Dokumentation PID, PND, Forschung an Embryonen - 3., erweiterte ...
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stürzt. Sowohl die Pro- wie auch die Kontra-Argumente<br />
sind von hohem Gewicht<br />
und lassen hinsichtlich der ethischen<br />
Zulässigkeit der PGD keine R<strong>an</strong>gordnung<br />
zu. Der Interessenkonflikt wird bestimmt<br />
durch die Interessen der betroffenen<br />
Paare, den Therapieauftrag der beh<strong>an</strong>delnden<br />
Ärzte, den in Art. 2 Abs. 2<br />
S. 1 des Grundgesetzes ver<strong>an</strong>kerten <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />
Status des Embryos und den<br />
daraus abgeleiteten Lebensschutz „von<br />
Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong>“. Eine klare ethische Lösung<br />
des Konflikts ist nur über den Verzicht<br />
auf eine weitere Schw<strong>an</strong>gerschaft möglich.<br />
Ob der Gesetzgeber mit Rücksicht<br />
auf die Interessenkollision eine derartige<br />
persönliche Entscheidung verl<strong>an</strong>gen<br />
k<strong>an</strong>n, ist zumindest fraglich. Im Zentrum<br />
der ethischen Abwägung steht die Frage,<br />
ob das für ein friedliches Zusammenleben<br />
einer Gesellschaft höchste Gut,nämlich<br />
die Achtung des Lebensrechts von<br />
Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong>, in Anerkennung der Antizipation<br />
des etwaigen Konfliktes relativiert<br />
und eine PGD zugelassen werden darf.<br />
Das Lebensrecht würde nicht absolut in<br />
Frage gestellt und menschliches Leben<br />
nicht generell wegen seiner genetischen<br />
Schädigung als lebensunwertes Leben<br />
zur Disposition gestellt.<br />
Dies setzt voraus, dass die PGD nur<br />
für Paare zugelassen wird, die um ihr<br />
Risiko der Weitergabe einer unheilbaren<br />
genetischen Kr<strong>an</strong>kheit wissen und<br />
D O K U M E N T A T I O N<br />
mit Hilfe der Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />
eine „Schw<strong>an</strong>gerschaft auf Probe“<br />
mit Spätabbruch vermeiden wollen.<br />
M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n einwenden, dass hierbei<br />
die Befürwortung der PGD über den<br />
ethisch zumindest fragwürdigen Ansatz<br />
einer <strong>PND</strong> nach Schw<strong>an</strong>gerschaft auf<br />
Probe versucht wird. Nach H<strong>an</strong>ak<br />
(1984) verbietet jedenfalls das geltende<br />
Recht der Frau nicht, das Risiko eines<br />
kr<strong>an</strong>ken Kindes unter den Vorbehalt einer<br />
gesetzlichen Korrektur zu stellen.<br />
Zugegeben – im ethischen Diskurs ist<br />
diese die Tötung beziehungsweise „Stehenlassen“<br />
oder „Aussondern“ in das<br />
Therapiekonzept einbeziehende H<strong>an</strong>dlungsweise<br />
<strong>an</strong>ders zu beurteilen, als<br />
wenn die Patientin durch die <strong>PND</strong> in<br />
Not und P<strong>an</strong>ik gerät und der Abbruch<br />
nach § 218 a Abs. 2 die Not wendet<br />
(Wuermeling, 1990). Aber, wie schon<br />
ge-sagt, für ein Hochrisikopaar ist der<br />
Konflikt auch ohne Schw<strong>an</strong>gerschaft<br />
<strong>an</strong>tizipierbar, vergleichbar jenem Paar,<br />
das erst durch die <strong>PND</strong> in einen Konflikt<br />
gestürzt wird. In der geistigen Vorwegnahme<br />
des zu erwartenden schweren<br />
Konflikts nimmt das Hochrisikopaar<br />
beim Wunsch nach einer PGD das<br />
auch nicht vollkommen risikofreie Verfahren<br />
der IVF auf sich. Unstrittig ist,<br />
dass ein später Schw<strong>an</strong>gerschaftsabbruch<br />
für die Betroffenen wie auch für<br />
den tötenden Arzt psychisch und kör-<br />
´ Tabelle C ´<br />
Argumente pro und kontra einer Anwendung der PGD <strong>an</strong> nicht totipotenten Zellen<br />
