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Musikhochschulen an der Schwelle des 21. Jahrhunderts

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Künstlerische Entwicklungsvorhaben / Künstlerische Forschung 111<br />

Künstlerische Entwicklungsvorhaben/<br />

Künstlerische Forschung<br />

Werner Heinrichs<br />

Als ‚künstlerische Entwicklungsvorhaben’ o<strong>der</strong> ‚künstlerische Forschung’<br />

bezeichnet m<strong>an</strong> die Forschung <strong>an</strong> Musik- und Kunsthochschulen mit<br />

Methoden <strong>der</strong> künstlerischen Praxis, Interpretation und Reflexion. Beide<br />

Begriffe werden in <strong>der</strong> Literatur weitgehend synonym verwendet; auch<br />

hier wird zwischen beiden Begriffen nicht differenziert. Der Begriff<br />

‚künstlerische Entwicklungsvorhaben’ wird vorwiegend in deutschen<br />

Gesetzestexten verwendet, während ‚künstlerische Forschung’ auf den<br />

englischen Begriff Artistic Research zurückzuführen ist.<br />

Künstlerische Entwicklungsvorhaben bzw. künstlerische Forschung sind<br />

<strong>an</strong> deutschen <strong>Musikhochschulen</strong> noch erstaunlich wenig etabliert. Das ist<br />

sicher eine Folge <strong>des</strong> in Deutschl<strong>an</strong>d kaum verbreiteten künstlerischen<br />

Promotionsstudiums, aber g<strong>an</strong>z gewiss auch die Folge einer gänzlich<br />

fehlenden För<strong>der</strong>ung solcher Projekte. HRK und RKM haben <strong>des</strong>halb eine<br />

gemeinsame Arbeitsgruppe unter <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> HRK-Präsidentin<br />

Prof. Dr. Winterm<strong>an</strong>tel und <strong>des</strong> RKM-Vorsitzenden Prof. Dr. Heinrichs mit<br />

dem Ziel eingerichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben bzw.<br />

künstlerische Forschung für eine öffentliche und private<br />

Forschungsför<strong>der</strong>ung zu öffnen. Der vorliegende Beitrag ist Grundlage<br />

<strong>der</strong> Beratungen in <strong>der</strong> Arbeitsgruppe. 34<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

§ 26 Hochschulrahmengesetz (HRG) besagt, dass die Vorschriften <strong>des</strong><br />

Gesetzes über die Forschung (§§ 22 ff. HRG) „sinngemäß“ auch „für<br />

künstlerische Entwicklungsvorhaben“ gelten. Dieser Grundsatz wird in<br />

fast allen L<strong>an</strong><strong>des</strong>hochschulgesetzen bestätigt (z.B. § 41 Abs. 7 L<strong>an</strong><strong>des</strong>hochschulgesetz<br />

Baden-Württemberg; Art. 9 Bayerisches Hochschulgesetz;<br />

§ 42 Berliner Hochschulgesetz; § 4 Abs. 3 Br<strong>an</strong>denburgisches<br />

Hochschulgesetz; § 71 Abs. 7 Hochschulgesetz NRW usw.).<br />

34<br />

Für zahlreiche Anregungen und Hinweise d<strong>an</strong>ke ich M<strong>an</strong>fred Cor<strong>des</strong> und Caterina<br />

Mrenes.

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