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Verfassungsschutzbericht 2011 (PDF, 6 MB, barrierefrei) - des ...

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18<br />

Informationsgewinnung<br />

Keine polizeilichen<br />

Befugnisse<br />

Sicherheitsüberprüfungen<br />

VERFASSUNGSSCHUTZ UND DEMOKRATIE<br />

Einen erheblichen Teil ihrer Informationen gewinnen die Ver­<br />

fassungsschutzbehörden aus allgemein zugänglichen Quellen.<br />

Sofern dies nicht möglich oder nicht effektiv ist, dürfen sie sich<br />

im Rahmen gesetzlich festgelegter Befugnisse und unter Wahrung<br />

<strong>des</strong> Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch sogenannter nachrichtendienstlicher<br />

Mittel zur Informationsbeschaffung bedienen.<br />

Hierzu gehören insbesondere der Einsatz von Vertrauensleuten,<br />

die Observation, Bild­ und Tonaufzeichnungen sowie die Überwachung<br />

<strong>des</strong> Brief­, Post­ und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur Beschränkung <strong>des</strong> Brief­, Post­ und Fernmeldegeheimnisses<br />

(Artikel 10­Gesetz – G 10).<br />

Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung<br />

<strong>des</strong> internationalen Terrorismus (Terrorismus bekämpfungsgesetz)<br />

wurden die Befugnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für Verfassungsschutz<br />

(BfV) erweitert. 1 U.a. werden dem BfV unter engen<br />

Voraussetzungen Auskunftsrechte gegenüber Finanzunternehmen,<br />

Luftfahrtunternehmen, Postdienstleistungsunternehmen<br />

sowie Telekommunikations­ und Teledienstleistern eingeräumt.<br />

Den Verfassungsschutzbehörden stehen bei der Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben keinerlei polizeiliche Befugnisse zu, d.h. sie dürfen<br />

insbesondere niemanden festnehmen, keine Durchsuchungen<br />

durchführen und keine Gegenstände beschlagnahmen.<br />

Darüber hinaus haben die Verfassungsschutzbehörden die Aufgabe,<br />

bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen mitzuwirken,<br />

denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Informationen<br />

anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen<br />

bzw. ihn sich verschaffen können oder die an sicherheitsempfindlichen<br />

Stellen von lebens­ oder verteidigungswichtigen Einrich­<br />

tungen beschäftigt sind oder werden sollen. Die Befugnisse <strong>des</strong><br />

BfV bei dieser Mitwirkung sind im Gesetz über die Voraussetzungen<br />

und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

(Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) im Einzelnen geregelt.<br />

1 Die Regelungen waren zunächst bis zum 10. Januar 2007 befristet, wurden aber durch<br />

das am 5. Januar 2007 in Kraft getretene „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“<br />

um weitere fünf Jahre verlängert und entsprechen inhaltlich leicht modifiziert<br />

den Ergebnissen einer zuvor durchgeführten Evaluierung. Mit dem Gesetz zur<br />

Änderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember <strong>2011</strong> wurden die<br />

durch diese Gesetzgebung geschaffenen Befugnisse bis zum 10. Januar 2016 verlängert<br />

und einer Evaluierung durch die Bun<strong>des</strong>regierung unterzogen.

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