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Dokumentation PID, PND, Forschung an Embryonen - 3., erweiterte ...

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Klärung der Frage der eventuellen PGD<br />

der gesetzliche Lebensschutz revidiert<br />

werden müsste.Wenn in Berlin jede dritte<br />

Schw<strong>an</strong>gerschaft abgebrochen wird, d<strong>an</strong>n<br />

ist ernsthaft zu fragen, ob das Beratungskonzept<br />

seine Aufgabe erfüllt. Sonst setzen<br />

wir das gleiche Modell fort: hoher Anspruch<br />

in der Theorie und eine verheerende<br />

Praxis.Also Klärung vor Vermittlung!<br />

Dr. med. Rafael Mikolajczyk<br />

Friedrichrodaer Straße 121<br />

12249 Berlin<br />

Kaum absehbare<br />

Auswirkungen<br />

Rudolf Neidert will mit seinem Beitrag<br />

die Diskussion um die Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

„durch einen empirischen Zug<strong>an</strong>g“<br />

vor<strong>an</strong>bringen. Als Lösungs<strong>an</strong>satz<br />

propagiert er einen „Gleichkl<strong>an</strong>g“ zwischen<br />

dem kontinuierlichen Her<strong>an</strong>wachsen<br />

des ungeborenen Kindes und dessen<br />

rechtlichem Schutz. Am Anf<strong>an</strong>g der vorgeburtlichen<br />

Entwicklung soll das Lebensrecht<br />

des Embryos in weitem Umf<strong>an</strong>g<br />

zur Disposition stehen. In späteren<br />

Stadien verdiene der Embryo umso<br />

größere Achtung, „je mehr sich dieser<br />

dem geborenen Menschen <strong>an</strong>nähert“.<br />

Dieser Ansatz wirkt auf den ersten Blick<br />

in sich stimmig.Tatsächlich gibt es für diesen<br />

„Gleichkl<strong>an</strong>g“ biologischer Wachstumsprozesse<br />

mit rechtlichen Schutzbestimmungen<br />

weder einen rational nachvollziehbaren<br />

Grund, noch wird dieses<br />

Prinzip von seinen Verfechtern selbst<br />

ernst genommen.<br />

Der Mensch macht während seines<br />

Lebens eine ausgeprägte Entwicklung<br />

durch. Er wird bek<strong>an</strong>ntlich nicht vom<br />

Klapperstorch gebracht, fällt also nicht<br />

„fertig“ vom Himmel. Er entsteht, wie alle<br />

Lebewesen, aus kleinsten Anfängen<br />

heraus, entwickelt sich allmählich und<br />

kontinuierlich zu einer – individuell sehr<br />

unterschiedlichen – „ausgewachsenen“<br />

Form, altert, verliert wieder <strong>an</strong> Leistungsfähigkeit<br />

und stirbt schließlich. Es<br />

ist keineswegs einleuchtend, irgendeiner<br />

Phase dieses Lebens allein aufgrund der<br />

biologischen Entwicklungsstufe größeren<br />

rechtlichen Schutz <strong>an</strong>gedeihen zu<br />

lassen als einer <strong>an</strong>deren. Bei der Suche<br />

nach einer <strong>an</strong>gemessenen rechtlichen<br />

Bewertung der vorgeburtlichen Entwicklung<br />

des Menschen lautet die<br />

Grundfrage: Geht es um den Schutz<strong>an</strong>spruch<br />

des menschlichen Lebewesens<br />

D O K U M E N T A T I O N<br />

als solches oder um die Wertschätzung<br />

bestimmter Bewusstseinszustände und<br />

Fähigkeiten? Schmerzempfinden findet<br />

sich auch bei den Tieren. Soll also der<br />

empfindungslose Embryo rechtlich weniger<br />

Schutz genießen als ein ausgewachsener<br />

Hund, ein Schwein oder ein Huhn<br />

– wie der australische Bioethiker Peter<br />

Singer meint? In vielen Leistungsbereichen<br />

haben Haustiere einen weiten Vorsprung<br />

vor ungeborenen – aber auch<br />

neugeborenen – Kindern. Soll es wirklich<br />

darauf <strong>an</strong>kommen? D<strong>an</strong>n müsste Kleinkindern<br />

