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Dokumentation PID, PND, Forschung an Embryonen - 3., erweiterte ...

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Heft 10, 10. März 2000<br />

Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

Die Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik (preimpl<strong>an</strong>tation<br />

genetic diagnosis =<br />

PGD) steht im Widerspruch zum<br />

<strong>Embryonen</strong>schutzgesetz, wonach eine<br />

Eizelle nur zum Zweck der Herbeiführung<br />

einer Schw<strong>an</strong>gerschaft bei<br />

der Frau, von der die Eizelle stammt,<br />

künstlich befruchtet werden darf; ein<br />

Embryo darf auch nur zu diesem Zweck<br />

extrakorporal weiterentwickelt werden;<br />

ein extrakorporal erzeugter Embryo<br />

darf zu keinem <strong>an</strong>deren Zweck als<br />

zu seiner Erhaltung verwendet werden,<br />

siehe § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 und 2<br />

ESchG. Ziel der Regelung der künstlichen<br />

Befruchtung im <strong>Embryonen</strong>schutzgesetz<br />

ist die Beh<strong>an</strong>dlung von<br />

Fertilitätsstörungen, also die Erfüllung<br />

des Kinderwunsches einer Frau oder eines<br />

Paares.<br />

Grundrechtschutz kommt<br />

bereits dem Embryo zu<br />

Bei der PGD wird die Eizelle aber<br />

zunächst nur zu diagnostischen Zwecken<br />

künstlich befruchtet. Stellt sich dabei<br />

heraus, dass der Embryo mit der vermuteten<br />

genetischen Erkr<strong>an</strong>kung belastet<br />

ist, wird er verworfen. Die künstliche<br />

Befruchtung verlässt hier also den<br />

Rahmen des <strong>Embryonen</strong>schutzgesetzes.<br />

Die Indikation für eine fortpfl<strong>an</strong>zungsmedizinische<br />

Maßnahme wird<br />

ausgeweitet. <strong>Embryonen</strong> werden künstlich<br />

erzeugt, ohne dass Fertilitätsstörungen<br />

bei der Frau oder dem Paar<br />

vorliegen, um bereits vor Beginn der<br />

Schw<strong>an</strong>gerschaft eine genetische Untersuchung<br />

der extrakorporal vorlie-<br />

12<br />

D O K U M E N T A T I O N<br />

Plädoyer für eine unvoreingenommene,<br />

offene Debatte<br />

Die Bundesärztekammer hat, erarbeitet durch ihren Wissenschaftlichen Beirat, einen<br />

„Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik“ vorgelegt; er wurde<br />

in Heft 9/2000 veröffentlicht. Die Verfasserin nimmt zu den damit <strong>an</strong>gesprochenen ethischen<br />

Fragen der medizinischen <strong>Forschung</strong> und ihrer möglichen Anwendung aus Sicht des<br />

Bundesgesundheitsministeriums Stellung.<br />

genden <strong>Embryonen</strong> zu ermöglichen<br />

und eine Auswahl im Hinblick auf eine<br />

genetische Erkr<strong>an</strong>kung des zukünftigen<br />

Kindes treffen zu können.<br />

Teilweise wird die PGD bereits jetzt<br />

als – in engen Grenzen – nicht durch das<br />

<strong>Embryonen</strong>schutzgesetz verboten <strong>an</strong>gesehen,<br />

weil auch bei der PGD der Gesamtvorg<strong>an</strong>g<br />

letztlich die Erfüllung des<br />

Wunsches nach einem – gesunden –<br />

Kind zum Ziel habe und dies nur unter<br />

der Voraussetzung geschehe, dass dabei<br />

keine totipotenten Zellen, also solche,<br />

aus denen noch ein g<strong>an</strong>zer Mensch entstehen<br />

k<strong>an</strong>n, betroffen werden. Aber<br />

auch bei dieser Haltung ist zu berücksichtigen,<br />

dass nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichtes<br />

der Gesetzgeber verpflichtet ist, in<br />

grundlegenden gesellschaftlichen Fragen,<br />

zumal im Bereich der Grundrechtsberührung,alle<br />

wesentlichen Entscheidungen<br />

selbst – durch Gesetz – zu<br />

treffen. Menschenwürde und Grundrechtsschutz<br />

kommen bereits dem ungeborenen<br />

menschlichen Leben von<br />

Anbeginn seiner Existenz <strong>an</strong> zu, und<br />

damit auch dem Embryo. Die Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

bedarf wegen ihrer<br />

grundlegenden ethischen Bedeutung<br />

und schwerwiegenden gesellschaftlichen<br />

Folgen vor ihrer Einführung<br />

eines Grundkonsenses in der<br />

Gesellschaft und damit einer Regelung<br />

durch den Gesetzgeber.<br />

Auch wenn die BÄK ihren Entwurf<br />

zu einer Richtlinie zur Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

als Diskussionsentwurf<br />

vorlegt, halte ich es unter der vorstehend<br />

beschriebenen Ausg<strong>an</strong>gslage für<br />

nicht unproblematisch, dass der Dis-<br />

kussionsentwurf zum jetzigen Zeitpunkt<br />

vorgelegt wird, zumal es im Vorwort<br />

zum Entwurf heißt, dass mit dem<br />

Entwurf versucht werden soll, unter <strong>an</strong>derem<br />

den gesetzlichen Regelungen auf<br />

dem Gebiet der PGD gerecht zu werden.<br />

Damit entsteht der Eindruck einer<br />

einseitigen Interpretation des <strong>Embryonen</strong>schutzgesetzes<br />

und einer bereits<br />

festgelegten Position zur PGD, bevor<br />

die öffentliche Diskussion hierzu begonnen<br />

hat. Auch wird die PGD in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d aus den vorerwähnten<br />

rechtlichen Gründen nicht praktiziert,<br />

sodass Eile nicht geboten ist.<br />

Auch die Bioethik-Kommission des<br />

L<strong>an</strong>des Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz, auf die der<br />

Diskussionsentwurf in seinem Vorwort<br />

Bezug nimmt, hat in ihren Thesen zu<br />

den medizinischen, rechtlichen und<br />

ethischen Problemstellungen der Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

wegen der<br />

grundlegenden Bedeutung der PGD<br />

ebenfalls eine rechtliche Regelung der<br />

Voraussetzungen für die Zulässigkeit<br />

der PGD gefordert.<br />

International sind die Regelungen zur<br />

PGD unterschiedlich. Im nahen Ausl<strong>an</strong>d<br />

ist die PGD zum Teil zugelassen, wie zum<br />

Beispiel in Belgien und Großbrit<strong>an</strong>nien.<br />

Für die Erhaltung oder Festlegung von<br />

ethischen und rechtlichen Prinzipien<br />

k<strong>an</strong>n dies jedoch nicht entscheidend sein.<br />

Denn der Staat, der für das Wohl seiner<br />

Bürgerinnen und Bürger und die Beachtung<br />

der Grundrechte ver<strong>an</strong>twortlich ist,<br />

k<strong>an</strong>n sich nicht mit Blick auf das Ausl<strong>an</strong>d<br />

seiner eigenen Ver<strong>an</strong>twortung entziehen.<br />

Er muss in den grundlegenden Fragen<br />

eine eigene innerstaatlich begründete<br />

Entscheidung treffen.

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