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Verfassungsschutzbericht 2011 (PDF, 6 MB, barrierefrei) - des ...

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418<br />

Rechtsverordnung,<br />

Leitfaden<br />

Sicherheitsrisiken<br />

GEHEIMSCHUTZ, SABOTAGESCHUTZ<br />

In der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom<br />

30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553) – neu gefasst durch Verordnung vom<br />

12. September 2007 (BGBl. I S. 2292 bis 2294) und zuletzt geändert<br />

durch Art. 8 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes<br />

vom 7. Dezember <strong>2011</strong> (BGBl. I S. 2576) – werden<br />

die lebens­ und verteidigungswichtigen Einrichtungen verbindlich<br />

genannt.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern hat gemeinsam mit dem<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung einen Leitfaden zum vorbeugenden<br />

personellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen<br />

Bereich und zur Satellitendatensicherheit verfasst. Er kann im<br />

Internet unter www.bmwi­sicherheitsforum.de abgerufen werden.<br />

III. Verfahren<br />

Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ist im Sicherheitsüberprüfungsgesetz<br />

(SÜG) geregelt. Die Mitwirkung <strong>des</strong> BfV beruht<br />

auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 BVerfSchG in Verbindung mit<br />

§ 3 Abs. 2 SÜG.<br />

Die Art der Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der vorge­<br />

sehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die ausgeübt werden<br />

soll (§ 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 8, 9 und 10 SÜG). Das BfV führt im<br />

Auftrag der jeweiligen zuständigen Stelle hierauf abgestimmte<br />

Überprüfungsmaßnahmen durch, z.B. Abfragen beim Bun<strong>des</strong>­<br />

zentralregister.<br />

Gründe, die einem Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit<br />

entgegenstehen, können sich insbesondere ergeben aus<br />

■ Zweifeln an der Zuverlässigkeit (z.B. aufgrund von Straftaten,<br />

Drogen­ oder Alkoholmissbrauchs);<br />

■ Gefährdung durch Anbahnungs­ und Werbungsversuche<br />

fremder Nachrichtendienste (z.B. bei Beziehungen und Reisen<br />

in sogenannte Länder mit besonderen Sicherheitsrisiken, weil<br />

sich hierdurch eine erleichterte Möglichkeit für eine Ansprache<br />

durch einen Nachrichtendienst <strong>des</strong> jeweiligen Lan<strong>des</strong>

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