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Musikhochschulen an der Schwelle des 21. Jahrhunderts

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214 Anh<strong>an</strong>g<br />

(2) Die Mitgliedshochschulen <strong>der</strong> RKM sind durch individuelle Beschlüsse<br />

nach L<strong>an</strong><strong>des</strong>recht auch eigenständige Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> HRK.<br />

§ 5 Erwerb und Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

(1) Die RKM ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitglie<strong>der</strong>n nach<br />

§ 4; ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht.<br />

(2) Anträge auf Aufnahme in die Rektorenkonferenz sind <strong>an</strong> den<br />

Vorsitzenden 59 zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:<br />

a) ein Nachweis über den Rechtsstatus einer selbstständigen<br />

staatlichen Hochschule;<br />

b) ein Exemplar <strong>der</strong> Grundordnung mit Angaben über die<br />

Leitungsstruktur und die Entscheidungsgremien;<br />

c) eine Erklärung, dass die im Leitbild aufgeführten Ziele sowie die<br />

Qualitätsst<strong>an</strong>dards erfüllt werden;<br />

d) einen Nachweis über die eigenständige Mitgliedschaft in<br />

<strong>der</strong> HRK.<br />

(3) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet die<br />

Rektorenkonferenz nach Vorprüfung durch den Vorst<strong>an</strong>d in ihrer<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer<br />

Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(4) Ein Mitglied k<strong>an</strong>n von <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> RKM ausgeschlossen<br />

werden, wenn die Kriterien nach Absatz 2 in zwei aufein<strong>an</strong><strong>der</strong><br />

folgenden Jahren nicht erfüllt werden o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> jährliche<br />

Grundbeitrag zur Fin<strong>an</strong>zierung <strong>der</strong> RKM (§ 13 Abs. 1) zwei Jahre in<br />

Folge nicht gezahlt wurde o<strong>der</strong> wenn ein vereinsschädigen<strong>des</strong><br />

Verhalten vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit <strong>der</strong> Mehrheit von zwei Dritteln ihrer<br />

Mitglie<strong>der</strong>.<br />

§ 6 Org<strong>an</strong>e und Gremien <strong>des</strong> Vereins<br />

(1) Org<strong>an</strong>e <strong>der</strong> RKM sind:<br />

a) die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

b) <strong>der</strong> Vorst<strong>an</strong>d<br />

c) <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

(2) Gremien sind die ständigen und temporären Ausschüsse gemäß § 8<br />

59<br />

Berufs- und Funktionsbezeichnungen im Genus masculinum umfassen Männer und<br />

Frauen gleichermaßen.

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