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Dokumentation PID, PND, Forschung an Embryonen - 3., erweiterte ...

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chen besonders zu sorgen. Das menschliche<br />

Leben im Reagenzglas ist nicht geschützt<br />

durch die spont<strong>an</strong>e emotionale<br />

Tötungshemmung, die ein Kindergesicht<br />

auslöst. Dennoch belehrt uns gerade<br />

die moderne Medizin, dass es<br />

„Mensch von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong>“ ist. So hilflos<br />

und ausgeliefert es ist, bedarf es unseres<br />

besonderen Schutzes.<br />

Hier zeigt sich im Übrigen, dass die<br />

auf den ersten Blick bisweilen schwer<br />

verständliche kirchliche Ablehnung der<br />

künstlichen Befruchtung sehr ernste<br />

Gründe hat. Die Kirche sieht die Entstehung<br />

menschlichen Lebens in der<br />

g<strong>an</strong>zheitlichen Geborgenheit der ehelichen<br />

Liebe beheimatet. Der technische<br />

Eingriff, so nachvollziehbar die Motive<br />

auch sein mögen, macht dagegen den<br />

gezeugten Menschen zum m<strong>an</strong>ipulierbaren<br />

Objekt. Grenzen der M<strong>an</strong>ipulation<br />

sind bei fortschreitender Technik,<br />

wie wir bei den attraktiven Möglichkeiten<br />

der Präimpl<strong>an</strong>tationsidagnostik sehen<br />

können, kaum mehr plausibel zu<br />

machen.Auch die von wichtigen Vertretern<br />

der Ärzteschaft kritisierte Tatsache,<br />

dass in Deutschl<strong>an</strong>d die Feststellung<br />

einer Behinderung de facto eine<br />

legale Abtreibung bis zur Geburt ermöglicht,<br />

führt nun zu der menschenverachtenden,<br />

allerdings scheinbar logischen<br />

Frage, warum m<strong>an</strong> d<strong>an</strong>n nicht<br />

schon früher töten dürfe.Auf diese Weise<br />

wird deutlich, dass d<strong>an</strong>n, wenn bestimmte<br />

Grenzen überschritten werden,<br />

es kein Halten mehr gibt.<br />

Bedenklicher Vorg<strong>an</strong>g<br />

Bedenklich ist nicht,dass über derlei Fragen<br />

diskutiert wird, können doch solche<br />

Debatten die Öffentlichkeit besser informieren<br />

und alarmieren.Bedenklich ist allerdings,dass<br />

die offizielle Vertretung der<br />

deutschen Ärzteschaft, die Bundesärztekammer<br />

selbst, einen Text mit solch<br />

unerträglicher Aussage des von ihr selbst<br />

berufenen Wissenschaftlichen Beirats<br />

der Öffentlichkeit zur Diskussion empfiehlt.<br />

Ein derartiger Vorg<strong>an</strong>g ist im<br />

Übrigen eine deutliche Warnung, dass<br />

hochr<strong>an</strong>gig besetzte „Ethikkommissionen“,<br />

die auch in dem Papier vielfältig<br />

gefordert werden, keinesfalls Gar<strong>an</strong>ten<br />

für ethisch vertretbare Entscheidungen<br />

sind. Joachim Kardinal Meisner<br />

D O K U M E N T A T I O N<br />

Heft 17, 28. April 2000<br />

DISKUSSION<br />

zu dem<br />

Diskussionsentwurf zu<br />

einer Richtlinie der<br />

Bundesärztekammer<br />

und den dazu<br />

erschienenen Berichten<br />

und Kommentaren<br />

Germ<strong>an</strong> disease<br />

Die Stellungnahme des BMG, das deutsche<br />

<strong>Embryonen</strong>schutzgesetz verbiete<br />

die Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik, ist in<br />

dieser verkürzten Form schlicht falsch.<br />

Vielmehr haben maßgebliche Stimmen<br />

in der wissenschaftlichen Ausein<strong>an</strong>dersetzung<br />

seit geraumer Zeit darauf hingewiesen,<br />

dass diese Aussage nur für<br />

das frühe Stadium bis zum Ende der<br />

Totipotenz gilt. Bemerkenswert ist im<br />

Übrigen, dass m<strong>an</strong> sich im BMG nicht<br />

einmal <strong>an</strong> die Position des früheren Leiters<br />

des Referats „Grundsatzfragen des<br />

Gesundheits- und Medizinrechts“ 1 erinnern<br />

k<strong>an</strong>n oder will, der sich der Thematik<br />

noch mit der gebotenen Differenziertheit<br />

genähert – und die <strong>PID</strong> mit gewissen<br />

Einschränkungen für zulässig<br />

gehalten hat.<br />

