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Jahresgutachten 1991/92 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Drucksache 12/1618 Deutscher Bundestag - 12. Wahlperiode<br />

kann man beim Vergleich der neuen mit den alten<br />

Bundesländern derzeit nicht ausgehen. Bei der Bedarfsermittlung<br />

würde deshalb die Forderung<br />

nach Berücksichtigung von Sonderbedarfen der<br />

nenen Bundesländer kommen. Nach dem Urteil<br />

des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1986<br />

dürfen jedoch Sonderbedarfe im Läncterfinanzausgleich<br />

grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.<br />

Über den Länderfinanzausgleich kommen im Ergebnis<br />

ungebundene Transfers an die Empfängerländer<br />

zustande. Damit ist nicht gewährleistet, daß<br />

dort die vorhandenen Struktur- und Wachstumsprobleme<br />

auch tatsächlich bereinigt werden.<br />

320. Eine weitere Forderung der neuen Bundesländer<br />

geht dahin, bei der Verteilung des Länderanteils<br />

am Umsatzsteueraufkommen die im Grundgesetz vorgesehene<br />

einheitliche Regelung anzuwenden. Danach<br />

soll das derzeit geltende, erst durch das Haushaltsbegleitgesetz<br />

<strong>1991</strong> in Abänderung des Einigungsvertrages<br />

eingeführte Verfahren bereits wieder<br />

geändert werden. Derzeit wird der Länderanteil an<br />

der Umsatzsteuer zunächst gemäß der Einwohnerzahl<br />

in einen Westteil und einen Ostteil zerlegt und dann<br />

für beide Teile je getrennt das in Artike1106 Abs. 1<br />

Satz 4 GG festgelegte Verteilungsverfahren angewendet:<br />

Bis zu 25 vH des Länderanteils können in<br />

Form sogenannter Ergänzungsanteile an finanzschwache<br />

Länder (Steuerkraft kleiner als <strong>92</strong> vH des<br />

Länderdurchschnitts) verteilt werden, mindestens<br />

75 vH werden gemäß der Einwohnerzahl verteilt.<br />

Würde man diese Regelung auf den gesamten Länderanteil<br />

anwenden, dann würden im Ergebnis die<br />

neuen Bundesländer statt bisher etwa 20 vH nunmehr<br />

40 vH des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen<br />

erhalten. Damit würde ein zusätzlicher Finanztransfer<br />

von etwa 12 Mrd DM von den alten an die neuen<br />

Bundesländer fließen.<br />

Ganz abgesehen davon, ob ein solcher Transfer überhaupt<br />

berechtigt wäre und ob die alten Bundesländer<br />

eine solche Belastung verkraften könnten, sprechen<br />

folgende Gründe gegen eine solche Lösung: Die Zahlung<br />

von Ergänzungsanteilen ist kein Element der<br />

Steuerverteilung, sondern ein in die Umsatzsteuerverteilung<br />

verlagertes Element eines horizontalen (be~<br />

darfsorientierten) Finanzausgleichs, das grundsätzlich<br />

mit den gleichen Indikatoren für Finanzkraft und<br />

Finanzbedarf arbeitet wie der Länderfinanzausgleich<br />

Da die neuen Bundesländer gemäß Einigungsvertrag<br />

nicht am horizontalen Finanzausgleich teilnehmen, ist<br />

es folgerichtig, sie auch nicht in den Umsatzsteuerausgleich<br />

über Ergänzungsanteile einzubeziehen.<br />

321. Im Einigungsvertrag (ergänzt durch das Haushaltsbegleitgesetz<br />

<strong>1991</strong>) sind klare, ökonomisch ver~<br />

tretbare Lösungen für die Finanzbeziehungen zwi~<br />

sehen den alten und neuen Bundesländern gefunden<br />

