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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Breitschmid, Vorsorgevollmachten ZVW 5/2003<br />

handlungsentscheiden Ausstandsgründe ergeben können. Dass Organisationen<br />

wie die im Begleitbereicht explizit genannte Pro Senectute Angebote bereitstellen<br />

werden, dürfte die Frage aufwerfen, worin der Unterschied zu vormundschaftsbehördlich<br />

bezeichneten Berufsvormunden und -beiständen besteht; u.U.<br />

kann es sich auch hier um Massenmandate und eine Vervielfältigung der organisierenden<br />

Institutionen handeln. Gewiss dürfte aber Pro Senectute die Unabhängigkeit<br />

und Qualitätssicherung gewährleisten, was beides wohl nicht bei allen<br />

Organisationen, die sich auf diesem Markt tummeln würden, vorausgesetzt werden<br />

darf. Rechtsgeschäftsp<strong>la</strong>nerisch wird – wie bei der Bestellung eines Willensvollstreckers<br />

(der übrigens in lebzeitiger Vorwirkung seines Mandats ebenfalls in<br />

Betracht käme und sich in der Entscheidfindung durchaus an den dereinstigen<br />

Pflichten orientieren könnte,Art. 517 f. ZGB) – zu bedenken sein, dass eine nach<br />

der mutmasslichen «Absterbensreihenfolge» geeignete Person und nicht der<br />

gleichaltrige Stammtischkollege bezeichnet wird. Im Blick auf die Praktikabilität<br />

dürfte die Bestimmung einer Personenmehrheit wenig Sinn machen, wo nicht<br />

(konsekutiv) eine Substitutionslösung angestrebt wurde oder sich (z.B. beim Zuzug<br />

mehrerer Fachärzte) Wissen verschiedener Sparten ergänzen muss.<br />

11 Pro memoria ist anzumerken, dass stationäre Unterbringungsentscheide<br />

(dazu Art. 437 ff. VE) für die Betroffenen spürbarere und damit grössere Auswirkungen<br />

haben können als medizinische Behandlungsentscheide nach Eintritt<br />

gänzlicher Urteilsunfähigkeit. Die Ordnung des VE dürfte hier verschiedentlich<br />

noch nicht greifen, indem lebensprägende Änderungen im Wohnbereich oft vor<br />

Eintritt gänzlicher Urteilsunfähigkeit auch bezüglich solcher Fragen eintreten<br />

dürften und dennoch (unkontrollierte) Entscheide des Umfelds ergehen müssen.<br />

Die Fokussierung auf medizinische Behandlungsmassnahmen lässt eine Lücke in<br />

Wohnfragen, welche für sich allein eine Beistandsbestellung nicht rechtfertigt,<br />

aber behördliche Inhaltskontrolle von Verträgen im Sinne eines situationsspezifischen<br />

Mieterschutzes wünschbar scheinen liesse 17 ; die Regelung dürfte von zumindest<br />

ähnlicher Dringlichkeit sein wie jene des Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsvertrags,<br />

wofür sich in Art. 406a ff. OR ein Plätzchen gefunden hatte.<br />

D. Medizinische Behandlungsweisungen (Vorsorgeauftrag für<br />

medizinische Massnahmen; Art. 370–372 VE)<br />

12 Die Ordnung des auf medizinische Be<strong>la</strong>nge fokussierten «Gesundheitsbeistands»<br />

orientiert sich im wesentlichen an jener des allgemeinen Vorsorgeauftrags<br />

(Art. 371 VE).Wiederum erscheint das «Verfalldatum» getroffener Anordnungen<br />

(Ziff. 9) diskutabel, da die entschlossene Äusserung (auch wenn sie hier<br />

nicht der feierlichen öffentlichen Beurkundung bedarf, sondern Schriftform –<br />

mit Datum und Unterschrift – genügt, Art. 370 VE) Ausdruck eines reiflichen<br />

Willens sein dürfte. Dass hier neu wieder (nachdem es bei Art. 505 in Verbindung<br />

17<br />

Breitschmid/Reich, ZVW 2001 158–161.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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