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Dokumentation PID, PND, Forschung an Embryonen - 3., erweiterte ...

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stürzt. Sowohl die Pro- wie auch die Kontra-Argumente<br />

sind von hohem Gewicht<br />

und lassen hinsichtlich der ethischen<br />

Zulässigkeit der PGD keine R<strong>an</strong>gordnung<br />

zu. Der Interessenkonflikt wird bestimmt<br />

durch die Interessen der betroffenen<br />

Paare, den Therapieauftrag der beh<strong>an</strong>delnden<br />

Ärzte, den in Art. 2 Abs. 2<br />

S. 1 des Grundgesetzes ver<strong>an</strong>kerten <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />

Status des Embryos und den<br />

daraus abgeleiteten Lebensschutz „von<br />

Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong>“. Eine klare ethische Lösung<br />

des Konflikts ist nur über den Verzicht<br />

auf eine weitere Schw<strong>an</strong>gerschaft möglich.<br />

Ob der Gesetzgeber mit Rücksicht<br />

auf die Interessenkollision eine derartige<br />

persönliche Entscheidung verl<strong>an</strong>gen<br />

k<strong>an</strong>n, ist zumindest fraglich. Im Zentrum<br />

der ethischen Abwägung steht die Frage,<br />

ob das für ein friedliches Zusammenleben<br />

einer Gesellschaft höchste Gut,nämlich<br />

die Achtung des Lebensrechts von<br />

Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong>, in Anerkennung der Antizipation<br />

des etwaigen Konfliktes relativiert<br />

und eine PGD zugelassen werden darf.<br />

Das Lebensrecht würde nicht absolut in<br />

Frage gestellt und menschliches Leben<br />

nicht generell wegen seiner genetischen<br />

Schädigung als lebensunwertes Leben<br />

zur Disposition gestellt.<br />

Dies setzt voraus, dass die PGD nur<br />

für Paare zugelassen wird, die um ihr<br />

Risiko der Weitergabe einer unheilbaren<br />

genetischen Kr<strong>an</strong>kheit wissen und<br />

D O K U M E N T A T I O N<br />

mit Hilfe der Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

eine „Schw<strong>an</strong>gerschaft auf Probe“<br />

mit Spätabbruch vermeiden wollen.<br />

M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n einwenden, dass hierbei<br />

die Befürwortung der PGD über den<br />

ethisch zumindest fragwürdigen Ansatz<br />

einer <strong>PND</strong> nach Schw<strong>an</strong>gerschaft auf<br />

Probe versucht wird. Nach H<strong>an</strong>ak<br />

(1984) verbietet jedenfalls das geltende<br />

Recht der Frau nicht, das Risiko eines<br />

kr<strong>an</strong>ken Kindes unter den Vorbehalt einer<br />

gesetzlichen Korrektur zu stellen.<br />

Zugegeben – im ethischen Diskurs ist<br />

diese die Tötung beziehungsweise „Stehenlassen“<br />

oder „Aussondern“ in das<br />

Therapiekonzept einbeziehende H<strong>an</strong>dlungsweise<br />

<strong>an</strong>ders zu beurteilen, als<br />

wenn die Patientin durch die <strong>PND</strong> in<br />

Not und P<strong>an</strong>ik gerät und der Abbruch<br />

nach § 218 a Abs. 2 die Not wendet<br />

(Wuermeling, 1990). Aber, wie schon<br />

ge-sagt, für ein Hochrisikopaar ist der<br />

Konflikt auch ohne Schw<strong>an</strong>gerschaft<br />

<strong>an</strong>tizipierbar, vergleichbar jenem Paar,<br />

das erst durch die <strong>PND</strong> in einen Konflikt<br />

gestürzt wird. In der geistigen Vorwegnahme<br />

des zu erwartenden schweren<br />

Konflikts nimmt das Hochrisikopaar<br />

beim Wunsch nach einer PGD das<br />

auch nicht vollkommen risikofreie Verfahren<br />

der IVF auf sich. Unstrittig ist,<br />

dass ein später Schw<strong>an</strong>gerschaftsabbruch<br />

für die Betroffenen wie auch für<br />

den tötenden Arzt psychisch und kör-<br />

´ Tabelle C ´<br />

Argumente pro und kontra einer Anwendung der PGD <strong>an</strong> nicht totipotenten Zellen<br />

