08.12.2012 Aufrufe

Dokumentation PID, PND, Forschung an Embryonen - 3., erweiterte ...

Dokumentation PID, PND, Forschung an Embryonen - 3., erweiterte ...

Dokumentation PID, PND, Forschung an Embryonen - 3., erweiterte ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Heft 28–29, 17. Juli 2000<br />

Ulrike Riedel, Abteilungsleiterin<br />

für Gesundheitsfürsorge und<br />

Kr<strong>an</strong>kheitsbekämpfung im Bundesgesundheitsministerium,<br />

hat in Heft<br />

10/2000 des Deutschen Ärzteblattes den<br />

St<strong>an</strong>dpunkt vertreten, die Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

(PGD ) stehe im Widerspruch<br />

zum <strong>Embryonen</strong>schutzgesetz<br />

(ESchG). Auch Bundesgesundheitsministerin<br />

Andrea Fischer hat sich in diesem<br />

Sinne geäußert. In der Debatte<br />

über den Diskussionsentwurf der Bundesärztekammer<br />

für eine Richtlinie zur<br />

Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik wird diese<br />

Auffassung jedoch <strong>an</strong>gezweifelt. Ferner<br />

betont der Vorsitzende des Wissenschaftlichen<br />

Beirats der Bundesärztekammer,<br />

Prof. Dr. K.-F. Sewing, sowohl<br />

die Bioethik-Kommission des L<strong>an</strong>des<br />

Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz als auch der Wissenschaftliche<br />

Beirat seien „nach eingehender<br />

rechtlicher Prüfung zu dem Ergeb-<br />

D O K U M E N T A T I O N<br />

Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

Nochmals: Öffentlicher Diskurs<br />

Anhaltende Diskussion im Leserkreis:<br />

Schwerpunkte sind weiterhin rechtliche und ethische Probleme.<br />

Der Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie der<br />

Bundesärztekammer zur Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik,<br />

veröffentlicht in Heft 9, hat eine umf<strong>an</strong>greiche<br />

Diskussion in der Öffentlichkeit<br />

und nicht zuletzt auch im Deutschen Ärzteblatt<br />

ausgelöst. Der Zusage der Redaktion<br />

entsprechend, sich nach Kräften am öffentlichen<br />

Diskurs zu beteiligen, folgen auf diesen<br />

Seiten weitere Stellungnahmen und Kommentare.<br />

Sie beziehen sich nicht nur auf die<br />

Richtlinien selbst, sondern auf die vor<strong>an</strong>geg<strong>an</strong>gene<br />

Leserdiskussion (Heft 17) sowie Berichte<br />

und Kommentare unter <strong>an</strong>derem von<br />

Dr. med. Fr<strong>an</strong>k Ulrich Montgomery sowie Prof.<br />

Dr. med. Herm<strong>an</strong>n Hepp. Einige Stellungnahmen<br />

beziehen sich zudem auf Kommentare<br />

seitens des Wissenschaftlichen Beirats der<br />

Bundesärztekammer in Heft 17. Die Redaktion<br />

hat gelegentlich unter gleichartigen Zuschriften<br />

auswählen müssen. Die nachfolgenden<br />

Stellungnahmen geben jedoch insgesamt den<br />

Diskussionst<strong>an</strong>d wieder, sofern er die Redaktion<br />

erreicht hat.<br />

Wir beenden fürs Erste die Aussprache.<br />

Kein Grund, das Tor zu öffnen<br />

nis gel<strong>an</strong>gt, dass die Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

nicht mit dem <strong>Embryonen</strong>schutzgesetz<br />

kollidiert“.<br />

Der Bericht der Bioethik-Kommission<br />

Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz kommt zwar in These<br />

II 10 zu dem Ergebnis, dass die PGD<br />

mit der grundlegenden Vorschrift des<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG vereinbar sei. Da<br />

sich die inhaltliche Begründung für diese<br />

Auffassung aber in einem Satz erschöpft,<br />

k<strong>an</strong>n von einer eingehenden<br />

rechtlichen Prüfung kaum die Rede<br />

sein. Der Diskussionsentwurf der Bundesärztekammer<br />

für eine Richtlinie<br />

zur Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik enthält<br />

selbst auch keine argumentative Ausein<strong>an</strong>dersetzung<br />

mit dem ESchG.Allerdings<br />

haben sich der Leiter der Arbeitsgruppe,<br />

die den Entwurf erarbeitet hat,<br />

Prof. Dr. Herm<strong>an</strong>n Hepp, und Prof. Dr.<br />

H.-L. Schreiber für den Wissenschaftlichen<br />

Beirat der Bundesärztekammer<br />

nachträglich zur Vereinbarkeit mit dem<br />

ESchG geäußert.<br />

Auch unter Berücksichtigung dieser<br />

Stellungnahmen führt eine detaillierte<br />

Prüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass<br />

wesentliche Verfahrensschritte der Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

