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Verfassungsschutzbericht 2011 (PDF, 6 MB, barrierefrei) - des ...

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SICHERHEITSGEFÄHRDENDE UND EXTREMISTISCHE BESTREBUNGEN VON AUSLÄNDERN<br />

(OHNE ISLAMISMUS)<br />

Auch die prokurdische Nachrichtenagentur ANF mit Sitz in den<br />

Niederlanden verfolgt eine PKK­nahe Informationspolitik. Die<br />

über das Internet verbreiteten Agenturmeldungen werden zeitnah<br />

in den Berichterstattungen <strong>des</strong> PKK­Medienapparats – vor<br />

allem durch „Roj TV“ und YÖP – aufgegriffen und publiziert.<br />

Das Internet spielt als Kommunikationsmedium für die Anhängerschaft<br />

der PKK eine zunehmende Rolle, insbesondere durch<br />

das seit August 2008 bestehende Portal „Gerilla TV“, das mit seinen<br />

Beiträgen den bewaffneten Kampf verherrlicht. Darüber hinaus<br />

nutzen Anhänger und Sympathisanten der PKK das Internet auch<br />

– jedoch ohne eine Steuerung durch die Organisation – zur Verbreitung<br />

von Propaganda.<br />

Der Bun<strong>des</strong>minister <strong>des</strong> Innern hatte mit Verfügung vom<br />

19. Juni 2008 ein Betätigungsverbot gegen den PKK­Fernsehsender<br />

„Roj TV“ sowie das Unternehmen „VIKO Fernseh Produktion<br />

GmbH“ als <strong>des</strong>sen Teilorganisation erlassen und dem in<br />

Kopen hagen (Dänemark) ansässigen Unternehmen „Mesopotamia<br />

Broadcast A/S“ die Tätigkeit in Deutschland in Bezug auf den<br />

PKK­Fernsehsender „Roj TV“ verboten. Laut Verbotsverfügung<br />

verstößt der Betrieb <strong>des</strong> Fernsehsenders „Roj TV“ gegen deutsche<br />

Strafgesetze und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

(vgl. Verfassungsschutz und Demokratie, Kap. VI).<br />

In den Entscheidungen über die von beiden Firmen eingereichte<br />

Anfechtungsklage stellte das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht (BVerwG)<br />

im Februar 2010 fest, dass sich Tätigkeit und Zweck von „Roj TV“<br />

gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne <strong>des</strong> Artikel<br />

9 Abs. 2 Grundgesetz richten. Das BVerwG hat die Verfahren<br />

seinerzeit aber aufgrund der dänischen Sendelizenz für „Roj TV“<br />

ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage<br />

zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen<br />

die Anwendung einer nationalen Vorschrift über ein<br />

Vereinsverbot in den durch die EG­Fernsehrichtlinie koordinier­<br />

ten Bereich falle.<br />

Der Vorlagebeschluss <strong>des</strong> BVerwG an den EuGH in Luxemburg<br />

wurde am 22. September <strong>2011</strong> beschieden; die abschließende Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BVerwG steht noch aus.<br />

„Roj TV“/„VIKO<br />

Fernseh Produktion<br />

GmbH“<br />

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