Pro Kontra<br />

Wunsch des Paares mit starker Bewertung embryonalen menschgenetischer<br />

Belastung auf ein lichen Lebens unter dem Aspekt<br />

gesundes Kind eventuell gezielter Selektion<br />

Psychische und physische Belastung Entscheidung zur Selektion unter<br />

durch späten Schw<strong>an</strong>gerschaftsab- Umständen leichter in vitro als später<br />

bruch nach „Schw<strong>an</strong>gerschaft auf in vivo – Reduktion der Ehrfurcht<br />

Probe“ vor dem menschlichen Leben<br />

Diagnose einer genetischen Störung Öffnung zur allgemeinen Akzept<strong>an</strong>z<br />

des Embryos vor Eintritt der und Anspruch auf das „Kind nach<br />

Schw<strong>an</strong>gerschaft Maß“ – Dammbruch zur Eugenik<br />

Tab. 1 in gekürzter Fassung n. Bioethik-Kommission des L<strong>an</strong>des Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz (1999)<br />

Diskriminierung von Leid und<br />

Behinderung. Rückzug der Solidargemeinschaft<br />

Eventuell Verminderung der Lebensch<strong>an</strong>ce<br />

des „Restembryos“ durch<br />

diagnostische M<strong>an</strong>ipulation<br />

perlich eine außerordentliche Belastung<br />

darstellt.<br />

Die Anerkennung und Zulassung<br />

der PGD in streng definierten Indikationsbereichen<br />

ist mit Blick auf die<br />

H<strong>an</strong>dhabung der <strong>PND</strong> nur über eine<br />

Güterabwägung beziehungsweise<br />

über das kleinere <strong>an</strong>stelle des größeren<br />

Übels möglich.<br />

Dem schwerwiegenden Argument gegen<br />

eine Zulassung der PGD, nämlich die<br />

Öffnung einer weiteren Tür zur Selektion<br />

und zu einem Dammbruch hin zur verbrauchenden<br />

<strong>Embryonen</strong>forschung, ist<br />

durch die gesetzgeberische Festlegung<br />

auf eng umschriebene Sonderfälle entgegenzuwirken.<br />

Diesem Ziel dienen unter<br />

<strong>an</strong>derem die von der Arbeitsgruppe des<br />

Wissenschaftlichen Beirats der BÄK vorgelegten<br />

Vorschläge von Richtlinien für<br />

die Anwendung der PGD.<br />

Die Tatsache, dass die Pro-Argumente<br />

einer Einführung der PGD identisch<br />

sind mit jenen seinerzeit für die<br />

Einführung der <strong>PND</strong> vorgebrachten<br />

Begründungen, führt zur Diskussion<br />

der beiden Verfahren.<br />

4. PGD und <strong>PND</strong><br />

Die PGD k<strong>an</strong>n nicht, wie vielfach<br />

geäußert, schlichtweg als eine vorverlegte<br />

<strong>PND</strong> <strong>an</strong>gesehen werden. Zunächst<br />

hat die PGD das mit körperlichen<br />

und seelischen Risiken für die Mutter behaftete<br />

Verfahren der In-vitro-Fertilisation<br />

– hormonelle Stimulation, Follikelpunktion<br />

und IVF – zur Voraussetzung.<br />

Darüber hinaus weist die PGD, wie aus<br />

den Pro- und Kontraargumenten ablesbar,<br />

eine <strong>an</strong>dere ethische H<strong>an</strong>dlungsqualität<br />

auf:Die konventionelle <strong>PND</strong> hat – in<br />

der Regel (s. u.) – nicht primär einen selektiven<br />

oder sogar eugenischen Ansatz.<br />

Im Zentrum der <strong>PND</strong> steht der informative,<br />

über Beratung nicht selten lebenserhaltende<br />

und zunehmend auch intrauterin-therapeutische<br />

Ansatz. Pränataldiagnostik<br />

mit einem primär und ausschließlich<br />

selektiven Ansatz ist ethisch<br />

fragwürdig – wenn wohl rechtlich zulässig<br />

(s. H<strong>an</strong>ak). Der Gesetzgeber hat die<br />

„embryopathische Indikation“ zum<br />

Schw<strong>an</strong>gerschaftsabbruch im reformierten<br />

§ 218 StGB gerade deshalb gestrichen<br />

und deren Inhalte in der medizinischen<br />

Indikation „versteckt“ (Hepp,<br />

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