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Freies Kurdistan Buch

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Führung wegen der verpassten Gelegenheit für das kurdische Volk der Geschichte gegenüber<br />

verantwortlich. Zudem deutet er darin an, dass der Vorsitzende der Hochkommission der Wahlen<br />

einen wichtigen Punkt der Vereinbarung, d.h. die Bekanntgabe der tatsächlichen Wahlergebnisse<br />

(KDP 51% PUK/TPK 49%) bei der Verkündung der Wahlergebnisse außer Acht gelassen hat.<br />

Und er bittet die Mitglieder seiner Partei diese (fifty:fifty-)Vereinbarung nicht als eine<br />

schmerzliche Entbehrung auf sich zu nehmen, sondern als eine weitere Aufopferung der Partei<br />

für die kurdische Sache zu bewerten. 1<br />

Die KDP protestiert bedächtig gegen die Änderung der Wahlergebnisse und das Übergehen des<br />

wichtigsten Teils der „Sondervereinbarung“ in Bezug auf die Bekanntmachung der erzielten<br />

Wahlergebnisse. Der Vertreter der KDP bei der Hochkommission legt eine Beschwerde darüber<br />

gegen den Wahlleiter am nächsten Tag (am 23. Mai) beim (obersten) Revisionsgericht<br />

<strong>Kurdistan</strong>s in Arbil ein. Die Hochkommission der Wahlen erkennt dann den schweren Irrtum und<br />

die Verlegenheit, in der sie sich befindet. Der Wahlleiter erklärt, „die Wahlkommission sei<br />

anders über die Sondervereinbarung der Führungen der KDP und PUK informiert worden“. 1<br />

Die Hochkommission der Wahlen protokolliert kurz danach (am 02. Juni 1992) beide Ergebnisse<br />

in ihrem Abschlussbericht: Das erste (tatsächliche) und das zweite (geänderte). Der Leiter sowie<br />

sieben Mitglieder der Kommission – auch Vertreter der TPK – unterschreiben das Protokoll und<br />

die zwei beigelegten Ergebnislisten; lediglich der Vertreter der PUK weigert sich die erste Liste<br />

der tatsächlichen Wahlergebnisse zu unterzeichnen, und er notiert seinen Einwand gegen die<br />

Veröffentlichung des ersten (tatsächlichen) Ergebnisses, weil das zweite Ergebnis, welches „bei<br />

der Pressekonferenz am 22. Mai verkündet und ohne Einspruch von allen angenommen worden<br />

ist“, seiner Ansicht nach legitim sei. Der Vertreter der KDP äußert seinen Einwand jedoch gegen<br />

die Veröffentlichung des zweiten (geänderten) Ergebnisses, weil es seiner Auffassung nach<br />

unrechtmäßig sei, und er notiert seinen Einwand auf dem Abschlussbericht. Offensichtlich ist<br />

aber das erste und tatsächliche Wahlergebnis ohne irgendwelche gesetzliche Gründe,<br />

Gerichtsentscheidungen oder Kommissionsermittlungen bzw. Beschlüsse hinsichtlich der<br />

Abänderung und Annullierung der Wahlergebnisse der obenerwähnten Wahllokale in Duhok und<br />

Arbil von der Hochkommission der Wahlen im Verweis lediglich auf die fifty:fifty-Vereinbarung<br />

der Führungen der KDP und PUK zur Verteilung der Parlamentssitze geändert worden. Diese<br />

Handlung der Wahlkommission ist daher unrechtmäßig bzw. nicht legitim. Keine Vereinbarung<br />

zwischen politischen Parteien kann in der Tat die Änderung der Wahlergebnisse rechtfertigen<br />

oder die Wahlkommission dazu ermächtigen. Überdies verstößt diese Änderung offenkundig<br />

1 Hoff u.a., 1994, S.72-74; vgl. auch Gohary, 1992, S.111-113.<br />

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