RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Breitschmid, Vorsorgevollmachten ZVW 5/2003<br />
handlungsentscheiden Ausstandsgründe ergeben können. Dass Organisationen<br />
wie die im Begleitbereicht explizit genannte Pro Senectute Angebote bereitstellen<br />
werden, dürfte die Frage aufwerfen, worin der Unterschied zu vormundschaftsbehördlich<br />
bezeichneten Berufsvormunden und -beiständen besteht; u.U.<br />
kann es sich auch hier um Massenmandate und eine Vervielfältigung der organisierenden<br />
Institutionen handeln. Gewiss dürfte aber Pro Senectute die Unabhängigkeit<br />
und Qualitätssicherung gewährleisten, was beides wohl nicht bei allen<br />
Organisationen, die sich auf diesem Markt tummeln würden, vorausgesetzt werden<br />
darf. Rechtsgeschäftsp<strong>la</strong>nerisch wird – wie bei der Bestellung eines Willensvollstreckers<br />
(der übrigens in lebzeitiger Vorwirkung seines Mandats ebenfalls in<br />
Betracht käme und sich in der Entscheidfindung durchaus an den dereinstigen<br />
Pflichten orientieren könnte,Art. 517 f. ZGB) – zu bedenken sein, dass eine nach<br />
der mutmasslichen «Absterbensreihenfolge» geeignete Person und nicht der<br />
gleichaltrige Stammtischkollege bezeichnet wird. Im Blick auf die Praktikabilität<br />
dürfte die Bestimmung einer Personenmehrheit wenig Sinn machen, wo nicht<br />
(konsekutiv) eine Substitutionslösung angestrebt wurde oder sich (z.B. beim Zuzug<br />
mehrerer Fachärzte) Wissen verschiedener Sparten ergänzen muss.<br />
11 Pro memoria ist anzumerken, dass stationäre Unterbringungsentscheide<br />
(dazu Art. 437 ff. VE) für die Betroffenen spürbarere und damit grössere Auswirkungen<br />
haben können als medizinische Behandlungsentscheide nach Eintritt<br />
gänzlicher Urteilsunfähigkeit. Die Ordnung des VE dürfte hier verschiedentlich<br />
noch nicht greifen, indem lebensprägende Änderungen im Wohnbereich oft vor<br />
Eintritt gänzlicher Urteilsunfähigkeit auch bezüglich solcher Fragen eintreten<br />
dürften und dennoch (unkontrollierte) Entscheide des Umfelds ergehen müssen.<br />
Die Fokussierung auf medizinische Behandlungsmassnahmen lässt eine Lücke in<br />
Wohnfragen, welche für sich allein eine Beistandsbestellung nicht rechtfertigt,<br />
aber behördliche Inhaltskontrolle von Verträgen im Sinne eines situationsspezifischen<br />
Mieterschutzes wünschbar scheinen liesse 17 ; die Regelung dürfte von zumindest<br />
ähnlicher Dringlichkeit sein wie jene des Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsvertrags,<br />
wofür sich in Art. 406a ff. OR ein Plätzchen gefunden hatte.<br />
D. Medizinische Behandlungsweisungen (Vorsorgeauftrag für<br />
medizinische Massnahmen; Art. 370–372 VE)<br />
12 Die Ordnung des auf medizinische Be<strong>la</strong>nge fokussierten «Gesundheitsbeistands»<br />
orientiert sich im wesentlichen an jener des allgemeinen Vorsorgeauftrags<br />
(Art. 371 VE).Wiederum erscheint das «Verfalldatum» getroffener Anordnungen<br />
(Ziff. 9) diskutabel, da die entschlossene Äusserung (auch wenn sie hier<br />
nicht der feierlichen öffentlichen Beurkundung bedarf, sondern Schriftform –<br />
mit Datum und Unterschrift – genügt, Art. 370 VE) Ausdruck eines reiflichen<br />
Willens sein dürfte. Dass hier neu wieder (nachdem es bei Art. 505 in Verbindung<br />
17<br />
Breitschmid/Reich, ZVW 2001 158–161.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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