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Freies Kurdistan Buch

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Hinnahme bzw. implizite Einwilligung der Aktion von den Mitgliedern des UN-Sicherheitsrats<br />

interpretiert, daher betonen einige Völkerrechtler, die Errichtung der Schutzzone habe<br />

entsprechend der Resolution 688 und mit „gemeinsamer Segnung des Sicherheitsrats“<br />

stattgefunden. 1<br />

Die Alliierten können sich dabei auch auf den bereits erwähnten Artikel 60 des ersten<br />

Zusatzprotokolls der Genfer Konvention von 1948 zur Verhütung des Völkermordes beziehen,<br />

der die Einrichtung entmilitarisierter Zonen zum Schutz der Zivilbevölkerung auch bei inneren<br />

Konflikten vorsieht. 2<br />

Sa’di Barzinji erklärt in einer Studie über die kurdische Frage: Die Errichtung der Schutzzone für<br />

die Kurden in Irakisch-<strong>Kurdistan</strong> sei zwischen den Alliierten und der irakischen Regierung<br />

vereinbart worden. Er schreibt dazu:<br />

„ [...] Das kurdische Volk im Irak hat das Recht die internationale Gemeinschaft um<br />

Beistand und Realisierung des Völkerrechtes [im Sinne der Rechte der Völker] zu bitten.<br />

Und dies ist geschehen, als entschieden wurde, die Schutzzone in Irakisch-<strong>Kurdistan</strong> zu<br />

errichten, und zwar gemäß einem militärischen Übereinkommen zwischen den Alliierten<br />

und dem Irak; der irakischen Seite wurde dessen Inhalt übermittelt [...].“ 3<br />

Auch Ronald Ofteringer und Ralf Bäcker erklären, dass die Alliierten zur schnellen Eindämmung<br />

des Flüchtlingsproblems im Zuge der Waffenstillstandsverhandlungen mit der irakischen<br />

Regierung übereinkamen, im Gebiet von Duhok und Ammadiya eine Sicherheits- bzw.<br />

Schutzzone (Safe Haven) zu errichten. Und die irakische Armee sollte sich aus der Schutzzone<br />

schrittweise zurückziehen. 4<br />

Entsprechend dieser Übereinkunft [falls sie tatsächlich getroffen worden ist] musste die irakische<br />

Regierung der Intervention der alliierten Truppen zustimmen und seine eigenen Truppen aus der<br />

Region abziehen. Sie hat in der Tat, wie bereits erwähnt wurde, ihre Truppen einschließlich der<br />

Geheimdienste kurz nach der Errichtung der Schutzzone aus der Region – auch aus Gebieten<br />

südlich des 36. Breitengrades – allmählich abgezogen. Diese angebliche Zustimmung Iraks reicht<br />

allerdings völlig aus, um die Aktion der Alliierten völkerrechtlich [auch im Sinne der staatlichen<br />

Souveränität] als vollkommen legitim zu beurteilen.<br />

Inzwischen (nach ein paar Monaten) bemerkt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf<br />

seiner Agenda für Frieden im Hinblick auf brutale ethnische, religiöse, soziale, kulturelle oder<br />

1 Robertson, 1999, S.157, in: Mahmoud, 2001, S.233.<br />

2 Vgl. Schmidt, 1994, S.38-39.<br />

3 Barzinji, 1996, S.22, in: Gulan Al-Arebi, Nr.0 vom 1. Juli 1966, in Mahmoud, 2001, S.232. [eigene Übersetzung<br />

aus dem Kurdischen].<br />

4 Ofteringer und Bäcker, 1995, S.35.<br />

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