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Deutscher Bundestag Entwurf des Gesamtberichts

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Enquete Gesamtbericht Stand 8.4.2013: Teil B: Projektgruppe 1<br />

Ausgabenschranke war nur „zur Abwehr einer Störung <strong>des</strong> gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ erlaubt. Die<br />

zentrale Grundidee hinter Artikel 115 GG war die sogenannte goldene Regel der Finanzpolitik. Diese besagt,<br />

dass öffentliche Investitionen kreditfinanziert getätigt werden dürfen. Zwar ist damit eine Zinsbelastung späterer<br />

Generationen verbunden, diese sei jedoch aufgrund der künftigen Erträge aus diesen Investitionen<br />

gerechtfertigt. 61<br />

Wie die oben beschriebene Entwicklung der Schulden- und Defizitquoten über den Zeitverlauf zeigt, war die alte<br />

Fassung von Artikel 115 GG offensichtlich nicht ausreichend, um einen dauerhaften Anstieg der Verschuldung<br />

zu verhindern. Hierfür hebt der Sachverständigenrat drei Gründe hervor: Erstens berücksichtigten die<br />

Bruttoinvestitionen als Obergrenze der Neuverschuldung keine Abschreibungen und Privatisierungserlöse, die<br />

für das volkswirtschaftliche Vermögen jedoch maßgeblich sind. Folglich ließen sich nach der alten<br />

Schuldenregel Defizite juristisch selbst dann rechtfertigen, wenn das staatliche Vermögen per Saldo abnahm.<br />

Zweitens wurde die Ausnahmeregelung in der Vergangenheit zu häufig angewandt, da die Feststellung einer<br />

gesamtwirtschaftlichen Störung kaum juristisch überprüfbar ist. Drittens waren automatisch wirkende<br />

Sanktionen bei einem Verstoß gegen die alte Schuldenregel nicht vorgesehen. 62<br />

Aus diesen Gründen ist die vom <strong>Bun<strong>des</strong>tag</strong> im Jahr 2009 mit großer Mehrheit verabschiedete Schuldenbremse 63 ,<br />

die bereits ab dem Haushaltsjahr 2011 als Übergangsregel greift, grundsätzlich zu begrüßen – trotz möglicher<br />

Kritikpunkte im Detail. 64 So gibt der Sachverständigenrat zu bedenken, ob die Verschuldungsgrenzen –<br />

insbesondere für die Bun<strong>des</strong>länder – nicht zu eng gewählt worden sind. 65<br />

Um die Regelungen der Schuldenbremse einzuhalten, müssen – in Relation zum nominalen BIP – entweder die<br />

staatlichen Einnahmen erhöht oder die Ausgaben gesenkt werden. Wie diese Strategien am besten miteinander<br />

zu kombinieren sind, ist Gegenstand der politischen Debatte. Seit 1970 ist die Staatsquote, also der Anteil der<br />

staatlichen Ausgaben am nominalen BIP, von 38,5 Prozent auf 45 Prozent im Jahr 2012 gestiegen (Abbildung<br />

7). Zumeist bewegte sie sich im Bereich zwischen 45 und 50 Prozent. Über 50 Prozent lag sie lediglich im Jahr<br />

1995, als die Schulden der Treuhandanstalt und der Wohnungswirtschaft der ehemaligen DDR übernommen<br />

wurden. Unter 45 Prozent lag sie zuletzt in den noch vom Aufschwung geprägten Jahren 2007 und 2008.<br />

61<br />

Vgl. Brümmerhoff, Dieter (2007). Finanzwissenschaft.<br />

62<br />

Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2007).<br />

Staatsverschuldung wirksam begrenzen.<br />

63<br />

Die neue Schuldenbremse sieht vor, dass das jährliche strukturelle Defizit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ab 2016 maximal<br />

0,35 Prozent <strong>des</strong> nominalen BIP betragen darf. Die Länder dürfen ab dem Jahr 2020 keine<br />

Nettoneuverschuldung mehr verursachen. Die dennoch zum Beispiel aufgrund von Prognose- oder<br />

Planungsfehlern über die Zeit hinweg aufgebauten strukturellen Defizite werden anhand eines Kontrollkontos<br />

erfasst. Sie sollen einen Schwellenwert von 1,5 Prozent <strong>des</strong> BIP nicht überschreiten und zügig abgebaut werden.<br />

64<br />

Kritik an der Schuldenbremse bezieht sich insbesondere auf die konzeptionelle Umsetzung auf Länderebene<br />

(vgl. Feld, Lars P. (2010). Sinnhaftigkeit und Effektivität der deutschen Schuldenbremse) und die für die<br />

Ermittlung <strong>des</strong> strukturellen Defizits notwendigen Schätzverfahren zur Konjunkturbereinigung, die mit<br />

Unsicherheiten verbunden sind (vgl. Deutsche Bun<strong>des</strong>bank (2009). Monatsbericht Mai 2009: 82).<br />

65<br />

„… kann man durchaus fragen, ob die Neuregelung der Verschuldungsgrenzen nicht zu eng gefasst ist. Dies<br />

gilt insbesondere für das völlige Verbot einer strukturellen Verschuldung für die Bun<strong>des</strong>länder, die ursprünglich<br />

auch nicht vorgesehen war.“ Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung<br />

(2009). Die Zukunft nicht aufs Spiel setzen: 184.<br />

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