Dokumentation PID, PND, Forschung an Embryonen - 3., erweiterte ...
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Heft 28–29, 17. Juli 2000<br />
Ulrike Riedel, Abteilungsleiterin<br />
für Gesundheitsfürsorge und<br />
Kr<strong>an</strong>kheitsbekämpfung im Bundesgesundheitsministerium,<br />
hat in Heft<br />
10/2000 des Deutschen Ärzteblattes den<br />
St<strong>an</strong>dpunkt vertreten, die Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />
(PGD ) stehe im Widerspruch<br />
zum <strong>Embryonen</strong>schutzgesetz<br />
(ESchG). Auch Bundesgesundheitsministerin<br />
Andrea Fischer hat sich in diesem<br />
Sinne geäußert. In der Debatte<br />
über den Diskussionsentwurf der Bundesärztekammer<br />
für eine Richtlinie zur<br />
Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik wird diese<br />
Auffassung jedoch <strong>an</strong>gezweifelt. Ferner<br />
betont der Vorsitzende des Wissenschaftlichen<br />
Beirats der Bundesärztekammer,<br />
Prof. Dr. K.-F. Sewing, sowohl<br />
die Bioethik-Kommission des L<strong>an</strong>des<br />
Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz als auch der Wissenschaftliche<br />
Beirat seien „nach eingehender<br />
rechtlicher Prüfung zu dem Ergeb-<br />
D O K U M E N T A T I O N<br />
Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />
Nochmals: Öffentlicher Diskurs<br />
Anhaltende Diskussion im Leserkreis:<br />
Schwerpunkte sind weiterhin rechtliche und ethische Probleme.<br />
Der Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie der<br />
Bundesärztekammer zur Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik,<br />
veröffentlicht in Heft 9, hat eine umf<strong>an</strong>greiche<br />
Diskussion in der Öffentlichkeit<br />
und nicht zuletzt auch im Deutschen Ärzteblatt<br />
ausgelöst. Der Zusage der Redaktion<br />
entsprechend, sich nach Kräften am öffentlichen<br />
Diskurs zu beteiligen, folgen auf diesen<br />
Seiten weitere Stellungnahmen und Kommentare.<br />
Sie beziehen sich nicht nur auf die<br />
Richtlinien selbst, sondern auf die vor<strong>an</strong>geg<strong>an</strong>gene<br />
Leserdiskussion (Heft 17) sowie Berichte<br />
und Kommentare unter <strong>an</strong>derem von<br />
Dr. med. Fr<strong>an</strong>k Ulrich Montgomery sowie Prof.<br />
Dr. med. Herm<strong>an</strong>n Hepp. Einige Stellungnahmen<br />
beziehen sich zudem auf Kommentare<br />
seitens des Wissenschaftlichen Beirats der<br />
Bundesärztekammer in Heft 17. Die Redaktion<br />
hat gelegentlich unter gleichartigen Zuschriften<br />
auswählen müssen. Die nachfolgenden<br />
Stellungnahmen geben jedoch insgesamt den<br />
Diskussionst<strong>an</strong>d wieder, sofern er die Redaktion<br />
erreicht hat.<br />
Wir beenden fürs Erste die Aussprache.<br />
Kein Grund, das Tor zu öffnen<br />
nis gel<strong>an</strong>gt, dass die Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />
nicht mit dem <strong>Embryonen</strong>schutzgesetz<br />
kollidiert“.<br />
Der Bericht der Bioethik-Kommission<br />
Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz kommt zwar in These<br />
II 10 zu dem Ergebnis, dass die PGD<br />
mit der grundlegenden Vorschrift des<br />
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG vereinbar sei. Da<br />
sich die inhaltliche Begründung für diese<br />
Auffassung aber in einem Satz erschöpft,<br />
k<strong>an</strong>n von einer eingehenden<br />
rechtlichen Prüfung kaum die Rede<br />
sein. Der Diskussionsentwurf der Bundesärztekammer<br />
für eine Richtlinie<br />
zur Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik enthält<br />
selbst auch keine argumentative Ausein<strong>an</strong>dersetzung<br />
mit dem ESchG.Allerdings<br />
haben sich der Leiter der Arbeitsgruppe,<br />
