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Freies Kurdistan Buch

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stets von den oben genannten Staaten bzw. deren Regimes zur Unterdrückung und<br />

Diskriminierung ihrer Völker bzw. anderer ethnischer Gruppen (kleinerer Nationalitäten) ihrer<br />

„Nationalstaaten“ offensichtlich missbraucht worden. 1<br />

Und dies hat bisher generell dazu geführt, dass die Staatengemeinschaft verbrecherische Akte<br />

einiger Staaten gegen wehrlose Volksgruppen bzw. religiöse Minderheiten oder einzelne<br />

Menschen (Individuen) in diesen Staaten ignoriert oder hingenommen hat.<br />

Dazu schreibt Nader Entessar:<br />

„ [...] nation-states were the only proper subject of international law. The rights of<br />

individuals and groups were the exclusive domain of the states where they resided.<br />

However a number of developments began to challenge the excessively state-oriented<br />

focus of international law. For example, diplomatic efforts to protect the rights of<br />

minorities […], and military interventions to protect their rights were incorporated into<br />

state interactions.“ 2<br />

Zudem ist das Konzept staatlicher Souveränität, nach Auffassung von Christian Scherrer, im<br />

Zeitalter der Globalisierung durch die internationale Verflechtung in Politik, Wirtschaft und<br />

Kommunikation schon längst relativiert. Und die Existenz internationaler Regime und<br />

multilateraler Organisationen widersprechen – seiner Meinung nach – dem „geheiligten“ Prinzip<br />

der Nichteinmischung in „innerstaatliche Angelegenheiten“. 3<br />

Die völkerrechtlichen Einwände der irakischen Regierung und anderer Kreise gegen das<br />

Eingreifen der UNO und der Alliierten in die Kurdenproblematik in Irakisch-<strong>Kurdistan</strong> entbehren<br />

aufgrund des deutlichen Völkermordes an den Kurden bzw. deren systematischer Vertreibung<br />

aus <strong>Kurdistan</strong> jeglicher Logik. Sowohl nach der UN-Charta als auch aufgrund der Konvention<br />

zur Verhütung von Völkermord ist die Staatengemeinschaft verpflichtet, gegen die grausamen<br />

Handlungen des irakischen Baath-Regimes vorzugehen. 4 Die folgende Einschätzung von Rudolf<br />

Dolzer bestätigt diese These:<br />

„Der Irak setzt mit seinen Angriffen auf die Kurden seine Handlungen fort, mit denen er<br />

in den vergangenen Monaten verpflichtende Normen des Völkerrechts schlechthin<br />

missachtet hat. Bagdad trat 1959 der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des<br />

Völkermords aus dem Jahr 1948 bei. Nach Artikel 2 dieses Abkommens gilt es als<br />

Völkermord, wenn eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder<br />

1 Vgl. Scherrer, 1997, S.32; vgl. auch Sha’ban, 2000, S.14.<br />

2 Entessar, 1992, S.164.<br />

3 Scherrer, 1997, S.10.<br />

4 Kesen / Kranefeld-Wied, 1991, S.149.<br />

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