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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Verfahrensschritte<br />

6 Monitoring<br />

U<strong>VP</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> Hinweise zur<br />

Koordination<br />

Ggf. anlässlich der Ergebnisse der U<strong>VP</strong><br />

vorzusehen.<br />

Bei Vorhaben mit grenzüberschreitenden<br />

Auswirkungen ggf. gemäß Art. 7 Espoo-<br />

Konvention<br />

Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen,<br />

ggf. Überprüfung der Wirksamkeit,<br />

soweit Unsicherheiten bestehen<br />

Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen,<br />

ggf. Überprüfung der Wirksamkeit, soweit<br />

Unsicherheiten bestehen<br />

3.2 Feststellung der Prüfpflicht (Vorprüfung - Screening)<br />

Zuständige Behörde:<br />

Zulassungsbehörde ggf. in Abstimmung<br />

mit Naturschutzbehörden<br />

Soweit geboten, Festlegung eines<br />

zusammenhängenden Monitoringprogramms<br />

Die Anwendung der verschiedenen Prüfinstrumente setzt voraus, dass das jeweilige Vorhaben<br />

die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und somit eine Prüfpflichtigkeit<br />

gegeben ist. Es muss demnach festgestellt werden, ob<br />

• für das Vorhaben eine U<strong>VP</strong> durchzuführen ist (Feststellung der U<strong>VP</strong>-Pflicht),<br />

• das Vorhaben einen Eingriff i. S. d. § 18 Abs. 1 BNatSchG (i. V. m. Lan<strong>des</strong>recht) darstellt,<br />

so dass die weiteren <strong>Bestimmung</strong>en der <strong>Eingriffsregelung</strong> anzuwenden sind,<br />

• für das Vorhaben eine <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.<br />

Die Feststellung der jeweiligen Prüfpflicht ist den eigentlichen Prüfungen – der Umweltverträglichkeit,<br />

der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeit, der <strong>Eingriffsregelung</strong> – vorgeschaltet. Wesentlicher und<br />

zugleich übereinstimmender Zweck ist es hierbei, festzustellen, ob mit dem Vorhaben ein<br />

solches Wirk- bzw. Gefährdungspotenzial für die jeweiligen Schutzgüter verbunden ist, dass<br />

jeweils eine weitergehende Prüfung bzw. konkrete Anwendung der einzelnen speziellen verfahrens-<br />

und materiellrechtlichen Vorschriften notwendig ist.<br />

Bei einem Vorhaben, für das die U<strong>VP</strong>-Pflicht im Einzelfall zu prüfen ist (§ 3c U<strong>VP</strong>G), hat die<br />

im Rahmen einer Vorprüfung vorzunehmende Erheblichkeitsbeurteilung lediglich verfahrenslenkende<br />

Bedeutung (siehe Kap. 2.5.2). Die Feststellung, dass eine U<strong>VP</strong> nicht durchzuführen<br />

ist, bedeutet nicht, dass keine materiell-rechtlich relevanten erheblichen Umweltauswirkungen<br />

eintreten können. Für ein danach nicht U<strong>VP</strong>-pflichtiges Vorhaben kann gleichwohl<br />

die <strong>Eingriffsregelung</strong> anzuwenden oder eine <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> durchzuführen sein.<br />

Nachdem der Vorhabensträger die zuständige Behörde über sein Vorhaben unterrichtet hat,<br />

sollte diese – erforderlichenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde –<br />

feststellen, ob aufgrund der Angaben <strong>des</strong> Vorhabensträgers und der ansonsten vorliegenden<br />

Informationen bestimmt werden kann, ob eine Prüfpflicht bezüglich der einzelnen Instrumente<br />

gegeben ist.<br />

Soweit hinsichtlich einer U<strong>VP</strong>-Pflicht im Einzelfall und in Bezug auf die <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> zusätzliche<br />

Informationen benötigt werden, sind diese zunächst zu beschaffen oder anzufordern. Gegebenfalls<br />

hat der Vorhabensträger weitere Angaben zu machen.<br />

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