➀ Richtig ist allerdings, dass § 8<br />

Abs. 1 <strong>Embryonen</strong>schutzgesetz (ESchG)<br />

die befruchtete, entwicklungsfähige<br />

menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der<br />

Kernverschmelzung <strong>an</strong> und jede einem<br />

Embryo entnommene totipotente Zelle,<br />

die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen<br />

weiteren Voraussetzungen zu teilen<br />

und zu einem Individuum zu entwickeln<br />

vermag, als Embryo im Sinne<br />

des Gesetzes definiert. D<strong>an</strong>ach ist es<br />

eindeutig unzulässig, eine totipotente<br />

Zelle einem Embryo zu entnehmen,<br />

<strong>an</strong> ihr die Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

durchzuführen und von deren Ausg<strong>an</strong>g<br />

das weitere Schicksal des „Rest-Embryos“<br />

abhängig zu machen. Durch das<br />

Zerstören der noch totipotenten Zelle<br />

zu Diagnosezwecken würde § 2 Abs. 1<br />

ESchG verletzt, da die Diagnosemethode<br />

nicht dem Erhalt des Embryos dient.<br />

Um in der Systematik des <strong>Embryonen</strong>schutzgesetzes<br />

zu verbleiben, wäre diese<br />

Art der Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik die<br />

Klonierung eines Zwillings zur verbrauchenden<br />

Diagnostik. Diese noch im<br />

Diskussionsentwurf (§ 7) vorgesehene<br />

Möglichkeit ist zu Recht gestrichen worden,<br />

da <strong>an</strong>sonsten ein unlösbarer Normwiderspruch<br />

zu § 2 Abs. 2 Diskussionsentwurf<br />

aufgetreten wäre 2 .<br />

➁ Im Umkehrschluss untersagt das<br />

<strong>Embryonen</strong>schutzgesetz aber nicht die<br />

Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik <strong>an</strong> bereits<br />

nicht mehr im Sinne von § 8 ESchG totipotenten<br />

Zellen des Trophoblasten 3 ,<br />

durch deren Verbrauch § 2 Abs. 1<br />

ESchG nicht mehr verletzt wird 4 . Die<br />

dagegen zum Teil früher vorgebrachten<br />

Bedenken 5 beruhen überwiegend auf<br />

der heute widerlegten Vermutung, die<br />

Kryokonservierung des Rest-Embryos<br />

sei mit hohen Lebensrisiken verbunden;<br />

außerdem sei zu befürchten, dass<br />

derartige Methoden Screening-Charakter<br />

bekämen. Letzteres ist aber nicht<br />

Gegenst<strong>an</strong>d des <strong>Embryonen</strong>schutzgesetzes,<br />

sofern nicht die dort enthaltenen<br />

Tatbestände verletzt werden. Dies wäre<br />

vielmehr Aufgabe des ärztlichen Berufsrechts<br />

oder eines noch zu verabschiedendenFortpfl<strong>an</strong>zungsmedizingesetzes.<br />

§ 2 Abs. 2 ESchG wird durch die<br />

Diagnostik <strong>an</strong> bereits ausdifferenzierten<br />

Zellen des Trophoblasten nicht verletzt,<br />

wenn nach Lage der Dinge eine<br />

Übertragung des Embryos im selben<br />

Zyklus noch möglich ist. Tauchen unvorhergesehene<br />

Hindernisse auf, ist ohnehin<br />

eine weitere Kryokonservierung<br />

zulässig, ohne dass alleine deswegen das<br />

<strong>Embryonen</strong>schutzgesetz verletzt wäre 6 .<br />

Des Kunstgriffes, die Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik<br />

<strong>an</strong> ausdifferenzierten Zellen<br />

des Trophoblasten als Heilversuch zugunsten<br />

des übrigen Embryos <strong>an</strong>zusehen<br />

7 , bedarf es somit nicht.<br />

➂ Schließlich wird im Falle gepl<strong>an</strong>ter<br />

Präimpl<strong>an</strong>tationsdiagnostik auch<br />

nicht zu einem <strong>an</strong>deren – und damit illegitimen<br />

– Zweck die Eizelle künstlich<br />

befruchtet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG) beziehungsweise<br />

die extrakorporale Weiterentwicklung<br />

des Embryos bewirkt<br />

(§ 2 Abs. 2 ESchG), als zur Herbeiführung<br />

einer Schw<strong>an</strong>gerschaft der<br />

Frau, von der die Eizelle stammt, wenn<br />

grundsätzlich die Voraussetzungen für<br />

einen Tr<strong>an</strong>sfer gewährleistet werden.<br />

Auch wenn feststeht, dass ein belasteter<br />

Embryo nicht übertragen werden<br />

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