Pro Kontra<br />
Wunsch des Paares mit starker Bewertung embryonalen menschgenetischer<br />
Belastung auf ein lichen Lebens unter dem Aspekt<br />
gesundes Kind eventuell gezielter Selektion<br />
Psychische und physische Belastung Entscheidung zur Selektion unter<br />
durch späten Schw<strong>an</strong>gerschaftsab- Umständen leichter in vitro als später<br />
bruch nach „Schw<strong>an</strong>gerschaft auf in vivo – Reduktion der Ehrfurcht<br />
Probe“ vor dem menschlichen Leben<br />
Diagnose einer genetischen Störung Öffnung zur allgemeinen Akzept<strong>an</strong>z<br />
des Embryos vor Eintritt der und Anspruch auf das „Kind nach<br />
Schw<strong>an</strong>gerschaft Maß“ – Dammbruch zur Eugenik<br />
Tab. 1 in gekürzter Fassung n. Bioethik-Kommission des L<strong>an</strong>des Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz (1999)<br />
Diskriminierung von Leid und<br />
Behinderung. Rückzug der Solidargemeinschaft<br />
Eventuell Verminderung der Lebensch<strong>an</strong>ce<br />
des „Restembryos“ durch<br />
diagnostische M<strong>an</strong>ipulation<br />
perlich eine außerordentliche Belastung<br />
darstellt.<br />
Die Anerkennung und Zulassung<br />
der PGD in streng definierten Indikationsbereichen<br />
ist mit Blick auf die<br />
H<strong>an</strong>dhabung der <strong>PND</strong> nur über eine<br />
Güterabwägung beziehungsweise<br />
über das kleinere <strong>an</strong>stelle des größeren<br />
Übels möglich.<br />
Dem schwerwiegenden Argument gegen<br />
eine Zulassung der PGD, nämlich die<br />
Öffnung einer weiteren Tür zur Selektion<br />
und zu einem Dammbruch hin zur verbrauchenden<br />
<strong>Embryonen</strong>forschung, ist<br />
durch die gesetzgeberische Festlegung<br />
auf eng umschriebene Sonderfälle entgegenzuwirken.<br />
Diesem Ziel dienen unter<br />
<strong>an</strong>derem die von der Arbeitsgruppe des<br />
Wissenschaftlichen Beirats der BÄK vorgelegten<br />
Vorschläge von Richtlinien für<br />
die Anwendung der PGD.<br />
Die Tatsache, dass die Pro-Argumente<br />
einer Einführung der PGD identisch<br />
sind mit jenen seinerzeit für die<br />
Einführung der <strong>PND</strong> vorgebrachten<br />
Begründungen, führt zur Diskussion<br />
der beiden Verfahren.<br />
4. PGD und <strong>PND</strong><br />
Die PGD k<strong>an</strong>n nicht, wie vielfach<br />
geäußert, schlichtweg als eine vorverlegte<br />
<strong>PND</strong> <strong>an</strong>gesehen werden. Zunächst<br />
hat die PGD das mit körperlichen<br />
und seelischen Risiken für die Mutter behaftete<br />
Verfahren der In-vitro-Fertilisation<br />
– hormonelle Stimulation, Follikelpunktion<br />
und IVF – zur Voraussetzung.<br />
Darüber hinaus weist die PGD, wie aus<br />
den Pro- und Kontraargumenten ablesbar,<br />
eine <strong>an</strong>dere ethische H<strong>an</strong>dlungsqualität<br />
auf:Die konventionelle <strong>PND</strong> hat – in<br />
der Regel (s. u.) – nicht primär einen selektiven<br />
oder sogar eugenischen Ansatz.<br />
Im Zentrum der <strong>PND</strong> steht der informative,<br />
über Beratung nicht selten lebenserhaltende<br />
und zunehmend auch intrauterin-therapeutische<br />
Ansatz. Pränataldiagnostik<br />
mit einem primär und ausschließlich<br />
selektiven Ansatz ist ethisch<br />
fragwürdig – wenn wohl rechtlich zulässig<br />
(s. H<strong>an</strong>ak). Der Gesetzgeber hat die<br />
„embryopathische Indikation“ zum<br />
Schw<strong>an</strong>gerschaftsabbruch im reformierten<br />
§ 218 StGB gerade deshalb gestrichen<br />
und deren Inhalte in der medizinischen<br />
Indikation „versteckt“ (Hepp,<br />
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