die den Entwurf erarbeitet hat,<br />
Prof. Dr. Herm<strong>an</strong>n Hepp, und Prof. Dr.<br />
H.-L. Schreiber für den Wissenschaftlichen<br />
Beirat der Bundesärztekammer<br />
nachträglich zur Vereinbarkeit mit dem<br />
ESchG geäußert.<br />
Auch unter Berücksichtigung dieser<br />
Stellungnahmen führt eine detaillierte<br />
Prüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass<br />
wesentliche Verfahrensschritte der Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />
nach dem <strong>Embryonen</strong>schutzgesetz<br />
strafbar sind.<br />
Verbot der IVF zu<br />
diagnostischen Zwecken<br />
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG macht sich<br />
strafbar, wer „es unternimmt, eine Eizelle<br />
zu einem <strong>an</strong>deren Zweck künstlich<br />
zu befruchten, als eine Schw<strong>an</strong>gerschaft<br />
der Frau herbeizuführen, von der die<br />
Eizelle stammt“. Von den Befürwortern<br />
der PGD wird diese Strafbestimmung<br />
als nicht einschlägig betrachtet,<br />
da das Verfahren schließlich darauf gerichtet<br />
sei, eine Schw<strong>an</strong>gerschaft bei der<br />
betroffenen Frau herbeizuführen –<br />
wenn auch nach Durchführung diagnostischer<br />
Maßnahmen. Die Verwerfung<br />
von diagnostisch auffälligen Embryo-<br />
nen sei lediglich „eine dem Täter höchst<br />
unerwünschte Nebenfolge“.<br />
Bei genauer Betrachtung des Verfahrens<br />
der PGD stellt sich jedoch heraus,<br />
dass die „Befruchtung der Eizelle“ – so<br />
die tatbest<strong>an</strong>dsmäßige H<strong>an</strong>dlung gem.<br />
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG – nicht von vornherein<br />
mit dem Ziel erfolgt, eine<br />
Schw<strong>an</strong>gerschaft bei der Frau herbeizuführen,<br />
von der die Eizelle stammt. Die<br />
Befruchtung erfolgt zunächst ausschließlich<br />
zum Zweck der präimpl<strong>an</strong>torischen<br />
Qualitätskontrolle. Erst d<strong>an</strong>n<br />
entscheidet sich, was mit dem Embryo<br />
geschehen soll. Die Entscheidung,<br />
durch Übertragung des Embryos in die<br />
Gebärmutter eine Schw<strong>an</strong>gerschaft <strong>an</strong>zustreben,<br />
fällt nicht vor oder bei der<br />
Befruchtung, sondern erst nach der Untersuchung<br />
der befruchteten Eizelle.<br />
Dies wird auch im Richtlinienentwurf<br />
der Bundesärztekammer deutlich:<br />
„Nach PGD ist in einem erneuten<br />
Aufklärungs- und Beratungsgespräch<br />
mit dem Paar zu klären, ob und gegebenenfalls<br />
welche der <strong>Embryonen</strong> tr<strong>an</strong>sferiert<br />
werden sollen . . .“ Das g<strong>an</strong>ze<br />
Verfahren wurde schließlich entwickelt,<br />
um nicht „irgendeinen“, sondern nur einen<br />
auf bestimmte Kr<strong>an</strong>kheiten hin getesteten<br />
Embryo tr<strong>an</strong>sferieren zu können.<br />
Vor und bei der Befruchtung steht<br />
die „Qualität“ des Embryos aber noch<br />
nicht fest. Die Herbeiführung einer<br />
Schw<strong>an</strong>gerschaft mit dem durch IVF erzeugten<br />
Embryo ist im Zeitpunkt der<br />
Befruchtung daher nicht beabsichtigt.<br />
Wollte m<strong>an</strong> <strong>an</strong>nehmen, dass die gen<strong>an</strong>nten<br />
Bestimmungen des ESchG die<br />
Herbeiführung einer Schw<strong>an</strong>gerschaft<br />
nur als „Endziel“ eines Vorg<strong>an</strong>gs mit<br />
verschiedenen Teilschritten voraussetzen,<br />
wären in der Phase zwischen Befruchtung<br />
und Übertragung M<strong>an</strong>ipulationen<br />
jedweder Art möglich, sol<strong>an</strong>ge nur<br />
letztendlich wenigstens ein Embryo auf<br />
die Frau übertragen werden soll. Eine<br />
sachgemäße Interpretation des ESchG<br />
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