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Freies Kurdistan Buch

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3. Lösungsoptionen für die kurdische Frage im Irak<br />

Die kurdische Frage – besonders im Irak – hat seit dem zweiten Golfkrieg, dem Flüchtlingselend<br />

und dem De-facto-Selbstregieren der „Schutzzone“ bzw. der Selbstverwaltung in Irakisch-<br />

<strong>Kurdistan</strong> international an Bedeutung gewonnen. Ernsthafte internationale Bemühungen für eine<br />

politische Lösung der Frage sind aber auch hier bisher nicht zu merken.<br />

Es gibt völkerrechtliche Verpflichtungen des irakischen Staates: Forderungen können<br />

hergeleitet werden aus der gemeinsamen Erklärung der Regierungen Iraks und Großbritanniens<br />

vom 24. Dezember 1922 hinsichtlich einer eigenen kurdischen Regierung innerhalb der Grenzen<br />

Iraks, aus dem Beschluss des Völkerbundes (1925) bezüglich der Angliederung von Wilayat<br />

Mosul (bzw. Süd-<strong>Kurdistan</strong>) an den Irak hinsichtlich nationaler Rechte der Kurden – auch aus<br />

den Ergebnissen der Volksabstimmung, die vorher dort durchgeführt wurde, und aus der UN-<br />

Resolution 688 (1991) hinsichtlich einer endgültigen Beendigung der Unterdrückung des<br />

kurdischen Volkes – um auch die internationale Sicherheit und den Weltfrieden in der Region zu<br />

bewahren.<br />

Im Hinblick auf die Anwendungen der völkerrechtlichen Regelungen auf die kurdische Frage in<br />

Irakisch-<strong>Kurdistan</strong> kommt das Selbstbestimmungsrecht (einschließlich der Sezession bzw.<br />

Unabhängigkeit) durchaus in Frage: Die Kurden sind sicherlich ein Volk, das insgesamt Träger<br />

des Selbstbestimmungsrechtes der Völker im dargelegten Sinne ist. Die umfassendste<br />

Verwirklichung dieses Rechtes wäre die Abtrennung (Sezession) der Region <strong>Kurdistan</strong> von dem<br />

Staat Irak – in Bezug auf Süd- bzw. Irakisch-<strong>Kurdistan</strong> – und die Gründung eines eigenen<br />

kurdischen Nationalstaates. 1<br />

Ein kurdischer Staat wäre nach Auffassung von Gerhard Stuby (Völkerrechtler) politisch<br />

wünschbar und würde sicherlich der wirksamste Beitrag zur Friedenssicherung in dieser Region<br />

sein, wenn er auf dem Konsens aller Betroffenen beruht 1 – hier vor allem auf der Einwilligung<br />

des irakischen Staates. Diese Lösung wäre in diesem Fall – wie im Falle Tschechoslowakei –<br />

völkerrechtlich kein Problem – wenn sich die Araber im arabischen Teil Iraks genauso tolerant<br />

wie die Tschechen in der früheren Tschechoslowakei verhalten. Nach der jetzigen Lage im Irak<br />

ist dies aber nicht der Fall.<br />

Die irakische Baath-Regierung hat die Anerkennung eines unabhängigen kurdischen Staates zwar<br />

im Januar 1992 in einem Schreiben an die UNO explizit – als ein offensichtliches<br />

1 Nach Auffassung von P. Thornberry – der die Rechte der Minderheiten im internationalen Recht untersucht hat –<br />

ist das Selbstbestimmungsrecht ein Recht der Völker und nicht der Minderheiten, seiner Meinung nach sind<br />

Teilgruppen und Minderheiten keine Völker – im Sinne des Wortes, siehe Thornberry, 1991, S.13 u. 215-216, in,<br />

Alen, 1995, S.55.<br />

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