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Freies Kurdistan Buch

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internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region gefährdet. Nach Ansicht der britischen<br />

Völkerrechtlerin Helena Cook verleiht diese Passage der Resolution eine kontinuierliche<br />

Relevanz. 1 Dies zeigt, dass solange die Unterdrückung der Kurden bzw. der Zivilbevölkerung im<br />

Irak dauert, der internationale Frieden und die Sicherheit in der Region gefährdet sind. Diese<br />

bewusste Verbindung zwischen der „internen Unterdrückung“ im Irak und der „Gefährdung bzw.<br />

Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region“ ist eigentlich die<br />

treibende Kraft der Resolution.<br />

Der UN-Sicherheitsrat fordert (im Artikel 2) die irakische Regierung daher zur unverzüglichen<br />

Beendigung dieser Unterdrückung als Beitrag zur Beseitigung der Bedrohung des internationalen<br />

Friedens und der Sicherheit in der Region auf.<br />

Weiter wird in der Resolution (im Artikel 3) darauf bestanden, dass der Irak unverzüglich<br />

internationalen Hilfsorganisationen, d.h. den UN- sowie Nicht-Regierungsorganisationen<br />

(NGOs), den Zugang zu all denjenigen erlaubt, die in allen Teilen des Irak Hilfe brauchen, und<br />

dass die irakische Regierung mit ihnen bei ihrem Einsatz zusammenarbeitet.<br />

Der Sicherheitsrat ersucht daraufhin (im Artikel 4) den Generalsekretär der UNO, seine<br />

humanitären Bemühungen im Irak fortzusetzen und „über die Notlage der irakischen<br />

Zivilbevölkerung und besonders der kurdischen Bevölkerung zu berichten, die unter der<br />

Unterdrückung in allen ihren Formen leidet, wie sie ihnen von irakischen Behörden zugefügt<br />

wird“. 2<br />

Der UN-Generalsekretär wird auch ersucht, all seine Möglichkeiten („resources“) zu nutzen, um<br />

sich umgehend den entscheidenden Bedürfnissen der Flüchtlinge und der Vertriebenen<br />

zuzuwenden. Mit anderen Worten deutet der Sicherheitsrat, nach Ansicht von Michael Gunter,<br />

an: Die Umstände können außerordentliche humanitäre Bedürfnisse veranlassen, welche die<br />

Weltorganisation dazu zwingen, in „innere Angelegenheiten eines souveränen Staates“ – aus<br />

humanitären Gründen – zu intervenieren, und zwar unter Berücksichtigung von Bestimmungen<br />

der Kollektivsicherheit „collective security“ bzw. Beachtung des Artikels 51 der UN-Charta,<br />

ohne Kapitel VII der Charta zu erwähnen. 3<br />

Auch Sherzad Najjar ist der Auffassung, dass sich die Resolution 688 auf das Kapitel VII der<br />

UN-Charta bezieht, nicht explizit, jedoch implizit, weil nur Kapitel VII der Charta die<br />

1 Cook, 1995, S.38.<br />

2 (mi) / KOMKAR, 1991, S.151-152.<br />

3 Vgl. Gunter, 1992, S.85. Nach Artikel 51 der UN-Charta kann der UN-Sicherheitsrat gemäß seiner – auf dieser<br />

Charta beruhenden – Befugnis, „ jederzeit die Maßnahmen [...] treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung<br />

des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält“, vgl. Die UNO-Charta, in: Hüfner u.<br />

Neumann, 1974, S. 170.<br />

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