit Naturschutzbehörden<br />
Soweit geboten, Festlegung eines<br />
zusammenhängenden Monitoringprogramms<br />
Die Anwendung der verschiedenen Prüfinstrumente setzt voraus, dass das jeweilige Vorhaben<br />
die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und somit eine Prüfpflichtigkeit<br />
gegeben ist. Es muss demnach festgestellt werden, ob<br />
• für das Vorhaben eine U<strong>VP</strong> durchzuführen ist (Feststellung der U<strong>VP</strong>-Pflicht),<br />
• das Vorhaben einen Eingriff i. S. d. § 18 Abs. 1 BNatSchG (i. V. m. Lan<strong>des</strong>recht) darstellt,<br />
so dass die weiteren <strong>Bestimmung</strong>en der <strong>Eingriffsregelung</strong> anzuwenden sind,<br />
• für das Vorhaben eine <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.<br />
Die Feststellung der jeweiligen Prüfpflicht ist den eigentlichen Prüfungen – der Umweltverträglichkeit,<br />
der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeit, der <strong>Eingriffsregelung</strong> – vorgeschaltet. Wesentlicher und<br />
zugleich übereinstimmender Zweck ist es hierbei, festzustellen, ob mit dem Vorhaben ein<br />
solches Wirk- bzw. Gefährdungspotenzial für die jeweiligen Schutzgüter verbunden ist, dass<br />
jeweils eine weitergehende Prüfung bzw. konkrete Anwendung der einzelnen speziellen verfahrens-<br />
und materiellrechtlichen Vorschriften notwendig ist.<br />
Bei einem Vorhaben, für das die U<strong>VP</strong>-Pflicht im Einzelfall zu prüfen ist (§ 3c U<strong>VP</strong>G), hat die<br />
im Rahmen einer Vorprüfung vorzunehmende Erheblichkeitsbeurteilung lediglich verfahrenslenkende<br />
Bedeutung (siehe Kap. 2.5.2). Die Feststellung, dass eine U<strong>VP</strong> nicht durchzuführen<br />
ist, bedeutet nicht, dass keine materiell-rechtlich relevanten erheblichen Umweltauswirkungen<br />
eintreten können. Für ein danach nicht U<strong>VP</strong>-pflichtiges Vorhaben kann gleichwohl<br />
die <strong>Eingriffsregelung</strong> anzuwenden oder eine <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> durchzuführen sein.<br />
Nachdem der Vorhabensträger die zuständige Behörde über sein Vorhaben unterrichtet hat,<br />
sollte diese – erforderlichenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde –<br />
feststellen, ob aufgrund der Angaben <strong>des</strong> Vorhabensträgers und der ansonsten vorliegenden<br />
Informationen bestimmt werden kann, ob eine Prüfpflicht bezüglich der einzelnen Instrumente<br />
gegeben ist.<br />
Soweit hinsichtlich einer U<strong>VP</strong>-Pflicht im Einzelfall und in Bezug auf die <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> zusätzliche<br />
Informationen benötigt werden, sind diese zunächst zu beschaffen oder anzufordern. Gegebenfalls<br />
hat der Vorhabensträger weitere Angaben zu machen.<br />
67