noch bis zum Alter von ein bis<br />

zwei Jahren das Lebensrecht abgesprochen<br />

werden.<br />

Unsere Rechtsordnung basiert auf der<br />

Un<strong>an</strong>tastbarkeit der Menschenwürde.<br />

Sie ist das Fundament der Verfassung.<br />

Die Würde des Menschen k<strong>an</strong>n aber<br />

nicht mit dem Körperwachstum, der physischen<br />

oder der intellektuellen Leistungsfähigkeit<br />

<strong>an</strong>wachsen und gegebenenfalls<br />

auch wieder abnehmen. Würde<br />

und (Nutz-)Wert unterscheiden sich<br />

prinzipiell. Deshalb k<strong>an</strong>n aus einzelnen<br />

biologischen Entwicklungen auf dem<br />

Weg zum „fertigen“ Menschen (w<strong>an</strong>n ist<br />

der Mensch „fertig“?) ein unterschiedlicher<br />

Grundstatus nicht abgeleitet werden.<br />

Gerade das Recht auf Leben, die<br />

Voraussetzung und Basis aller <strong>an</strong>deren<br />

Grundrechte, k<strong>an</strong>n von der „Nützlichkeit“<br />

oder Leistungsfähigkeit des einzelnen<br />

Menschen nicht abhängen. Neidert<br />

nimmt das von ihm postulierte Prinzip<br />

„wachsendes Leben gleich wachsender<br />

Schutz“ selbst nicht wirklich ernst, weil<br />

er es auf den Zeitraum vor der Geburt<br />

beschränkt. Die „Logik des Wachsens“<br />

überschreitet diese Grenze. Die Geburt<br />

ist sicher ein wichtiger Einschnitt im Leben<br />

des Menschen, seine biologische<br />

Entwicklung bleibt <strong>an</strong> diesem Punkt<br />

aber keineswegs stehen. Die Leistungsfähigkeit<br />

des Neugeborenen befindet<br />

sich fast auf dem Nullpunkt. Der Säugling<br />

ist von der Hilfe und Zuwendung <strong>an</strong>derer<br />

völlig abhängig. Sowohl körperlich<br />

als auch geistig ist er noch meilenweit<br />

vom Entwicklungsst<strong>an</strong>d eines Erwachsenen<br />

entfernt. Warum sollte d<strong>an</strong>n das<br />

Recht auf Leben nicht auch nachgeburtlich<br />

noch „wachsen“ oder in Alter und<br />

Kr<strong>an</strong>kheit sowie im Falle einer Behinderung<br />

„abnehmen“? Wer hier nicht konsequent<br />

seinen Begründungs<strong>an</strong>satz für das<br />

Lebensrecht durchhält, setzt sich dem<br />

Verdacht aus, nur ein bestimmtes Ergebnis<br />

erzielen zu wollen.<br />

Die von Neidert <strong>an</strong>geführten Stufen<br />

der menschlichen Entwicklung (Schmerzempfinden,<br />

extrauterine Lebensfähigkeit),<br />

die er für rechtlich relev<strong>an</strong>t hält,<br />

sind auch für sich genommen nicht geeignet,<br />

eine Abstufung des Lebensrechts zu<br />

rechtfertigen.<br />

Ansatz- und begründungslos bezeichnet<br />

Neidert die „bewusste Schmerzempfindung“<br />

als „ersten Ausdruck einer leibseelischen<br />

Einheit“. Die Seele hat er in der<br />

Schilderung der „medizinischen Gegebenheiten“<br />

nicht erwähnt. Ich bezweifle, dass<br />

die Seele Gegenst<strong>an</strong>d der medizinischen<br />

Wissenschaft ist oder mit den naturwissenschaftlichen<br />

Methoden der Medizin beschrieben<br />

oder erfasst werden k<strong>an</strong>n.Wenn<br />

Neidert aber von der Existenz einer Seele<br />

ausgeht, warum sollte d<strong>an</strong>n die Schmerzempfindung<br />

das erste Erkennungszeichen<br />

dieser Seele sein? Die Seele als geistiges<br />

Sein- und Wirkprinzip (oder wie m<strong>an</strong> sie<br />

auch immer definieren mag) könnte bereits<br />

l<strong>an</strong>ge vor dem Beginn der Schmerzempfindlichkeit<br />

vorh<strong>an</strong>den sein, zum Beispiel<br />

in dem zehn- oder zwölfzelligen<br />

Frühembryo, den Neidert im Rahmen der<br />

PGD zu opfern bereit ist.Wäre es nicht nahe<br />

liegend <strong>an</strong>zunehmen, dass der Embryo<br />

von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> beseelt ist, da er die Fähigkeit<br />

zu bewusster Schmerzempfindung<br />

hervorbringt? Die von Neidert behauptete<br />

„Relev<strong>an</strong>z“ der Schmerzempfindlichkeit<br />

für die Frage der rechtlichen Schutzwürdigkeit<br />

entbehrt einer sachlichen Begründung.<br />

Eine solche wird auch nicht zu finden<br />

sein. Schließlich führt eine beeinträchtigte<br />

oder aufgehobene Schmerzempfindlichkeit<br />

bei geborenen Menschen auch<br />

nicht zu einer Minderung des Rechts auf<br />

Leben.<br />

Den „Durchbruch“ in der Entwicklung<br />

ungeborenen Lebens sieht Neidert<br />

erst mit der extrauterinen Lebensfähigkeit<br />

erreicht. Ihr spricht er „höchste<br />

Rechtserheblichkeit“ zu. Die Fähigkeit,<br />

außerhalb des Mutterleibes überleben zu<br />

können, ist aber ebenfalls ungeeignet, die<br />

Schutzwürdigkeit ungeborener Kinder zu<br />

beeinflussen. Je nach der individuellen<br />

Konstitution des ungeborenen Kindes<br />

k<strong>an</strong>n diese Überlebensfähigkeit schon<br />

nach dem fünften Schw<strong>an</strong>gerschaftsmonat<br />

gegeben sein. Der Zeitpunkt lässt sich<br />

aber nicht abstrakt für alle Fälle einheitlich<br />

bestimmen. Die extrauterine Lebensfähigkeit<br />

ist aber kein Wesensmerkmal<br />

des Embryos, sondern hängt von den medizinischen<br />

Kenntnissen des beh<strong>an</strong>delnden<br />

Arztes und der technischen Aus-<br />

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