nach dem <strong>Embryonen</strong>schutzgesetz<br />

strafbar sind.<br />

Verbot der IVF zu<br />

diagnostischen Zwecken<br />

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG macht sich<br />

strafbar, wer „es unternimmt, eine Eizelle<br />

zu einem <strong>an</strong>deren Zweck künstlich<br />

zu befruchten, als eine Schw<strong>an</strong>gerschaft<br />

der Frau herbeizuführen, von der die<br />

Eizelle stammt“. Von den Befürwortern<br />

der PGD wird diese Strafbestimmung<br />

als nicht einschlägig betrachtet,<br />

da das Verfahren schließlich darauf gerichtet<br />

sei, eine Schw<strong>an</strong>gerschaft bei der<br />

betroffenen Frau herbeizuführen –<br />

wenn auch nach Durchführung diagnostischer<br />

Maßnahmen. Die Verwerfung<br />

von diagnostisch auffälligen Embryo-<br />

nen sei lediglich „eine dem Täter höchst<br />

unerwünschte Nebenfolge“.<br />

Bei genauer Betrachtung des Verfahrens<br />

der PGD stellt sich jedoch heraus,<br />

dass die „Befruchtung der Eizelle“ – so<br />

die tatbest<strong>an</strong>dsmäßige H<strong>an</strong>dlung gem.<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG – nicht von vornherein<br />

mit dem Ziel erfolgt, eine<br />

Schw<strong>an</strong>gerschaft bei der Frau herbeizuführen,<br />

von der die Eizelle stammt. Die<br />

Befruchtung erfolgt zunächst ausschließlich<br />

zum Zweck der präimpl<strong>an</strong>torischen<br />

Qualitätskontrolle. Erst d<strong>an</strong>n<br />

entscheidet sich, was mit dem Embryo<br />

geschehen soll. Die Entscheidung,<br />

durch Übertragung des Embryos in die<br />

Gebärmutter eine Schw<strong>an</strong>gerschaft <strong>an</strong>zustreben,<br />

fällt nicht vor oder bei der<br />

Befruchtung, sondern erst nach der Untersuchung<br />

der befruchteten Eizelle.<br />

Dies wird auch im Richtlinienentwurf<br />

der Bundesärztekammer deutlich:<br />

„Nach PGD ist in einem erneuten<br />

Aufklärungs- und Beratungsgespräch<br />

mit dem Paar zu klären, ob und gegebenenfalls<br />

welche der <strong>Embryonen</strong> tr<strong>an</strong>sferiert<br />

werden sollen . . .“ Das g<strong>an</strong>ze<br />

Verfahren wurde schließlich entwickelt,<br />

um nicht „irgendeinen“, sondern nur einen<br />

auf bestimmte Kr<strong>an</strong>kheiten hin getesteten<br />

Embryo tr<strong>an</strong>sferieren zu können.<br />

Vor und bei der Befruchtung steht<br />

die „Qualität“ des Embryos aber noch<br />

nicht fest. Die Herbeiführung einer<br />

Schw<strong>an</strong>gerschaft mit dem durch IVF erzeugten<br />

Embryo ist im Zeitpunkt der<br />

Befruchtung daher nicht beabsichtigt.<br />

Wollte m<strong>an</strong> <strong>an</strong>nehmen, dass die gen<strong>an</strong>nten<br />

Bestimmungen des ESchG die<br />

Herbeiführung einer Schw<strong>an</strong>gerschaft<br />

nur als „Endziel“ eines Vorg<strong>an</strong>gs mit<br />

verschiedenen Teilschritten voraussetzen,<br />

wären in der Phase zwischen Befruchtung<br />

und Übertragung M<strong>an</strong>ipulationen<br />

jedweder Art möglich, sol<strong>an</strong>ge nur<br />

letztendlich wenigstens ein Embryo auf<br />

die Frau übertragen werden soll. Eine<br />

sachgemäße Interpretation des ESchG<br />

41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!