worden. Letztere sind in die Steuerverteilung, nicht<br />

jedoch in den horizontalen Finanzausgleich einbezogen<br />

worden. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

und um den alten und neuen Bundesländern eine verläßliche<br />

Planungsgrundlage zu verschaffen, sollte<br />

man - bis zu der ohnehin für 1995 anstehenden generellen<br />

Reform des Finanzausgleichs _. an diesen einmal<br />

getroffenen Regelungen nunmehr auch festhalten.<br />

184<br />

322. Als Ersatz für die Nichteinbeziehung der neuen<br />

Bundesländer in den Finanzausgleich ist für die Jahre<br />

1990bis 1994 der Fonds "Deutsche Einheit" mit einem<br />

Gesamtvolumen von 115 Mrd DM geschaffen worden,<br />

wobei die jährlichen Zahlungen degressiv gestaltet<br />

sind (Tabelle 48).<br />

Bei dieser Konstruktion des Fonds ist offenbar von der<br />

Annahme ausgegangen worden, daß sich die originäre<br />

Steuerkraft der neuen Bundesländer in gleichem<br />

Ausmaß verbessert, wie die Leistungen des Fonds <strong>zur</strong>ückgehen.<br />

Angesichts des nach wie vor langsamen<br />

Tempos bei der Umstrukturierung der Wirtschaft wird<br />

man davon nicht ausgehen können. Für 19<strong>92</strong> sinken<br />

die Leistungen aus dem Fonds um 7 Mrd DM, wofür<br />

der Bund bereits Kompensationszahlungen in Höhe<br />

von 3,5 Mrd DM aus dem Bundesetatin Aussicht gestellt<br />

hat. Inwieweit es ihm darüber hinaus gelingt,<br />

durch Umlenkung der "Strukturhilfe 11 in Höhe von<br />

2,45 Mrd DM auch die alten Bundesländer <strong>zur</strong> Aulfüllung<br />

des Fonds heranzuziehen, bleibt abzuwarten.<br />

Für 1993 werden die Zahlungen aus dem Fonds um<br />

weitere 8 Mrd DM reduziert, wozu noch 12 Mrd DM<br />

wegen des Auslaufens des "Gemeinschaftswerk Aufschwung<br />

Ost" hinzutreten. Für eine Ersatzfinanzierung<br />

liegen bisher keine Pläne vor. Hier kündigen<br />

sich erneut Verteilungsstreitigkeiten an, für die rechtzeitig<br />

Lösungen erarbeitet werden müßten.<br />

323. Die ständige Aufstockung des Fonds "Deutsche<br />

Einheit" kann dafür nicht der richtige Weg sein, zumal<br />

die Risiken der Mehrbelastung einseitig auf den Bund<br />

übertragen werden (Ziffer 331). Zudem bedeutet das<br />

Anwachsen dieses Schattenhaushaltes, daß die dringend<br />

erforderliche Neufestsetzung von Prioritäten<br />

Zum Fonds "Deutsche Einheit"<br />

MrdDM<br />

Tabelle 48<br />

1990 1<strong>1991</strong> 119<strong>92</strong> 11993 11994<br />

Umfang<br />

- ursprüngliche<br />

AnsätzeI) 22 35 28 20 10<br />

- geplante<br />

Aufstockung 2 ) - - 6 6 6<br />

Art der Finanzierung l )<br />

- Kreditaufnahme 20 31 24 15 5<br />

- Zuschusse aus dem<br />

Bundeshaushalt<br />

ursprünglich 2 4 4 5 5<br />

zusätzlich bei<br />

geplanter<br />

Aufstockung - - 6 6 6<br />

Schuldendienst 3 )<br />

- Bund - 1 2,6 3,8 4,5<br />

- westdeutsche<br />

Länder - 1 2,6 3,8 4,5<br />

I) Gemäß Artikel 31 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-<br />

und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der<br />

Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990.<br />

2) Laut Finanznachrkhten 56/91 vom 10. Septembf'f 19!H.<br />

lj Tilgung und Zinszflhlungen<br />

Quelle: BMF

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